Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 697

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 697 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 697); Gesetzblatt Teil II Nr. 95 Ausgabetag: 19. Oktober 1967 697 rialiem Gutachten und Stellungnahmen als Diskussionsgrundlage vorzubereiten. Alle Materialien, die dem Gesellschaftlichen Rat unterbreitet werden sollen, sind so rechtzeitig schriftlich vorzulegen, daß eine gründliche Vorbereitung der Mitglieder gewährleistet ist. (7) Die Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates sind verpflichtet, an den Beratungen des Gesellschaftlichen Rates teilzunehmen. Sie können sich in dieser Funktion nicht vertreten lassen. Ein Mitglied des Gesellschaftlichen Rates, das durch zwingende Gründe an der Teilnahme verhindert ist, hat dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. (8) Die technische Vorbereitung der Tätigkeit des Gesellschaftlichen Rates (Einladungen zu Beratungen, Zustellung der Materialien, Protokollführung usw.) obliegt der WB. Der Vorsitzende des Gesellschaftlichen Rates ist berechtigt, den für diese Fragen vom Generaldirektor benannten Mitarbeitern der WB die entsprechenden Aufträge zu erteilen. (9) Für den Verkehr mit Verschlußsachen gilt die Anordnung vom 30. Januar 1964 über die Anfertigung, Behandlung, Aufbewahrung und Sicherung von Verschlußsachen (als VD veröffentlicht). Die Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates sind entsprechend zu verpflichten. III. (1) Der Gesellschaftliche Rat übergibt dem Generaldirektor der WB im Ergebnis seiner Tätigkeit, insbesondere der Beratungen, schriftliche Empfehlungen. Sie sind vom Generaldirektor der WB bei seinen Entscheidungen zu beachten. Deckt sich die Meinung des Generaldirektors, insbesondere bei den Plandokumenten und dem Geschäftsbericht, nicht mit der des Gesellschaftlichen Rates, muß der Generaldirektor seine Meinung vor dem Gesellschaftlichen Rat begründen. Kommt es zwischen dem Gesellschaftlichen Rat und dem Generaldirektor zu keiner Übereinstimmung, muß der Generaldirektor dem zuständigen Minister die Unterschiedlichkeit der Auffassungen mit einem Lösungsvorschlag mitteilen. (2) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In das Protokoll sind die Vorschläge der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates aufzunehihen. Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gesellschaftlichen Rates sind in dem Protokoll zu vermerken. IV. (1) Den Mitgliedern des Gesellschaftlichen Rates ist gemäß § 77 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 17. April 1963 (GBl. I S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 23. November 1966 (GBl. I S. 127) für die Zeit der Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Gesellschaftlichen Rat ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen. Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Tagegelder sind für alle Mitglieder einheitlich nach der höchsten Reisekostengruppe für Dienstreisen zu gewähren. (2) Der Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes und die Reisekosten sind von den volkseigenen Betrieben, WB, wissenschaftlichen Instituten, gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Organen und anderen staatlichen Einrichtungen zu gewähren, zu denen die Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. (3) Werden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gesellschaftlichen Rates Experten hinzugezogen, die nicht im Bereich der betreffenden WB tätig sind, werden der Durchschnittsverdienst und die Reisekosten durch die WB erstattet. Die Verrechnung hat mit den Betrieben bzw. Institutionen zu erfolgen, in denen die Experten beschäftigt sind. (4) Alle weiteren durch die Tätigkeit des Gesellschaftlichen Rates entstehenden Kosten sind durch die WB zu finanzieren, bei denen der Gesellschaftliche Rat besteht. V. Dieser Beschluß tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1967 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Rauchfuß Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Anordnung Nr. 3* über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 In Durchführung des § 6 des Naturschutzgesetzes vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) wird folgendes angeordnet: §1 Die Anlage zur Anordnung Nr. 1 vom 30. März 1961 über Naturschutzgebiete (GBl. II S. 166)** wird wie folgt ergänzt: Name des Naturschutzgebietes Kreis Bezirk Rostock 1. Peenewiesen bei Gützkow Greifswald 2. Deipsee Grevesmühlen 3. Kormorankolonie bei Niederhof Grimmen 4. Inseln Oie und Kirr Ribnitz- Damgarten 5. Teufelssee bei Thelkow Rostock-Land 6. Dünenheide auf der Insel Hiddensee Rügen 7. Fährinsel Rügen 8. Insel Libitz Rügen 9. Vogelinsel Heuwiese und Freesenort Rügen 10. Dambecker Seen Wismar 11. Golm Wolgast 12. Gothensee und Thurbruch Wolgast 13. Wocknin-See Wolgast * Anordnung Nr. 2 vom 30. April 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 333) ** Das Register über die Naturschutzgebiete der Deutschen Demokratischen Republik ist zu beziehen durch: Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle, 401 Halle Neuwerk 4;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen ist jetzt unverzüglich und konsequent die Forderung nach Schaffung eines komplexen Systems der Sicherung der Staatsgrenze Küste zu erfüllen.

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