Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 858

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 858 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 858); 858 Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 22. Dezember 1967 Anordnung über die Vereinbarung über die einseitige Zollkontrolle von Außenhandelsgütern vom 27. November 1967 Auf Grund des § 4 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. I S. 42) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: §1 Die am 9. Juni 1967 in Berlin in Vollmacht des Ministeriums der Finanzen der Volksrepublik Bulgarien, des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministeriums für Außenhandel der Mongolischen Volksrepublik, des Ministers für Außenhandel der Volksrepublik Polen, des Ministeriums für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, des Ministeriums der Finanzen der Ungarischen Volksrepublik und des Ministeriums für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Unterzeichnete Vereinbarung wird nachstehend bekanntgemacht. §2 Die Versender von Ausfuhrwaren sind verpflichtet, die im Artikel 3 der Vereinbarung (Anlage) festgelegten Angaben in den Fracht- und Begleitpapieren für Ausfuhrsendungen in die Länder der im § 1 genannten Vereinbarungspartner zu machen. §3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Berlin, den 27. November 1967 Der Minister für Außenwirtschaft Solle Anlage zu vorstehender Anordnung Vereinbarung über die einseitige Zollkontrolle von Außenhandelsgütern Die Vereinbarungspartner sind, geleitet vom Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und dem Bestreben, die Zollabfertigung der zwischen ihren Ländern beförderten Außenhandelsgüter zu vereinfachen und zu beschleunigen, auf der Grundlage der Artikel 6, Buchstabe b sowie Artikel 11, Absatz 1 des Abkommens über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe in Zollfragen, das am 5. Juli 1962 in Berlin unterzeichnet wurde, über folgendes übereingekommen: Artikel 1 Als Außenhandelsgüter im Sinne der vorliegenden Vereinbarung werden Güter verstanden, die im Aufträge von Außenhandelsunternehmen oder von ande- ren zur Teilnahme am Außenhandel zugelassenen Unternehmen im Eisenbahn-, Straßen-, Post-, Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr zwischen den Ländern der Vereinbarungspartner befördert werden. Artikel 2 Die Zollorgane der Vereinbarungspartner werden Außenhandelsgüter in der Regel nur im Abgangsland einer Zollkontrolle entsprechend ihren innerstaatlichen Vorschriften unterziehen. Artikel 3 (1) Bei der Zollabfertigung von Außenhandelsgütern werden die Zollorgane der Vereinbarungspartner die bei der internationalen Beförderung verwendeten Dokumente als Zolldokumente gegenseitig anerkennen, wenn diese Dokumente unter anderem folgende Angaben enthalten: Zeichen, Markierung und Nummern der Packstücke Anzahl der Packstücke (gegebenenfalls „lose“) Art der Verpackung Bezeichnung des Gutes Gewicht des Gutes. (2) Außer den im Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Angaben müssen diese Dokumente auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende für die Zollorgane des Bestimmungslandes notwendigen Angaben enthalten: Bezeichnung oder zahlenmäßiger Index des Außenhandelsunternehmens und des Kontors des Außenhandelsunternehmens des Bestimmungslandes Nummer und Jahr des Außenhandelsvertrages. Soweit der Außenhandelsvertrag von dem Außenhandelsunternehmen des Abgangs- und Bestimmungslandes eine unterschiedliche Numerierung erhalten hat, ist stets die Nummer des Vertrages des Außenhandelsunternehmens des Bestimmungslandes anzugeben. Die Form der Eintragung dieser Angaben erfolgt entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften, über die sich die Zollverwaltungen der Vereinbarungspartner gegenseitig informieren werden. Artikel 4 (1) Die Zollorgane des Abgangslandes bringen bei der Zollabfertigung von Außenhandelsgütern einen Kon-trollvermerk in den im Artikel 3 der vorliegenden Vereinbarung aufgeführten Dokumenten an. (2) Der Kontrollvermerk ist in der Regel in Form eines Stempelabdrucks auf der ersten Seite der Dokumente anzubringen, die zusammen mit den Außenhandelsgütern befördert werden. Im Postverkehr wird ein Stempelabdruck zusätzlich auf der Verpackung der Postsendung angebracht. (3) Die Zollorgane des Bestimmungslandes erkennen den Kontrollvermerk gemäß Abs. 1 dieses Artikels als Bestätigung dafür an, daß es sich bei den Sendungen um Güter im Rahmen von Außenhandelsverträgen handelt und die Güter von den Zollorganen des Abgangslandes ordnungsgemäß abgefertigt wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verbinde rung des ungesetzlichen Verlassens und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels durch - operative Beobachtung verdächtiger oder in Fahndung stehender Personen oder Kfz. auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände geschaffen werden. Sie ermöglichen es uns, die in diesem Rahmen zu lösenden Aufgaben sicher und zielgerichtet zu erfüllen und gewährleisten ein zweckmäßiges Vorgehen.

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