Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 782

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 782 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 782); 782 Gesetzblatt Teil II Nr. 112 Ausgabetag: 30. November 1967 (3) Sind im Plan der Finanzierung der Investitionen 1967 Mittel für den Erwerb nichtvolkseigener Grundstücke enthalten, so haben die volkseigenen Investitionsträger den Kaufpreis entsprechend den bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossenen Kaufverträgen bis zum 31. Januar 1968 an das zuständige Kreditinstitut zu überweisen. (4) Zur ordnungsgemäßen Abbuchung von den Sonderbankkonten „Investitionen“ des Jahres 1967 sind die Zahlungsaufträge mit dem Vermerk „Rechnung 1967“ zu versehen. §3 Übertragung von Mitteln des Planes 1967 (1) Kann die für 1967 vorgesehene Fertigstellung und Abrechnung von Vorhaben, Teilvorhaben, Objekten und Leistungsabschnitten im Sinne des § 22 der Investitionsverordnung nicht planmäßig erfolgen, weil bis zum 31. Dezember 1967 nur ein Teil der geplanten Lieferungen und Leistungen erbracht wird, so können bis zur Höhe des Gegenwertes der erbrachten Lieferungen und Leistungen die nichtverbrauchten Amortisationen Gewinne und Haushaltsmittel des Planes der Finanzierung der Investitionen 1967 auf Sonderbankkonten des Jahres 1968 mit der Bezeichnung „Investitionen aus 1967“ zweckgebunden übertragen werden. Der Gegenwert ist gemäß Ziff. 10 der Anlage 1 zur Investitionsverordnung zu ermitteln. Soweit die für solche Vorhaben, Teilvorhaben, Objekte und Leistungsabschnitte geplanten Lieferungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 1967 nicht erbracht worden sind, erfolgt die Bezahlung aus dem Plan der Finanzierung der Investitionen 1968. (2) Die Übertragung des Gegenwertes der im Jahre 1967 erbrachten Lieferungen und Leistungen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn nach Übertragung der finanziellen Mittel im Plan der Finanzierung der Investitionen 1968 nicht mehr Mittel für diese Vorhaben, Teilvorhaben, Objekte und Leistungsabschnitte enthalten sind, als es für ihre Bezahlung erforderlich ist. (3) Die Investitionsträger haben gemäß Abs. 1 die Übertragung der finanziellen Mittel bei dem für die Investitionsfinanzierung zuständigen Kreditinstitut bis zum 20. Januar 1968 durchzuführen. (4) Auf Investitionen der Haushaltsorganisationen, die nach den geltenden Bestimmungen nicht über Sonderbankkonten „Investitionen“, sondern unmittelbar über Haushaltskonten finanziert werden, sind die Absätze 1 und 2 mit der folgenden Maßgabe anzuwenden : für die zentralen staatlichen Organe und die ihnen unmittelbar unterstellten Einrichtungen sowie die Kreislandwirtschaftsräte und Bezirkslandwirtschaftsräte einschließlich der ihnen nachgeoi'dneten bzw. unmittelbar unterstellten Einrichtungen sind die übertragbaren Haushaltsmittel gemäß Abs. 1 zu Lasten der Haushaltsausgaben für Investitionen 1967 bis zum 31. Januar 1968 auf das Konto 11/59 000/3 des Ministeriums der Finanzen bei der Deutschen Notenbank, Berlin, zu überweisen für die örtlichen staatlichen Organe sowie die ihnen unmittelbar unterstellten Einrichtungen sind die übertragbaren Haushaltsmittel gemäß Abs. 1 im Einzelplan 59 des Rates des Bezirkes beim Kapitel 9365 übertragbare Haushaltsmittel für Investitionen überplanmäßig zu verausgaben und auf das Jahr 1968 vorzutragen. Den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden werden die für das Jahr 1968 erforderlichen Mittel im Wege des außerplanmäßigen Haushaltsausgleiches durch den Rat des Bezirkes zur Verfügung gestellt. (5) Die im Plan der Finanzierung der Investitionen 1967 für volkseigene Investitionen geplanten und bereitgestellten Mittel der Sonderfonds und Versicherungsleistungen (§§ 14 und 15 der Anordnung vom 17. März 1965 über die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen) sowie Obligationen sind, soweit sie für die zulässige Verwendung der Mittel des Planes 1967 nicht in Anspruch genommen wurden, für den Einsatz als planmäßige Finanzierungsquellen des Jahres 1968 zu übertragen. §4 Abführung bzw. Rückführung von Mitteln des Planes 1967 (1) Die im Plan der Finanzierung der Investitionen 1967 für Investitionen geplanten Mittel sind, soweit sie für die zulässige Verwendung nicht in Anspruch genommen wurden (im folgenden übrige Mittel genannt), wie folgt zu behandeln: a) übrige, im geplanten bzw. erwirtschafteten Umfang bereitzustellende Amortisationen und Gewinne für volkseigene Investitionen sind über den zuständigen Haushalt an den Haushalt der Republik abzuführen b) übrige Amortisationen der örtlichen Versorgungswirtschaft sind an den einheitlichen Amortisationsfonds des zuständigen örtlichen Rates zurückzuführen c) übrige Haushaltsmittel dürfen nicht zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die entsprechend § 33 Abs. 3 der Investitionsverordnung aus Sonderfonds (z. B. Rücklagenfonds der Volksvertretung und NAW-Fonds) zu finanzieren sind d) übrige Mittel aus verzinslichen und unverzinslichen Investitionskrediten bei volkseigenen Investitionen sowie übrige Mittel aus langfristigen Krediten bei nichtvolkseigenen Investitionen sind an die Kreditinstitute zurückzuführen. (2) Die durch Nichterfüllung des Investitionsplanes 1967 frei gewordenen Amortisationen bzw. Gewinne dürfen nicht zur Rückzahlung von verzinslichen Investitionskrediten verwendet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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