Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 734

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 734 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 734); 734 Gesetzblatt Teil II Nr. 105 Ausgabetag: 15. November 1967 § 7 (1) Zur planmäßigen Lösung der im § 6 genannten Aufgaben arbeiten die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden unter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an Hand von Analysen über den Wohnungsbestand und Wohnungsbedarf die Grundrichtung der Wohnraumlenkung für einen längeren Zeitraum aus und legen sie der Volksvertretung zur Beschlußfassung vor. (2) Die Beschlüsse der Volksvertretung über diese Grundrichtung bilden die Grundlage für die Arbeit der auf diesem Gebiet tätigen Organe, Kommissionen und Aktivs, für den Abschluß von Vereinbarungen bzw. Verträgen mit Betrieben- und Institutionen -u. a.- sowie für die Vergabe des Wohnraumes. Sie sind der Bevölkerung zu erläutern. (3) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden legen vor ihrer Volksvertretung über die Durchführung der Beschlüsse zur Lenkung des Wohnraumes Rechenschaft ab. Sie beziehen die Betriebe, Genossenschaften und Institutionen, denen Aufgaben der Lenkung des Wohnraumes übertragen wurden, in die Vorbereitung und Durchführung der Rechenschaftslegungen ein. § 8 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden entwickeln zur Durchführung der Aufgaben der Wohnraumlenkung vielfältige Formen der Mitarbeit der Bevölkerung. Dazu gehört vor allem die Zusammenarbeit mit den Ständigen Kommissionen und deren Aktivs, den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, den örtlichen und gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen, den Vorständen der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften und den Hausgemeinschaftsleitungen. (2) Die Mitwirkung der Wohnungskommissionen erstreckt sich insbesondere auf die Durchführung von öffentlichen Beratungen, Rechenschaftslegungen, Sprechstunden und Wohn-raumbegehungen die Ausarbeitung von Vorschlägen zur besseren Nutzung sowie zur Erhaltung und Gewinnung von Wohnraum die Prüfung der Anträge auf Zuweisung von Wohnraum, die Beurteilung der Dringlichkeit sowie auf die Unterbreitung von Vorschlägen für die Vergabe des Wohnraumes die Vorbereitung von Entscheidungen über Beschwerden und Eingaben der Bevölkerung. f Abschnitt III Vergabe, Tausch und Erfassung von Wohnraum § 9 (1) Die Vergabe des Wohnraumes durch die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe erfolgt planmäßig unter breiter Mitwirkung der Bevölkerung. (2) Voraussetzung für die Wohnraumzuweisung entsprechend dem zur Verfügung stehenden Wohnraum ist die Bestätigung der Vorschläge zur Vergabe des Wohnraumes a) durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde bzw. b) bei Werkwohnungen der Schwerpunktbetriebe durch den Direktor des Betriebes auf Vorschlag und mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung. (3) Die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe geben ihre Entscheidungen zur Wohr.raumvergabe der Bevölkerung bzw. den Betriebsangehörigen oder Mitgliedern der Genossenschaften in geeigneter Form bekannt und legen regelmäßig öffentlich Rechenschaft ab. § 10 (1) Die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe treffen ihre Entscheidungen über die Wohnraum-vergabe entsprechend der örtlichen Wohnraumlage nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, volkswirtschaftlicher und sozialer Erfordernisse, Unter diesen Gesichtspunkten sind die in gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Regelungen für die Wohnraumversorgung bestimmter Personenkreise zu verwirklichen. (2) Bei der Wohnraum vergäbe sind die örtliche Wohnraumlage, die Familienzusammensetzung und die Größe und Struktur des verfügbaren Wohnraumes zu berücksichtigen. (3) Familien mit 4 und mehr Kindern sind bevorzugt mit Wohnraum zu versorgen. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Mai 1967 zur Verbesserung der Lebenslage von Familien mit 4 und mehr Kindern durch Bereitstellung geeigneten Wohnraumes und Gewährung von Mietzuschüssen und anderen Zuwendungen (GBl. II S. 249) zugrunde zu legen. § 11 Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus und ihre Hinterbliebenen sowie Personen, die sich durch herausragende Leistungen bei der Stärkung, Festigung sowie zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik verdient gemacht haben, sind bevorzugt mit Wohnraum zu versorgen. § 12 (1) Die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe haben den Wohnungstausch zu fördern und systematisch zu nutzen, um insbesondere den Werktätigen Wohnraum in der Nähe ihres. Arbeitsplatzes zur Verfügung zu stellen, den Veränderungen im Wohnungsbedarf der einzelnen Familien Rechnung zu tragen und eine bessere Auslastung des Wohnraumes zu erreichen. Zur Lösung dieser Aufgabe entwickeln sie in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften in den Wohngebieten und Betrieben die Bereitschaft der Bürger zum Wohnungstausch. Der Wohnungstausch bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweiligen für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe. (2) Bei Bereitschaft zum Wohnungstausch oder Wohnungswechsel von Bürgern, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist diesen größtmögliche Unterstützung zu geben. Die Tauschwohnung soll hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage dem körperlichen Zustand und der sozialen Lage der Bürger angepaßt sein. Die Anordnung eines Wohnungstausches oder Wohnungswechsels für diese Bürger ist nicht zulässig. (3) Die Bürger werden bei der Verwirklichung eines beabsichtigten Wohnungstausches durch die staatlichen Wohnungstauschzentralen unterstützt. Diese vermitteln;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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