Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 759

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 759 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 759); Gesetzblatt Teil II Nr. 109 Ausgabetag: 23. November 1967 759 §3 (1) Kinder, die gemäß §§ 1 und 2 geimpft worden sind, erhalten eine weitere Wiederholungsimpfung mit einem trivalenten Impfstoff im 8. Lebensjahr (2. Schuljahr). (2) Kinder im 8. Lebensjahr (2. Schuljahr), die noch keine Schluckimpfung erhalten haben, werden dreimal mit einem trivalenten Impfstoff in Abständen von 4 bis 6 Wochen immunisiert. §4 (1) Von der Schluckimpfung sind Personen zurückzustellen, die fieberhaft erkrankt sind oder an akuten Durchfällen leiden. Nach einer fieberhaften Erkrankung ist die Impfung frühestens 14 Tage nach der Entfieberung durchzuführen. (2) Die Schluckimpfung gegen Kinderlähmung darf frühestens 4 Wochen vor oder nach einer Pockenschutzimpfung durchgeführt werden. (3) Zeitliche Abstände von anderen Schutzimpfungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. §5 Die Schluckimpfung gemäß §§ 1 bis 3 ist eine Pflichtschutzimpfung. §6 Die Schluckimpfung wird in der Zeit vom 10. Januar bis 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt. §7 Die Schluckimpfung besteht in der Einnahme von 2 Tropfen (0,1 ml) des Impfstoffes in Trinkwasser, Fruchtsaftwasser oder mit etwas Zucker. §8 (1) Die Schluckimpfung erfolgt mit dem in der UdSSR hergestellten und staatlich geprüften Impfstoff, der die abgeschwächten, nicht krankmachenden Sabin-Impf-stämme der Kinderlähmung enthält. (2) Die vorschriftsmäßige Verdünnung des Konzentrats und die Abfüllung des flüssigen Impfstoffes erfolgen im Institut für Immunbiologie unter staatlicher Kontrolle. §9 (1) Die Schluckimpfung wird kostenlos durchgeführt. (2) Die Schluckimpfung wird durch Eintragung in den Impfausweis bescheinigt. (3) Die Geimpften sind listenmäßig mit Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsjahres, der Anschrift, der Charge und des Typs des Impfstoffes zu er- . fassen. §10 (1) Für die Organisation und Durchführung der Schluckimpfung sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe verantwortlich. (2) Um die zu Impfenden vollständig zu erfassen und ihnen die Teilnahme an der Schluckimpfung zu erleichtern, sind erforderlichenfalls zusätzlich zu den Impfmöglichkeiten in Impf- und Dauerimpfstellen Hausbegehungen vorzusehen. Mit der Ausgabe des Impfstoffes sind Impftrupps zu beauftragen, die sich aus Mitarbeitern der örtlichen Räte und Mitgliedern von Massenorganisationen, insbesondere des Deutschen Roten Kreuzes, sowie anderen freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung zusammensetzen. §11 Außergewöhnliche Impfreaktionen sind dem für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organ unverzüglich anzuzeigen. §12 Für die Durchführung der Impfungen und die Maßnahmen bei außergewöhnlichen Impfreaktionen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen und der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 11. Januar 1966 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen Anwendung. § 13 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. August 1966 zur Verhütung der Kinderlähmung (GBl. II S. 592) außer Kraft. Berlin, den 6. November 1967 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Anordnung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf vom 6. November 1967 Auf Grund des § 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I 1966 S. 29) und der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 11. Januar 1966 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen (GBl. II S. 52) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) In den Jahren 1968 bis 1975 sind die Angehörigen der Jahrgänge 1926 bis 1933 zweimal gegen Wundstarrkrampf zu impfen (Grundimmunisierung). Dabei sind jährlich die Angehörigen eines Jahrganges, beginnend mit dem Jahrgang 1933, zu impfen. (2) Die Angehörigen der im Abs. 1 genannten Jahrgänge erhalten in dem jeweils folgenden Jahr zur vollständigen Immunisierung die dritte Schutzimpfung (Wiederholungsimpfung). (3) Im Jahre 1968 sind die bisher nicht erfaßten Angehörigen der Jahrgänge 1934 bis 1950 gegen Wundstarrkrampf zweimal zu impfen (Grund immunisierung). Sie erhalten in dem darauf folgenden Jahr die dritte Immunisierung (Wiederholungsimpfung). (4) Angehörige der im Abs. 3 genannten Jahrgänge, die bisher nur einmal gegen Wundstarrkrampf geimpft wurden, erhalten 1968 eine Schutzimpfung, die etwa nach einem Jahr zu wiederholen ist. §2 Die Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf (nachstehend Impfung genannt) ist eine Pflichtimpfung. Sie ist kostenlos.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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