Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 778

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 778 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 778); 778 Gesetzblatt Teil II Nr. ltl Ausgabetag: 27. November 1967 b) das Lob vor der Klasse durch den Klassenleiter mit Eintragung in das Klassenbuch und Information an die Erziehungsberechtigten c) das Lob vor dem Pädagogischen Rat durch den Direktor mit Eintragung in die entsprechenden Schuldokumente d) das Lob beim Fahnenappell durch den Direktor mit Eintragung in die entsprechenden Schuldokumente e) die Verleihung von Urkunden und Medaillen an die besten Schüler mit Eintragung in die entsprechenden Schuldokumente. (3) Bei Belobigungen und Auszeichnungen gemäß Abs. 2 Buchstaben c bis e ist durch den Direktor eine Information an die Erziehungsberechtigten und in der Klassenelternversammlung sowie eine schriftliche Mitteilung an die Leitung des Betriebes, in dem die Eltern arbeiten, zu geben. (4) Für die Auszeichnung der besten Schüler mit Urkunden und Medaillen gilt im einzelnen folgendes: a) Schüler der Klassen 1 bis 12, die in mehr als der Hälfte der Fächer die Note „sehr gut“, in den übrigen Fächern die Note „gut“ erhielten und eine vorbildliche gesellschaftliche und außerunterrichtliche Arbeit geleistet haben, erhalten zum Ende des Schuljahres die Urkunde „Für gutes Lernen in der sozialistischen Schule“. Die Urkunde kann noch verliehen werden, wenn in einem Fach die Note „befriedigend“ vorliegt. b) Die Vorschläge für die Auszeichnungen mit diesen Urkunden sind vom Klassenleiter zu unterbreiten. Nach der Beratung in der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend oder im Fx-eundschaftsrat der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ werden sie durch den Direktor der Schule entschieden. Der Direktor nimmt im Aufträge des Ministers für Volksbildung die Verleihung vor. c) Schüler, denen bei der Abschluß- und Reifeprüfung das Gesamtprädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkannt wurde, erhalten ein Diplom. Die Diplome werden durch den Direktor in der Regel zusammen mit den Zeugnissen überi'eicht. d) Schülern, die im Abschlußzeugnis der Oberschule oder im Reifezeugnis der Erweiterten Oberschule in allen Fächern die Note „sehr gut“ erhallen und vorbildliche gesellschaftliche und außerunterrichtliche Arbeit geleistet haben, kann die „Les-sing-Medaille“ in Gold verliehen werden. e) Schülern, die im Abschlußzeugnis der Oberschule oder im Reifezeugnis der Erweiterten Obei'schule in nicht mehr als zwei Fächern die Note „gut“ und in allen übrigen Fächern die Note „sehr gut“ erhalten und sehr gute gesellschaftliche und außerunterrichtliche Arbeit geleistet haben, kann die „Lessing-Medaille“ in Silber verliehen werden. f) Die Vorschläge für die Auszeichnung mit dem Diplom und der „Lessing-Medaille“ in Gold und Silber sind vom Klassenleiter zu unterbreiten. Nach der Beratung im Pädagogischen Rat und in der Leitung der Grundorganisation der Fi'eien Deutschen Jugend bestimmt der Direktor, welche Vorschläge an den zuständigen Schulrat weitergeleitet werden. Über die Vorschläge zur Auszeichnung von Schülern der 10. bis 12. Klassen mit der „Lessing-Medaille“ in Gold entscheidet der Minister für Volksbildung. Der Bezix-ksschui-rat überreicht den ausgezeichneten Schülern die „Lessing-Medaille“ in Gold im Aufti’age des Ministers. Uber die Auszeichnung von Schülern mit der „Lessing-Medaille“ in Silber entscheidet der Bezirksschulrat. Die Verleihung der „Lessing-Me-daiile“ in beiden Stufen kann mit einer Prämie verbunden werden. g) Bei Aufnahme eines Lehrverhältnisses durch einen mit der „Lessing-Medaille“ in Gold ausgezeichneten Schüler ist der Leiter des Betriebes verpflichtet, mit ihm eine besondere Vereinbarung über die berufliche Entwicklung abzuschließen. Bei Aufnahme eines Studiums durch einen mit der „Lessing-Medaille“ in Gold ausgezeichneten Schüler der Oberschule an einer Fachschule oder dui'ch einen mit der „Lessing-Medaille“ in Gold ausgezeichneten Schüler der Erweiterten Oberschule an einer Hochschule oder Universität ist mit ihm durch die weiterführende Bildungseinrichtung ein Studienförderungsvertrag abzuschließen. (5) In der Schule ist ein „Ehi-enbuch der Schule“ anzulegen. In das Ehi'enbuch sind alle Schüler einzutragen, denen eine der im Abs. 4 genannten Auszeichnungen verliehen wui'de. Außei'dem sind die Schüler in das Ehrenbuch einzutragen, die andere wertvolle gesellschaftliche Leistungen vollbracht haben. Diese Eintragung ist den Eltern und den Betrieben, in denen die Eltern tätig sind, mitzuteilen. (6) Beabsichtigte Auszeichnungen von Schülern durch die Fx-eie Deutsche Jugend, die Pionieroi'ganisation „Ernst Thälmann“ und andere gesellschaftliche Organisationen sind vorher mit dem Direktor der Schule zu bei'aten. § 34 Schulstrafen (1) Schüler, die ohne triftige Gründe den Unterricht oder andere obligatorische Schulveranstaltungen versäumen, trotz wiederholter erzieherischer Maßnahmen der in der Klasse unterrichtenden Lehx-er nicht fleißig und gewissenhaft lernen, die Disziplin und Ordnung mißachten, gegen die Hausordnung der Schule verstoßen oder durch andere gi-obe Verfehlungen die Ehre des Schulkollektivs verletzen, können wie folgt bestraft werden: a) Verwarnung vor der Klasse durch den unterrichtenden Lehrer b) Tadel vor der Klasse durch den Klassenleiter mit Eintragung in das Klassenbuch und Information der Ex-ziehungsbei'echtigten c) Vei’weis vor dem Schulkollektiv durch den Direktor mit Eintx-agung in die entsprechenden Schuldokumente d) Androhung der Umschulung in eine andere Bildungseinrichtung durch den Direktor in besonders schwerwiegenden Fällen mit Eintragung in die entsprechenden Schuldokumente und e) Umschulung in eine andere Bildungseinrichtung durch den zuständigen Schulrat auf Antrag des Direktors mit Eintragung in die entsprechenden Schuldokumente. (2) Erweisen sich die vielfältigen Möglichkeiten der Schule zur Sicherung der Einziehung eines Schülers als;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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