Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 870

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 870 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 870); 870 Gesetzblatt Teil II Nr. 122 - Ausgabetag: 22. Dezember 1967 Anordnung zur Datenübertragung im Fernmeldenetz der Deutschen Post Datenübertragungsordnung vom 18. Dezember 1967 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: Abschnitt I Rechtsverhältnis §1 Teilnehmer an der Datenübertragung (1) Teilnehmer ist, wer im Fernmeldenetz der Deutschen Post (Telexnetz, öffentliches Fernsprechnetz, überlassene posteigene Ubertragungswege) Informationen unter Benutzung von Fehlererkennungs- oder Fehlerkorrektureinrichtungen überträgt. (2) Der Teilnehmer ist berechtigt, Daten für andere zu senden und zu empfangen. §2 Teilnehmerverhältnis (1) Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Post und dem Teilnehmer bestehende Zivilrechtsverhältnis. Das Teilnehmerverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Es wird durch vertragliche Vereinbarung über das Benutzen des Fernmeldenetzes der Deutschen Post begründet. (2) Das unbefristete Teilnehmerverhältnis endet durch Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) oder durch einseitige Erklärung (Kündigung). (3) Das befristete Teilnehmerverhältnis (Zeitanschluß) wird für eine Zeit bis zu 6 Monaten begründet. Es endet durch Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag. (4) Die Kündigung des unbefristeten Teilnehmerverhältnisses ist zum Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie muß dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden Monats schriftlich zugehen. (5) Die Deutsche Post ist verpflichtet, künftige Teilnehmer auf deren Wunsch über die Inanspruchnahme des Fernmeldenetzes zur Datenübertragung zu beraten. §3 Gebühren (1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Gebühren ordnungsmäßig zu entrichten. Er ist Schuldner aller sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergebenden Gebühren. Die Gebühren sind in der Anlage 1 Datenübertragungs-Gebührenvorschriften festgelegt. (2) Die Gebühren werden mit der Fernmelderechnung erhoben. Sie werden mit dem auf der Fernmelderechnung angegebenen letzten Zahltag fällig. (3) Die Berechnung regelmäßig wiederkehrender Gebühren beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Datenübertragungseinrichtungen an das Fernmeldenetz der Deutschen Post angeschlossen werden. Diese Gebühren werden bis zum Ende des Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in Höhe einer Monatsgebühr. (4) Für kurzzeitig (bis zu 3 Tagen) überlassene posteigene Übertragungswege werden die Gebühren für die vereinbarte Zeit erhoben. Für Überlassungen von mehr als 3 Tagen bis zu 30 Tagen werden die Gebühren für einen vollen Monat erhoben, vom Tage der Überlassung an gerechnet. (5) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Gebühren ruht 1. für die Zeit, in der die Datenübertragung infolge vorübergehender Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs nicht durchgeführt werden kann 2. für die Dauer der Unbenutzbarkeit überlassener posteigener Übertragungswege. (6) Die Deutsche Post erstattet Gebühren für nicht ausgeführte Leistungen. Die Gebühren werden auf Antrag erstattet, wenn der Teilnehmer seinen Anspruch glaubhaft macht. Die Deutsche Post erstattet Gebühren ohne Antrag, wenn sie feststellt, daß Leistungen nicht ausgeführt wurden. Abschnitt II Datenübertragung im Fernmeldenetz der Deutschen Post §4 Inanspruchnahme des Fernmeldenetzes der Deutschen Post zur Datenübertragung Für die Datenübertragung können das Telexnetz, das öffentliche Fernsprechnetz und überlassene posteigene Übertragungswege in Anspruch genommen werden. §5 Grundsätze (1) Die Leistung der Deutschen Post besteht im Bereitstellen des Fernmeldenetzes zur Datenübertragung gegen Gebühren. Die Deutsche Post gewährleistet die Datenübertragung im Fernmeldenetz nach den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr geltenden Bedingungen. Durch entsprechende Gestaltung des Fernmeldenetzes wird die Datenübertragung, auch in Störungsfällen, im höchstmöglichen Maße sichergestellt. (2) Die für den Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Post vorgesehenen Datenübertragungseinrichtungen (Fehlererkennungs-, Fehlerkorrektureinrichtungen und Modems) müssen von der Deutschen Post zugelassen sein. Sie werden nicht von der Deutschen Post beschafft, eingerichtet, geändert, abgebrochen und unterhalten. (3) Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer von Datenübertragungseinrichtungen haben für den Anschluß dieser Einrichtungen an das Fernmeldenetz die Zustimmung der Deutschen Post einzuholen. Die Deutsche Post;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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