Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 857

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 857 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 857); Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 22. Dezember 1967 857 (6) Die Zollabfertigung von unbezahlten Ausfuhrmustern und Ersatzlieferungen aus Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt nach den Festlegungen der §§ 7 bis 17. §20 Versand technischer Zeichnungen und Dokumentationen (1) Als technische Zeichnungen und Dokumentationen im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gelten Dbersichtszeichnungen der Gesamterzeugnisse oder Baugruppenübersichten, dazugehörige Fotos und Textbeschreibungen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Durchführung von Verträgen gemäß § 2 dieser Durchführungsbestimmung zur Ausfuhr gelangen sollen. (2) Die Ausfuhr technischer Zeichnungen und Dokumentationen bedarf keiner Ausfuhrgenehmigung. (3) Für die Abfertigung zur Ausfuhr gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 17 entsprechend. (4) Der Betriebsleiter des Versenders oder ein von ihm hierzu ermächtigter Mitarbeiter hat in geeigneter Weise zu sichern, daß nur technische Zeichnungen und Dokumentationen im Sinne des Abs. 1 zum Versand gelangen und eine nachträgliche Veränderung solcher Ausfuhrsendungen nicht möglich ist sowie daß der Zollantrag gestellt wird. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung, wenn die technischen Zeichnungen und Dokumentationen zusammen mit anderen Ausfuhrsendungen zum Versand gelangen. (6) Als technische Zeichnungen und Dokumentationen im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gelten nicht solche technischen Zeichnungen und Dokumentationen, die in Realisierung von Lizenzverträgen über die Zollgrenze der Deutschen Demokratischen Republik ausgeführt werden. Diese bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung. §21 Behandlung der Globalgenehmigungen (1) Der Versender ist verpflichtet, die ihm als Genehmigungsdokument entsprechend § 6 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 vorliegenden mit Ausfuhrgenehmigung versehenen Exemplare „Herstellerbetrieb“ bzw. „Lieferbetrieb“ der Globalgenehmigungen innerhalb eines Monats an den zuständigen Außenhandelsbetrieb zurückzusenden, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen, der Gesamtausfuhrbetrag erreicht ist oder wenn die Globalgenehmigung widerrufen wird. (2) Vor der Rücksendung ist das Exemplar „Herstellerbetrieb“ bzw. „Lieferbetrieb“ der Globalgenehmigung dem zuständigen Binnenzollamt zur abschließenden Kontrolle vorzulegen. Das Binnenzollamt bestätigt die Kontrolle durch Kontrollstempelabdruck unter der letzten Eintragung in der Spalte „Betriebspreis“. §22 Beanstandungen Bei Beanstandungen durch die Zolldienststellen haben der Versender bzw. der Frachtführer für die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu sorgen. §23 Verlust“* von Genehmigungsdokumenten Der Verlust einer gültigen Ausfuhrgenehmigung ist über den zuständigen Außenhandelsbetrieb der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, Hauptverwaltung, zwecks Sperrung mitzuteilen. §24 Übergangsregelung In den Fällen, in denen gemäß § 9 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 6. November 1963 zum Zollgesetz Aus- und Einfuhrverfahren (GBl. II S. 785) das Genehmigungsdokument beim zuständigen Grenzzollamt bereits hinterlegt wurde, gilt folgende Regelung: 1. das Grenzzollamt bestätigt auf dem Genehmigungsdokument die Angaben über die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmung zur Ausfuhr abgefertigten Waren bzw. vermerkt, daß noch keine Ausfuhren erfolgt sind. 2. Danach wird das Genehmigungsdokument vom Grenzzollamt an das örtlich für den Versender zuständige Binnenzollamt übersandt. 3. Das Binnenzollamt überprüft beim Versender auf Grund der Angaben des Grenzzollamtes gemäß Ziff. 1 und auf Grund der betrieblichen Unterlagen den Stand der Auslieferung und bringt auf dem Genehmigungsdokument folgenden Vermerk an: „Auf vorliegendes Genehmigungsdokument gelangten bisher zur Ausfuhr Weitere Ausfuhren haben entsprechend den §§ 6 bis 12 der Achten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz zu erfolgen.“ Das Genehmigungsdokument wird dem Versender ausgehändigt. 4. Der Versender behandelt alle nach Anbringung des in Ziff. 3 genannten Vermerkes zum Versand gelangenden Sendungen nach den Festlegungen der §§ 6 bis 12. §25 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. der § 2 Abs. 3 sowie die §§ 5 bis 13 und 24 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 6. November 1963 zum Zollgesetz Aus- und Einfuhrverfahren - (GBl. II S. 785) 2. die Fünfte Durchführungsbestimmung vom 20. August 1965 zum Zollgesetz Änderung des Aus- und Einfuhrverfahrens (GBl. II S. 642) 3. der § 1 der Siebenten Durchführungsbestimmung vom 22. Juli 1966 zum Zollgesetz Änderung des Aus- und Einfuhrverfahrens (GBl. II S. 543). (3) Gleichzeitig werden für die Ausfuhr von Handelswaren nicht mehr angewandt: die §§ 1 bis 4 sowie 21 bis 23 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 6. November 1963 zum Zollgesetz Aus- und Einfuhrverfahren (GBl. II S. 785). Berlin, den 27. November 1967 Der Minister für Außenwirtschaft Solle;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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