Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 80

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 80 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 80); 80 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 13. Februar 1967 Abrechnungstermin an die Vereinigungen Volkseigener Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 zu zahlen. (2) Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 haben den Frachtenausgleich, der den Herstellerbetrieben zuzul'ühren ist, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Frachtenabrechnung des Herstellerbetriebes an diesen zu zahlen. (3) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen gemäß Absätzen 1 und 2 sind von den Zahlungspflichtigen Verspätungszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu entrichten. §6 Die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Frach-tcnausgleich beträgt 2 Jahre. §7 Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 sind berechtigt, die Richtigkeit der Frachtenabrechnungen der Herstellerbetriebe gemäß § 1 zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle Beauftragten sind die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen jederzeit vorzulegen. §8 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1.987 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Anordnung vom 22. Dezember 1955 über die Errichtung und Arbeitsweise einer Ausgleichskasse bei Lieferung von Baustoffen zu Preisen frachtfrei Empfangsstation (GBl. I S. 1016) und die Anordnung vom 6. Februar 1958 zur Änderung der Anordnung über die Errichtung und Arbeitsweise einer Ausgleichskasse bei Lieferung von Baustoffen zu Preisen frachtfrei Empfangsstation (GBl. I S. 226). Berlin, den 20. Januar 1967 Der Minister für Bauwesen I. V.: Schm lechen Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung iiber den Verkehr mit Konservierungsmitteln. Konservierungsmittelanordnung Vom 24. Januar 1967 Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 4 und § 6 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111) wird folgendes angeordnet: §1 Konservierungsmittel im Sinne dieser Anordnung sind Stoffe, die nach Art und Menge dazu bestimmt sind, mikrobiell bedingte nachteilige Veränderungen von Lebensmitteln, deren Rohstoffen und Zwischenprodukten (nachstehend als Lebensmittel bezeichnet) zu verzögern oder zu verhindern. §2 (1) Als Konservierungsmittel sind folgende Stoffe zugelassen : 1. Benzoesäure sowie ihre Natriumverbindung; 2. para-Hydroxybenzoesäure-Äthvleider und para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (PHB-Ester) sowie deren Natriumverbindungen; 3. Ameisensäure sowie ihre Natrium-, Kalium- und Calcium Verbindungen; 4. Sorbinsäure sowie ihre Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen; 5. Schwefeldioxid sowie schweflige Säure, Natriumsulfit, Natrium- und Kaliumhydrogensulfit, Natrium- und ÜCaliumpyrosulfit; 6. Hexamethylentetramin; 7. Diphenyl sowie o-Phenylphenol einschließlich dessen Natriumsalz; 8. oligodynamisch wirksames Silber (Silber, Silberchlorid, Natrium-Silberchlorid-Komplex, Silbersulfat); 9. Calciumpropionat und -acetat; 10. Pyrokohlensäurediäthylester. (2) Als Konservierungsmittel gelten auch, soweit sie vom Minister für Gesundheitswesen zugelassen sind: a) Keimhemmungs- und Fäulnisverhütungsmittel zur Behandlung von rohem Obst, Gemüse und Kartoffeln, b) sonstige Stoffe mit einer Zweckbestimmung im Sinne des § 1. §3 (1) Konservierungsmittel dürfen miteinander gemischt werden. (2) - Konservierungsmittel und Konservierungsmittelmischungen gemäß Abs. 1 dürfen auch mit nachstehenden Stoffen gemischt bzw. in diesen gelöst in den Verkehr gebracht werden: Wasser, Äthylalkohol, Glycerin, Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat, Natriumchlorid, Kaliumcarbonat, Calciumcarbonat, Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure. §4 Die im § 2 Abs. 1 aufgeführten Konservierungsmittel sind nur als Zusatz zu den in der Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln zugelassen. §5 (1) Der Gehalt an den im § 2 Abs. 1 aufgeführten Konservierungsmitteln in Lebensmitteln darf die in der Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht übersteigen. Bei Verwendung der im § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 und 7 aufgeführten Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen ist die Anlage 2 zu beachten. (2) In Lebensmittelzubereitungen, zu deren Herstellung konservierte Lebensmittel gemäß Anlage 1 verwendet werden, dürfen Konservierungsmittel höchstens in anteiligen Mengen enthalten sein. (3) Bei Verwendung von Konservierungsmittelmischungen dürfen von jedem einzelnen zur Verwendung kommenden Konservierungsmittel nur so viel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt (Beispiel s. Anlage 3). Ausgenommen hiervon ist Wein. §6 Konservierungsmittel und die im § 3 genannten Stoffe müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Lebensmittel durch fremdartige Begleitstoffe nicht nachteilig beeinflußt oder die menschliche Gesundheit nicht geschädigt werden kann. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Konservierungsmittel den Festlegungen des Deutschen Arzneibuches entsprechen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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