Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 87

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 87 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 87); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 16. Februar 1967 87 licher Tätigkeit und Ausbildung gewährleistet ist. Der Leiter der Einrichtung, mit der der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ist dafür verantwortlich, daß im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Bestimmungen über die Tätigkeit und Fachausbildung eingehalten werden. Der Arbeitsvertrag ist entsprechend den Erfordernissen für die Ausbildung befristet, auch über 6 Monate hinaus gemäß den Bestimmungen des § 22 der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. November 19G6 (GBl. I S. 125) abzuschließen. (2) Zwischen dem Leiter der Einrichtung, der Fachabteilung bzw. dem Fachbereiche und dem Arzt bzw. Zahnarzt wird zur weiteren Ausgestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses in Ergänzung des Arbeitsvertrages eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen. (3) Ist die Fachausbildung in der Einrichtung, mit der der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, teilweise oder insgesamt nicht möglich, erfolgt eine Delegierung des Arztes bzw. Zahnarztes in eine geeignete zugelassene Einrichtung. In diesem Falle ist der Arbeitsvertrag durch eine Delegierungsvereinbarung zwischen dem Leiter der delegierenden Einrichtung, dem Leiter der Ausbildungseinrichtung und dem Arzt bzw. Zahnarzt zu ergänzen. In dieser Delegierungsvereinbarung sind besonders festzulegen: Aufgaben, Zielstellung und Dauer der Delegierung; Zahlung d£r Vergütung durch die delegierende Einrichtung gemäß § 77 der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. November 1966 und von Zuschlägen (z. B. Erschwerniszuschlag) durch die ausbildende Einrichtung; Vorschlagsmöglichkeiten für Auszeichnungen und Prämiierungen; Urlaubsregelung; Übertragung der Disziplinarbefugnis auf den Leiter der Einrichtung, in der die Fachausbildung stattfindet; Teilnahme am gesellschaftlichen und betrieblichen Leben; sonstige Festlegungen über notwendige Informationen und regelmäßige Kontakte, die sich aus der Delegierung ergeben. Die Delegierungsvereinbarung ist dem zuständigen Bezirksarzt abschriftlich zur Kenntnis zu geben, (4) Die Fachausbildung erfolgt nur im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit auf Ausbildungsplanstellen (Weiterbildungsplanstellen) im Sinne der Anordnung vom 11. November 1963 über die Weiterbildung und Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte in 'den staatlichen Gesundheitseinrichtungen (GBl. II S. 873). (5) Für Ärzte und Zahnärzte, die eine Fachausbildung an Einrichtungen der Medizinischen Fakultäten und Akademien aufnehmen, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für das Hochschulwesen. §15 Anerkennung von Tätigkeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abgeleistet wurden (1) Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Medizin oder Stomatologie außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben und die ärztliche Berufsberechtigung in der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, können eine Fachausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung aufnehmen bzw. bei begonnener Fachausbildung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik diese fortsetzen. (2) Der Bezirksarzt entscheidet bei Fortsetzung der Fachausbildung über die Anforderungen, die bis zum Abschluß der Fachausbildung noch zu erfüllen sind. § 16 Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag nach Überprüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Fachkommission. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (2) Die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung führt die für die betreffende Fachrichtung zuständige Bezirksfachkommission als Prüfungskommission durch. Besteht für die Fachrichtung nur eine zentrale Fachkommission, übernimmt diese die Prüfung und erste Wiederholungsprüfung. (3) Die zweite Wiederholungsprüfung erfolgt durch die zuständige zentrale Fachkommission. Wurden die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung bereits vor der zentralen Fachkommission abgelegt, wird vom Rektor der Deutschen Akademie für Ärztliche Fortbildung eine besondere Prüfungskommission gebildet. Deren Zusammensetzung erfolgt nach den Grundsätzen des § 6. (4) Uber die Zulassung (Abs. 1) und über die Durchführung der Prüfungen und der Wiederholungsprüfungen ist ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen. Bei Nichtzulassung zur Prüfung und Nichtbestehen der Prüfung ist dem Ausbildungsleiter das Protokoll abschriftlich zur Kenntnis zu geben. (5) Das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission dem Arzt bzw. Zahnarzt mündlich mitzuteilen. (6) Bei Nich (.bestehen der Prüfung bzw. der ersten Wiederholungsprüfung hat die Fachkommission unter gleichzeitiger Verlängerung der Ausbildungszeit Festlegungen über Inhalt und Form einer zusätzlichen oder vertiefenden Ausbildung sowie über den Termin der Wiederholungsprüfung zu treffen. Bei Einspruch des Arztes bzw. Zahnarztes gegen die Festlegungen der Prüfungskommission entscheidet der zuständige Bezirksarzt. (7) Ärzte und Zahnärzte, die die Fachausbildung nicht mit Erfolg beenden, können keine leitende Tätigkeit ausüben. Sie werden als approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte unter Anleitung eines Facharztes bzw. Fachzahnarztes tätig. (8) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für jede Prüfung und Wiederholungsprüfung beträgt 100 MDN. Die GebüRFen sind vom Arzt bzw. Zahnarzt bei Antragstellung (§ 10 Abs. 4) an das für die Prüfungskommission zuständige staatliche Organ des Gesundheitswesens im Bezirk bzw. an die Deutsche Akademie für Ärztliche Fortbildung abzufübren. Hiervon unberührt bleiben die im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung als Facharzt bzw. Fachzahnarzt zu entrichtenden Verwaltungsgebühren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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