Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1008

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1008 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1008); 1008 Gesetzblatt Teil II Nr. 127 Ausgabetag: 13. Dezember 1988 Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Eildungs-system (GBl. I S. 83) wird in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten mit Hochschulcharakter (nachstehend Hochschulen genannt). (2) Für den Bereich der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt) unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung spezielle Regelungen erlassen. II. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter §2 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere: a) wissenschaftliche Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis und Assistenzärzte bzw. Assistenzzahnärzte in der Fachausbildung b) wissenschaftliche Assistenten mit unbefristetem Arbeitsrechtsverhältnis und Assistenzärzte bzw. Assistenzzahnärzte mit Facharztanerkennung Lehrer im Hochschuldienst Lektoren wissenschaftliche Oberassistenten und Oberärzte wissenschaftliche Sekretäre. (2) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind in der Forschung, in der Ausbildung und Erziehung der Studenten in allen Studien- und Weiterbildungsformen, in der Leitung, Vorbereitung und Organisation der wissenschaftlichen Arbeit sowie an medizinischen Einrichtungen in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung tätig. Sie haben die Aufgabe, durch hohe Leistungen in der Forschung und Mitwirkung bei der Einführung der wissenschaftlichen Ergebnisse in die Praxis die Deutsche Demokratische Republik allseitig zu stärken, auf der Grundlage der. prognostischen Einschätzung der Entwicklungstendenzen von Wissenschaft und Technik modernste Methoden der Forschung und Lehre in der Aus- und Weiterbildung anzuwenden und daran mitzuwirken, die Studenten zu befähigen, die Zusammenhänge der gesellschaftlichen Entwicklung zu erkennen und in der sozialistischen Praxis wissenschaftlich-schöpferisch tätig zu sein. Sie sind verpflichtet, sich weiterzubilden und ständig die Ergebnisse der Wissenschaftsentwicklung, vor allem der Sowjetunion und anderer sozialistischer Länder, für ihre Arbeit zu nutzen. (3) Voraussetzungen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sind ein hohes sozialistisches Staatsbewußtsein und die Bereitschaft und Fähigkeit zur sozialistischen Erziehung der Studenten. §3 Die wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis und die Assistenzärzte bzw. Assistenzzahnärzte in der Fachausbildung (1) Wissenschaftliche Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis und Assistenzärzte bzw. Assistenzzahnärzte in der Fachausbildung sind an den Hochschulen in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung sowie in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung hauptamtlich tätige wissenschaftliche Mitarbeiter, die in dieser Tätigkeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und entwickeln. Bestandteil ihrer Tätigkeit ist die Durchführung von Seminaren. Übungen, Praktika und ähnlichen Lehrveranstaltungen in allen Studienformen, die Betreuung von Diplomarbeiten u. ä., die Erfüllung von For-schungsaufgaben und die Mitwirkung an der Planung, Organisation und Durchführung der wissenschaftlichen Arbeit und an medizinischen Einrichtungen die Mitarbeit bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis und Assistenzärzten bzw. Assistenzzahnärzten in der Fachausbildung, die promoviert haben, können zür Vorbereitung auf den Erwerb der Facultas docendi Vorlesungen bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden. (2) Auf der Grundlage des § 22 des Gesetzbuches der Arbeit ist der Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichen Assistenten und Assistenzärzten bzw. Assistenzzahnärzten gemäß Abs. 1 befristet. Die Höchstfrist beträgt vier Jahre, eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Im Interesse der Kontinuität in der Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung ist in Ausnahmefällen die einmalige Verlängerung der Frist um ein Jahr zulässig. Für die Qualifizierung zu einem anerkannten staatlichen Abschluß wie Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachapotheker ist die Befristung der gesetzlich vorgesehenen Qualiftzierungsdauer entsprechend festzulegen. (3) Mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat der Direktor der Sektion den Einsatz des wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis oder Assistenzarztes bzw. Assistenzzahnarztes in der Fachausbildung an der Hochschule oder in der Praxis vorzubereiten. (4) Als wissenschaftlicher Assistent mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis kann im Regelfall eingestellt werden, wer promoviert hat oder wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat und über praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet verfügt, auf dem er arbeiten soll. (5) Werden in begründeten Ausnahmefällen wissenschaftliche Assistenten eingestellt, ohne die im Abs. 4 genannten Anforderungen zu erfüllen, ist mit ihnen ein Qualifizierungsvertrag abzuschließen. (6) Als Assistenzarzt bzw. Assistenzz.ahnarzt in der Fachausbildung kann eingestellt werden, wer das Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat und eine Fachausbildung aufnimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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