Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 86 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 16. Februar 1967 bau zum Ausdruck bringt, dem Arzt bzw. Zahnarzt in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine weitere Ausfertigung ist der Kaderakte beizufügen. §10 Ausbildungsdauer (1) Die Fachausbildung beginnt mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Erteilung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbation. (2) Die Ausbildungszeit beträgt für alle Fachrichtungen 5 Jahre. (3) Die Dauer der Fachausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten richtet sich nach der Erfüllung der in den Ausbildungsstandards festgelegten Anforderungen. Eine zeitliche Verlängerung oder Verkürzung einzelner Ausbildungsabschnitte die Gesamtausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert sich dadurch nicht ist möglich, wenn das Ausbildungsziel in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten noch nicht oder bereits vorzeitig erreicht wurde. Die Entscheidung darüber obliegt dem Ausbildungsleiter. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, hat der Ausbildungsleiter sofort die Entscheidung durch den zuständigen Bezirksarzt zu veranlassen. (4) Der Arzt oder Zahnarzt stellt nach Ablauf der Ausbildungszeit den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 16) und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Facharzt bzw. Fachzahnarzt (§ 17). Der Antrag ist über den Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, bei der zuständigen Fachkommission einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: a) Lebenslauf und ausgefüllter Personalbogen, b) beglaubigte Abschrift der Approbationsurkunde, c) ausführliche Beurteilung mit dem Nachweis der Erfüllung des Ausbildungsstandards, d) Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr. (5) Die Unterlagen über die Fachausbildung und Prüfung sind nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Facharzt bzw. Fachzahnarzt zu übermitteln. Bei diesem verbleiben die Unterlagen. (6) Wird nach Ablauf der Ausbildungszeit kein Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt, ist der Ausbildungsleiter verpflichtet, dies dem Bezirksarzt mitzuteilen und zu begründen. §11 Unterbrechung der Ausbildung (1) Die Fachausbildung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen. Uber die Unterbrechung der Fachausbildung in begründeten Fällen ausgenommen die Fälle, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Unterbrechung der Tätigkeit geltend gemacht wird entscheidet der zuständige Bezirksarzt nach Stellungnahme des Ausbildungsleiters. (2) Unterbrechungen, die sich aus der Inanspruchnahme gesetzlicher Bestimmungen ergeben, sind dem zuständigen Bezirksarzt unverzüglich vom Ausbildungsleiter mitzuteilen. (3) Ärztinnen und Zahnärztinnen kann auf Antrag, unter Berücksichtigung ihrer Pflichten als Frau und Mutter, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fachausbildung in zeitlich nicht zusammenhängenden Teilab- schnitten durchzuführen. Beim Abschluß der entsprechenden Vereinbarungen sind die Festlegungen gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. (4) Bei Unterbrechung bzw. Durchführung der Fachausbildung in Teilabschnitten sind Festlegungen über die Bedingungen und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme sowie über notwendige Verlängerungen der Ausbildungszeit zwischen dem Arzt bzw. Zahnarzt und dem Ausbildungsleiter zu treffen. Es können Vereinbarungen abgeschlossen werden, die eine bedingte Fortführung der Fachausbildung ermöglichen (z. B. Selbststudium). Bei Wiederaufnahme der Fachausbildung entscheidet der Ausbildungsleiter über deren Anerkennung für die Ausbildung. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der zuständige Bezirksarzt. § 12 Versagung der Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (1) Die Aufnahme oder Fortsetzung der Fachausbildung ist durch den zuständigen Bezirksarzt zu versagen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß die Eignung oder Zuverlässigkeit, physische oder andere entscheidende Voraussetzungen für die berufliche Betätigung in der gewählten Fachrichtung fehlen oder nicht geschaffen werden können. (2) Die Entscheidung über die Versagung ist aufzuheben, wenn die Gründe für diese entfallen sind oder wenn eine spätere fachärztliche bzw. fachzahnärztliche Tätigkeit unbedenklich erscheint. (3) Gegen die Versagung der Aufnahme oder Fortsetzung der Fachausbildung oder gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Versagung besteht das Recht des Einspruchs und der Beschwerde entsprechend den Bestimmungen des § 24. §13 Fachrichtungswechsel (1) Die Fachausbildung erfolgt nur in einer Fachrichtung. (2) Eine zweite Fachausbildung nach Abschluß der ersten Ausbildung ist in der Regel nicht zulässig. Davon wird die weitere Spezialisierung in Teilgebieten des Faches nicht betroffen. (3) In besonders begründeten Fällen kann nach Abschluß der ersten Fachausbildung eine zweite Ausbildung genehmigt werden, wenn a) ein dringendes medizinisches, wissenschaftliches oder gesellschaftliches Bedürfnis für eine Fachausbildung in einer zweiten Fachrichtung besteht, b) aus gesundheitlichen Gründen eine zweite Fachausbildung notwendig wird. ■Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Bezirksarzt. Dabei ist nach Beratung mit der zuständigen Fachkommission festzulegen, welche zusätzlichen Anforderungen für die weitere Fachausbildung zu erfüllen sind. (4) Der Wechsel der Fachrichtung vor Abschluß der Fachausbildung kann vom Bezirksarzt genehmigt werden, wenn Gründe im Sinne des Abs. 3 vorliegen oder sich die fachliche Nichteignung für das erste gewählte Fachgebiet ergibt. § 14 Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (1) Die Aufgaben in der Fachausbildung sind im Arbeitsvertrag so festzulegen, daß die Einheit von beruf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen hervorrufen oder auslöson können. Das betriffta, Versorgungsfragen, aktuelle außenpolitische Ereignisse, innenpolitische Maßnahmen, vom Gegner inszenierte Hetzkampagnenä, und Festlegung Anregung geeigneter vorbeugender offensiver Maßnahmen im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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