Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 854

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 854 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 854); 854 Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 22. Dezember 1967 (3) Als Versender im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gilt grundsätzlich der Hersteller- bzw. Lieferbetrieb. II. Verfahren bei der Abfertigung von Handelsware zur indirekten Ausfuhr §6 Genehmigungsdokumente (1) Als Genehmigungsdokumente im Sinne des § 1 gelten: 1. das mit der Ausfuhrgenehmigung versehene Exemplar „Herstellerbetrieb'1 bzw. „Lieferbetrieb“ des Exportauftrages, des Exportauftrages (T), des Lieferauftrages oder der Globalgenehmigung oder 2. eine mit einer Ausfuhrgenehmigung versehene Ausfuhrmeldung, wenn Art und Umfang der Sendung die Ausstellung eines Genehmigungsdokumentes gemäß Ziff. 1 nicht rechtfertigen (z. B. Mustersendungen). (2) Die Genehmigungsdokumente sind vom zuständigen Außenhandelsbetrieb rechtzeitig vor Abfertigung der ersten Sendung beim Versender zu hinterlegen. (3) Die Versender von Handelsware sind verpflichtet, die eingehenden Genehmigungsdokumente nach Eingangsdatum und Vertragsnummer in einem gesonderten Nachweisbuch zu registrieren. Das Nachweisbuch ist den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen. (4) Auf Anforderung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt bzw. eine andere örtlich zuständige Zolldienststelle nachfolgend nur Binnenzollamt genannt haben die Außenhandelsbetriebe für bestimmte Versender zeitweilig Kopien der Genehmigungsdokumente an das Binnenzollamt rechtzeitig vor Abfertigung der ersten Sendung zu übersenden. §7 Anmeldung zur Zollabfertigung (1) Ausfuhrsendungen, deren Abfertigung außerhalb des Binnenzollamtes erfolgen soll, sind mindestens 48 Stunden vor dem beabsichtigten Versand unter genauer Bezeichnung der Ausfuhrsendung, der Transportart und des Bestimmungslandes formlos zu den örtlich festgelegten Zeiten beim zuständigen Binnenzollamt anzumelden. (2) Das zuständige Binnenzollamt ist berechtigt, auf die Anmeldung durch bestimmte Versender, - bei bestimmten Waren und für bestimmte Zeiträume zu verzichten. In diesen Fällen hat der Versender die Waren entsprechend den Festlegungen des § 11 zum Versand zu bringen. (3) Zur Erlangung einer Übersicht über die voraussichtlichen Abfertigungstermine und den Umfang der Abfertigungen in einem Monat ist das zuständige Bin-nenzellamt berechtigt, die diesbezüglichen betrieblichen Unterlagen beim Versender einzusehen. (4) Das Binnenzollamt ist bei besonderem Arbeitsanfall berechtigt, die Abfertigung außerhalb des Binnen- zollamtes abzulehnen, wenn der Umfang der Sendung und die Lage des Betriebes eine Vorführung und Kontrolle beim Binnenzollamt zulassen. §8 Der Zollantrag (1) Der Zollantrag ist für jede Ausfuhrsendung auf der Grundlage der Bestimmungen der Zollverfahrensordnung vom 9. Mai 1962 (GBl. II S. 323) beim zuständigen Binnenzollamt zu stellen. (2) Verteilt sich eine Ausfuhrsendung auf mehrere Frachtbriefsendungen (z. B. auf mehrere Güterwagen), so ist für jede Frachtbriefsendung ein gesonderter Zollantrag zu stellen. (3) Als Zollantrag gilt die Vorlage des für die jeweilige Transportart und den jeweiligen Verkehrsweg anzuwendenden Frachtdokumentes bzw. des Warenbegleitscheines. (4) Liegt das Frachtdokument gemäß Abs. 3 zum Zeitpunkt des Zollantrags bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der Ausfuhrsendung an den ersten Frachtführer noch nicht vor, so ist eine Ausfuhrmeldung als Zollantrag vorzulegen. (5) Die Ausfuhrmeldung bzw. der Warenbegleitschein ist für jede Ausfuhrsendung vom Versender auszustellen. (6) Zum Zollantrag gehört das Genehmigungsdokument gemäß § 6. (7) Der Minister für Außenwirtschaft kann für bestimmte Waren Sonderregelungen treffen. §9 Eintragung der Ausfuhrsendungen Der Versender hat die Ausfuhrsendungen vor der Abfertigung durch das zuständige Binnenzollamt bzw. vor ihrer Übergabe an den ersten Frachtführer nach N Menge und Wert auf dem Genehmigungsdokument in eigener Verantwortung einzutragen und abzubuchen. §10 Abfertigung durch das Binnenzollamt (1) Die zur Abfertigung angemeldeten Packstücke sind getrennt nach Ausfuhrsendungen so bereitzustellen, daß eine ordnungsgemäße Zollabfertigung gewährleistet ist. Der Versender ist hierbei für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. (2) Das Binnenzollamt ist berechtigt, die zur Abfertigung angemeldeten Ausfuhrsendungen auf Menge, Sortiment, äußerlich erkennbare Qualität, Wert und Verpackung sowie Markierung der Packstücke, Verladung und Umschlag hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen in den Genehmigungsdokumenten sowie sämtlichen mit dem Vertrag bzw. der Ausfuhr im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu kontrollieren. (3) In den Fallen, in denen das Binnenzollamt die Kontrolle durchführt und diese keine Beanstandungen ergibt, bestätigt das Binnenzollamt die vom Versender auf dem Genehmigungsdokument vorgenommene Ein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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