Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1968 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 134 S. 1 - 1084).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1968, Seite 936 (GBl. DDR II 1968, S. 936); ?936 Gesetzblatt Teil II Nr. 119 Ausgabetag: 25. November 1968 (2) Die Pflanzenschutzstellen entscheiden darueber, ob eine Bodenuntersuchung bei Befall mit Kartoffelnematoden, bei Befallsverdacht oder aus anderen Gruenden erforderlich ist. (3) Landwirtschaftliche Betriebe, die Pflanzkartoffeln auf Grund von Vertraegen mit DSG-Betrieben erzeugen, sind verpflichtet, 2 Jahre vor dem geplanten Anbau saemtliche fuer den Kartoffelanbau vorgesehenen Flaechen auf Befall mit Kartoffelnematoden untersuchen und das Ergebnis attestieren zu lassen. Die jaehrlichen Vermehrungsvertraege duerfen durch die DSG-Betriebe erst nach Vorlage des Attestes abgeschlossen werden. Das zustaendige Pflanzenschutzamt beim Rat fuer landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgueterw?irtschaft des Bezirkes (nachstehend Pflanzenschutzamt genannt) kann die Untersuchungspflicht auf solche landwirtschaftlichen Betriebe ausdehnen, die Absaaten fuer andere Betriebe erzeugen, wenn dies aus phytosanitaeren Gruenden erforderlich ist. (4) Die Pflanzenschutzstellen haben ueber das Ergebnis der Bodenuntersuchungen Nachweis zu fuehren. Dem Nutzungsberechtigten sind das Ergebnis und die durchzufuehrenden Massnahmen mitzuteilen. ?2 Flaechen gelten als befallen, wenn durch Untersuchung des Bodens, des Pflanzenbestandes oder des Erntegutes Zysten des Kartoffelnematoden mit lebensfaehigem Inhalt gefunden werden. ?3 (1) Fuer Flaechen, die mit Kartoffelnematoden befallen sind, ist durch die zustaendige Pflanzenschutzstelle eine mindestens fuenfjaehrige Anbausperre fuer Kartoffeln und Tomaten oder der wechselnde Anbau von nematodenresistenten und anfaelligen Kartoffeln in geregelten Fruchtfolgen, mit mindestens dreijaehriger Anbaupause fuer Kartoffeln und Tomaten, anzuordnen, ueber den Zeitpunkt und Umfang des Einsatzes der nematodenresistenten Kartoffeln entscheidet die Pflanzenschutzstelle auf der Grundlage der Sechzehnten Durchfuehrungsbestimmung vom 29. Juni 1963 zum Gesetz zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen Arbau und Handel nematodenresistenter Kartoffelsorten (GBl. II S. 429). Die Pflanzenschutzstelle kann weitere Bekaempfungsmassnahmen festlegen. (2) Fuer alle landwirtschaftlich und gaertnerisch genutzten Flaechen, auf denen keine Kartoffelnematoden festgestellt wurden, sind Anbaupausen von mindestens 3 Jahren fuer Kartoffeln und Tomaten einzuhallen. (3) Landwirtschaftsbetriebe, die auf Grund von Vertraegen Pflanzkartoffeln fuer andere Betriebe erzeugen, haben auf der gesamten Ackerflaeche Anbaupausen von mindestens 4 Jahren fuer Kartoffeln und Tomaten einzuhalten. (4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen koennen auf die gesamte Ackerflaeche des betreffenden Betriebes ausgedehnt werden. (5) In Gemeinden, in denen der ueberwiegende Teil der Flaechen von Kartoffelnematoden befallen ist, koennen die gemaess Abs. 1 angeordneten Massnahmen auf die gesamte Flaeche der Gemeinde, einschliesslich Klein-und Hausgaerten sowie individuelle Flaechen usw., ausgedehnt werden. (6) Ausnahmen von den in den Absaetzen 1 bis 3 angeordneten Massnahmen koennen in besonders begruendeten Faellen vom zustaendigen Pflanzenschutzamt zugelas-sen werden. (7) Wird im Falle der Nichteinhaltung der Absaetze 1, 4 und 5 eine angeordnete Rodung bzw. Vernichtung von Kartoffeln oder Tomaten nicht befolgt, so kann der Nutzungsberechtigte zur Zahlung der Kosten einer durch die Pllanzenschutzstelle angeordneten Zwang: rodung bzw. -Vernichtung herangezogen werden. ?4 (1) Kartoffeln sowie bewurzelte Pflanzen aller Art, die auf mit Karloffelnematoden befallenen Flaechen aufgewachsen sind, duerfen ohne spezielle Aufbereitung keine Verwendung als Pflanzgut ausserhalb des Erzeugerbetriebes finden. Wird das Erntegut solcher Flaechen durch eine spezielle Aufbereitung von anhaftenden Zysten des Kartoffelnematoden gesaeubert, so entscheidet die zustaendige Pflanzenschutzstelle nach Untersuchung des aufbereiteten Erntegutes ueber seine weitere Verwendung. (2) Von Betrieben, zu denen befallene Flaechen gehoeren, duerfen Erde, Stallduenger oder Kompost nicht abgegeben werden. (3) Bei der Ernte anfallende Rueckstaende von Kartoffel- und Tomatenpflanzen, die auf befallenen Flaechen gewachsen sind, muessen auf diesen Flaechen vernichtet w?erden. (4) Fremdbesatz von Kartoffeln und Tomaten ist auf allen Flaechen sofort nach dem Auflaufen zu Vernichten. (5) Pflanzkartoffeln, die auf nematodenfreien Flaechen aufgewachsen sind, duerfen nur auf nematodenfreien Flaechen eingemietet bzw. zwischengelagert werden. Pflanzkartoffeln, die auf befallenen Flaechen aufgewachsen sind, duerfen erst nach der gemaess Abs. 1 angeordneten speziellen Aufbereitung auf nematodenfreien Flaechen gelagert werden. In Lagerhaeusern muessen sie sicher getrennt von Kartoffeln gelagert werden, die auf befallenen Flaechen aufgew?achsen und nicht speziell aufbereitet sind. (6) Vor der Sortierung bzw. Einlagerung von Pflanzkartoffeln sind die Sortieranlagen bzw. Lagerhaeuser gruendlich zu reinigen. Mit den bei der Sortierung oder Aufbereitung anfallenden Rueckstaenden (insbesondere Erde) ist so zu verfahren, dass eine Verschleppung der darin enthaltenen Zysten auf Ackerflaechen vermieden wird. ?5 Rueckstaende, die bei der Be- bzw. Entladung von Transportmitteln anfallen, sind von den Absendern bzw. Empfaengern unschaedlich zu machen (z. B. in Abfallgruben oder durch tiefes Vergraben). ?6 Fuer die Kontrolle der Einhaltung dieser Durchfuehrungsbestimmung sind die Vorsitzenden und Produktionsleiter der Raete fuer landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgueterwirtschaft der Bezirke und Kreise;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der einzelnen operativen Arbeitsprozesse zum Einsatz gelangen, können sich dabei gegenseitig ergänzen und effektivieren. Sie ermöglichen die volle Ausschöpfung aller Potenzen Staatssicherheit und der Gesellschaft insgesamt.

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