Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1968 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 134 S. 1 - 1084).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1968, Seite 700 (GBl. DDR II 1968, S. 700); ?700 Gesetzblatt Teil II Nr. 90 Ausgabetag: 3. September 1968 Zur Erfuellung ihrer Aufgaben ist sie berechtigt, Kontrollen durchzufuehren, Auflagen zu erteilen, Auskuenfte zu fordern und Einblick in Unterlagen zu nehmen. II. Erlaubnisse ?4 (1) Die Herstellung, Bearbeitung, der Vertrieb, die Aus-, Ein- und Durchfuhr, die Lagerung, der Erwerb sowie der Besitz und die Verwendung von Schusswaffen und patronierter Munition ist erlaubnispflichtig. (2) Der Erwerb, der Besitz und die Verwendung sowie die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Schusswaffen und patronierter Munition, die im Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie zu Zwecken des Seenot- und Bergrettungsdienstes Verwendung finden, ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn sie im international ueblichen Rahmen zur Signalgebung mitgefuehrt werden. (3) Zustaendig fuer die Erteilung der Erlaubnisse gemaess Abs. 1 ist die Deutsche Volkspolizei. (4) Die Pflicht zur Einholung von Erlaubnissen oder Genehmigungen nach anderen dafuer geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberuehrt. ?5 (1) Erlaubnisse koennen erteilt werden, wenn hierfuer ein staatliches Interesse besteht und die mit Schusswaffen und patronierter Munition umgehenden Personen die persoenliche sowie die fachliche Eignung besitzen. An Einzelpersonen duerfen darueber hinaus Erlaubnisse nur erteilt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Erlaubnisse koennen mit Auflagen verbunden, eingeschraenkt, versagt, zurueckgenommen oder entzogen werden, wenn das zur Gewaehrleistung der Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. (3) Die Erlaubnisse sind schriftlich und auf Widerruf zu erteilen. Sie koennen zeitlich befristet werden. (4) Fuer die Erteilung der Erlaubnisse, die Pruefung und Begutachtung sowie fuer die Zulassung von Schusswaffen und patronierter Munition werden Verwaltungsgebuehren erhoben. III. Herstellung,?Bearbeitung und Vertrieb ?6 (1) Waehrend der Herstellung oder Bearbeitung muessen die Teile der Schusswaffen oder der Munition staendig unter Aufsicht stehen oder anderweitig sicher vor Entwendung geschuetzt sein. Das Betreten der Produktionsraeume ist nur berechtigten Personen zu gestatten. (2) Hergestellle oder bearbeitete Schusswaffen oder patronierte Munition sind unverzueglich einzulagern, sofern kein sofortiger Versand erfolgt. (3) Fuer die Einhaltung der Bestimmungen gemaess den Absaetzen 1 und*2 sind die zustaendigen leitenden Mitarbeiter der Betriebe verantwortlich. ?7 (1) Schusswaffen und patronierte Munition duerfen nur von den Herstellerwerken, den staatlich beauftragten Verteilern und den zustaendigen Aussenhandelsbetrieben vertrieben werden. (2) In Ausnahmefaellen kann der Vertrieb Einzelhandelsgeschaeften gestattet werden. ?8 (1) Die hergestellten und die eingefuehrten Schusswaffen sowie die Arten der hergestellten und der eingefuehrten patronierten Munition beduerfen der Pruefung und Begutachtung durch das Deutsche Amt fuer Messwesen und Warenpruefung. Die Arten der hergestellten und der eingefuehrten Schusswaffen beduerfen darueber hinaus der Zulassung durch das Ministerium des Innern. (2) Ueber die Art, die Anzahl und den Verbleib hergestellter, bearbeiteter oder vertriebener Schusswaffen sowie der hergestellten oder vertriebenen patronierten Munition ist ein Nachweis zu fuehren. IV. Lagerung und Transport ?9 (1) Lager fuer Schusswaffen und patronierte Munition sind unter Verschluss zu halten und gegen Entwendung von Schusswaffen oder patronierter Munition zu sichern. (2) Lager fuer patronierte Munition sind unter Beachtung der dafuer geltenden Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen so zu errichten bzw. einzurichten, dass bei einer Explosion der Munition Personen oder Sachwerte in der Umgebung des Lagers nicht gefaehrdet werden koennen. (3) Uber den Zugang, Abgang und Bestand von Schusswaffen und patronierter Munition ist ein Nachweis zu fuehren. (4) Zur Verwaltung eines Lagers fuer Schusswaffen und patronierte Munition ist ein Lagerverwalter einzusetzen. Der Lagerverwalter ist fuer die Nachweisfuehrung sowie fuer die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Lager verantwortlich. ? 10 (1) Schusswaffen duerfen nur in geschlossenen Behaeltnissen, patronierte Munition nur in Originalverpackungen, Patronenkisten oder Patronentaschen transportiert werden. Ausgenommen hiervon ist der innerbetriebliche Transport, der Transport in geschlossenen Formationen sowie der Transport einzelner Schusswaffen zum Verwendungsort. Der Transport von Schusswaffen hat ausschliesslich in ungeladenem Zustand zu erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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