Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 754

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 754 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 754); 754 Gesetzblatt Teil II Nr. 108 Ausgabetag: 22. November 1967 § 3 (1) Der zu Lasten der Selbstkosten gebildete Teil des Kultur- und Sozialfonds wird geplant: a) für das Jahr 1968 bis zur Höhe der im Jahr 1967 zu Lasten der Selbstkosten geplanten Aufwendungen für die kulturelle und soziale Betreuung. Zusätzlich können diesen geplanten Aufwendungen die Kostenanteile zugerechnet werden, die durch die im Plan 1968 vorgesehene Inbetriebnahme und Erweiterung von Betreuungseinrichtungen sowie deren Mitbenutzung bei anderen Rechtsträgern entstehen b) ab 1969 bis zur Höhe der im Jahr 1968 zu Lasten der Selbstkosten geplanten Aufwendungen für die kulturelle und soziale Betreuung. Der Teil des Kultur- und Sozialfonds gemäß Buchstaben a und b darf nur überschritten werden durch Erhöhung der Kostenzuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung bei Vergrößerung der Anzahl der Essenteilnehmer sowie durch die Auswirkungen von Lohnerhöhungsbeträgen auf Grund lohnpolitischer Maßnahmen für das Personal in betrieblichen Versorgung- und Betreuungseinrichtungen, soweit dadurch eine Erhöhung der Zuschüsse aus dem Kultur- und Sozialfonds für diese Einrichtungen nachweisbar eingetreten ist. (2) Die Generaldirektoren der WB und Leiter der anderen wirtschaftsleitenden Organe haben in Übereinstimmung mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen bei Strukturveränderungen, die zu wesentlichen Veränderungen der Anzahl der Beschäftigten der Betriebe führen, den in den Selbstkosten zu planenden Teil des Kultur- und Sozialfonds gemäß Abs. 1 in entsprechenden Proportionen neu festzulegen. Das trifft nicht zu bei Verminderung der Arbeitskräftezahl durch Rationalisierungsmaßnahmen. § 4 (1) Die Leiter der Betriebe legen in Übereinstimmung mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen im Rahmen der durch den Leiter des übergeordneten Organs festgelegten Höchstbegrenzung den Anteil des im Betrieb verbleibenden Nettogewinns fest, der als Zuführung zum Kultur- und Sozialfonds eingesetzt wird. (2) Die Betriebe können Mittel des Prämienfonds in den Kultur- und Sozialfonds übertragen, wenn die Zahlung der Jahresendprämie gesichert ist. (3) Die Übertragung von Mitteln des Prämienfonds in den Kultur- und Sozialfonds ist im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. § 5 (1) Investitionsmaßnahmen für Neuschaffung, Ersatz-und Ergänzungsbeschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Einrichtungen der betrieblichen Betreuung* können aus Amortisationen und aus dem Kultur- und Sozialfonds finanziert werden. * „betriebliche Betreuung“ gemäß § 2 Abs. 1 der Anordnung vom 23. Dezember 1964 über die Finanzierung der betrieblichen Betreuung (GBl. II S. 1051) (2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wie Investitionen zu planen, in den Plan der Arbeits- und Lebensbedingungen aufzunehmen und entsprechend abzurechnen. § 6 (1) Auf Großbaustellen ist ein Kultur- und Sozialfonds der am Investitionsvorhaben beteiligten Betriebe zu bilden. Diesem einheitlichen Fonds führen die beteiligten Betriebe einen Teil ihres Kultur- und Sozialfonds zu. (2) Einzelheiten über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds auf Großbaustellen werden in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen und Zentralvorständen der Industriegewerkschaften durch den Minister für Bauwesen geregelt. § 7 (1) Die Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds gemäß § 3 erfolgen monatlich, gemäß § 4 entsprechend den Abrechnungsterminen für den Nettogewinn. (2) Am Jahresende vorhandene Bestände des Kultur-und Sozialfonds können in das folgende Planjahr übertragen werden. Abschnitt III Verwendung des Kultur- und Sozialfonds § 8 (1) Die Verwendung der Mittel des Kultur- und Sozialfonds ist im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. Grundlagen dafür sind der Plan der Arbeits- und Lebensbedingungen und gesetzliche Bestimmungen auf diesem Gebiet. Die Mittel müssen vor allem dazu dienen, daß die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, besonders der Mehrschichtarbeiter, ständig verbessert werden - durch Maßnahmen auf kulturellem und sozialem Gebiet die Förderung der Frauen und die Entwicklung ihrer Stellung im Produktionsprozeß und im gesellschaftlichen Leben wirksam unterstützt wird den wachsenden Anforderungen und Bedürfnissen auf dem Gebiet der allgemeinen und kulturellen Bildung sowie der künstlerischen Selbstbetätigung, die bei der Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution und der komplexen sozialistischen Rationalisierung im Arbeitsprozeß sowie durch vermehrte Freizeit entstehen, immer besser entsprochen wird die sozialistische Entwicklung der Jugend gefördert wird Körperkultur und Sport entsprechend ihrer wachsenden Bedeutung entwickelt und die Möglichkeit für die Erholung der Werktätigen erweitert wird. (2) Dia Betriebe verwenden die Mittel des Kultur-und Sozialfonds insbesondere für Zuschüsse zur Deckung der Kosten betrieblicher Einrichtungen und Maßnahmen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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