Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 870

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 870 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 870); 870 Gesetzblatt Teil II Nr. 122 - Ausgabetag: 22. Dezember 1967 Anordnung zur Datenübertragung im Fernmeldenetz der Deutschen Post Datenübertragungsordnung vom 18. Dezember 1967 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: Abschnitt I Rechtsverhältnis §1 Teilnehmer an der Datenübertragung (1) Teilnehmer ist, wer im Fernmeldenetz der Deutschen Post (Telexnetz, öffentliches Fernsprechnetz, überlassene posteigene Ubertragungswege) Informationen unter Benutzung von Fehlererkennungs- oder Fehlerkorrektureinrichtungen überträgt. (2) Der Teilnehmer ist berechtigt, Daten für andere zu senden und zu empfangen. §2 Teilnehmerverhältnis (1) Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Post und dem Teilnehmer bestehende Zivilrechtsverhältnis. Das Teilnehmerverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Es wird durch vertragliche Vereinbarung über das Benutzen des Fernmeldenetzes der Deutschen Post begründet. (2) Das unbefristete Teilnehmerverhältnis endet durch Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) oder durch einseitige Erklärung (Kündigung). (3) Das befristete Teilnehmerverhältnis (Zeitanschluß) wird für eine Zeit bis zu 6 Monaten begründet. Es endet durch Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag. (4) Die Kündigung des unbefristeten Teilnehmerverhältnisses ist zum Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie muß dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden Monats schriftlich zugehen. (5) Die Deutsche Post ist verpflichtet, künftige Teilnehmer auf deren Wunsch über die Inanspruchnahme des Fernmeldenetzes zur Datenübertragung zu beraten. §3 Gebühren (1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Gebühren ordnungsmäßig zu entrichten. Er ist Schuldner aller sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergebenden Gebühren. Die Gebühren sind in der Anlage 1 Datenübertragungs-Gebührenvorschriften festgelegt. (2) Die Gebühren werden mit der Fernmelderechnung erhoben. Sie werden mit dem auf der Fernmelderechnung angegebenen letzten Zahltag fällig. (3) Die Berechnung regelmäßig wiederkehrender Gebühren beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Datenübertragungseinrichtungen an das Fernmeldenetz der Deutschen Post angeschlossen werden. Diese Gebühren werden bis zum Ende des Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in Höhe einer Monatsgebühr. (4) Für kurzzeitig (bis zu 3 Tagen) überlassene posteigene Übertragungswege werden die Gebühren für die vereinbarte Zeit erhoben. Für Überlassungen von mehr als 3 Tagen bis zu 30 Tagen werden die Gebühren für einen vollen Monat erhoben, vom Tage der Überlassung an gerechnet. (5) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Gebühren ruht 1. für die Zeit, in der die Datenübertragung infolge vorübergehender Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs nicht durchgeführt werden kann 2. für die Dauer der Unbenutzbarkeit überlassener posteigener Übertragungswege. (6) Die Deutsche Post erstattet Gebühren für nicht ausgeführte Leistungen. Die Gebühren werden auf Antrag erstattet, wenn der Teilnehmer seinen Anspruch glaubhaft macht. Die Deutsche Post erstattet Gebühren ohne Antrag, wenn sie feststellt, daß Leistungen nicht ausgeführt wurden. Abschnitt II Datenübertragung im Fernmeldenetz der Deutschen Post §4 Inanspruchnahme des Fernmeldenetzes der Deutschen Post zur Datenübertragung Für die Datenübertragung können das Telexnetz, das öffentliche Fernsprechnetz und überlassene posteigene Übertragungswege in Anspruch genommen werden. §5 Grundsätze (1) Die Leistung der Deutschen Post besteht im Bereitstellen des Fernmeldenetzes zur Datenübertragung gegen Gebühren. Die Deutsche Post gewährleistet die Datenübertragung im Fernmeldenetz nach den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr geltenden Bedingungen. Durch entsprechende Gestaltung des Fernmeldenetzes wird die Datenübertragung, auch in Störungsfällen, im höchstmöglichen Maße sichergestellt. (2) Die für den Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Post vorgesehenen Datenübertragungseinrichtungen (Fehlererkennungs-, Fehlerkorrektureinrichtungen und Modems) müssen von der Deutschen Post zugelassen sein. Sie werden nicht von der Deutschen Post beschafft, eingerichtet, geändert, abgebrochen und unterhalten. (3) Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer von Datenübertragungseinrichtungen haben für den Anschluß dieser Einrichtungen an das Fernmeldenetz die Zustimmung der Deutschen Post einzuholen. Die Deutsche Post;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kontakte. Bei der Untersuchung von Vorkommnissen, insbesondere bei anonymen und pseudonymen Gewaltandrohungen, Gewaltverbrechen, Bränden, Havarien und Störungen, ist ein abgestimmtes Vorgehen zur Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung. Zur Verwirklichung der dem Staatssicherheit von der Parteiund Staatsführung gestellten Aufgaben hat die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vor- gänge entsprecheno meiner Richtlinie, FeststellgalyAufklären von Gefahren, operativ bedeutsamen Vorkomm- chverhalten, damit im Zusammenhang stehenden Personen stehungsursachen für schädigende Ereignisse. xhtn von Teilaufgaben in der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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