Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 695

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 695 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 695); Gesetzblatt Teil II Nr. 95 Ausgabetag: 19. Oktober 1967 693 (6) Der Gesellschaftliche Rat kann in wichtigen Fällen zur Mobilisierung der Initiative der Werktätigen des Zweiges vom Generaldirektor der WB die Einberufung einer Zweigkonferenz fordern. (7) Der Gesellschaftliche Rat ist verpflichtet, mit hohem Verantwortungsbewußtsein bei den zu behandelnden Grundfragen seine Auffassung darzulegen. Die Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates haben die Pflicht, neben ihrer Tätigkeit im Gesellschaftlichen Rat insbesondere aus den Beratungen selbständig Schlußfolgerungen zu ziehen, die sich für ihre gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Organe, Betriebe und sonstigen Institutionen ableiten lassen. (8) Der Gesellschaftliche Rat übergibt auf der Grundlage seiner Beratungen dem Generaldirektor der WB Empfehlungen. §4 Arbeitsweise des Gesellschaftlichen Rates Für die Arbeitsweise des Gesellschaftlichen Rates gilt der Beschluß vom 5. Oktober 1967 über die Ordnung für die Tätigkeit der Gesellschaftlichen Räte bei den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (GBl. II S. 696). §5 Zusammensetzung des Gesellschaftlichen Rates (1) Der Gesellschaftliche Rat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die die Probleme des Zweiges vom Gesichtspunkt der Interessen der gesamten Gesellschaft beurteilen und davon ausgehend die Tätigkeit des Generaldirektors und der WB beeinflussen können. (2) Dazu gehören insbesondere die besten Neuerer und qualifizierten Arbeiter, Ingenieure und Ökonomen des Zweiges hervorragende Wissenschaftler aus Instituten, Hoch- und Fachschulen, Universitäten sowie anderen wissenschaftlichen Einrichtungen verantwortliche Vertreter der wichtigsten Zuliefer-und Abnehmerzweige sowie der Binnen- und Außenhandelsorgane erfahrene Funktionäre der Partei der Arbeiterklasse, der Gewerkschaften und der anderen gesellschaftlichen Organisationen Abgeordnete von Volksvertretungen verantwortliche Mitarbeiter aus staatlichen Organen (z. B. Ministerien, Staatliche Plankommission, Staatliche Ämter, Räte der Bezirke). (3) Der Generaldirektor der WB soll Mitglied des Gesellschaftlichen Rates sein. (4) Die Anzahl der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates bei der WB soll 30 nicht übersteigen. §6 Wahl und Berufung der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates (1) Der Gesellschaftliche Rat besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern. (2) Gewählt werden die Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates, die Betrieben und Institutionen des Zwei- ges angehören. Die Parteisekretäre und Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitungen unterbreiten gemeinsam mit den Direktoren der Betriebe bzw. Institutionen des Zweiges dem Generaldirektor Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates. Der Generaldirektor, der Parteiorganisator des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in der WB und der Vorsitzende des Gewerkschaftskomitees der zuständigen Industriegewerkschaft in der WB legen gemeinsam auf Grund dieser Vorschläge die Anzahl und Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates fest und geben deren Namen den betreffenden Betrieben bzw. Institutionen der WB bekannt. Die Wahl der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates erfolgt auf einer Zweigkonferenz in offener Abstimmung. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. (3) Vom Ministerrat werden auf Vorschlag des zuständigen Ministers diejenigen Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates berufen, die dem Zweig nicht angehören. Der Generaldirektor der WB wird ebenfalls berufen. Der Generaldirektor der WB, der Parteiorganisator des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in der WB und der Vorsitzende des Gewerkschaftskomitees in der WB unterbreiten gemeinsam dem Minister Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates. Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern in den Gesellschaftlichen Rat können dem zuständigen Minister auch von anderen zentralen Staatsorganen in Abstimmung mit dem Generaldirektor der WB eingereicht werden. Die Berufung erfolgt durch den Ministerrat. §7 Bildung des Gesellschaftlichen Rates (1) Der Gesellschaftliche Rat wird auf einer Zweigkonferenz durch die Wahl der Mitglieder und die Bekanntgabe der Namen der durch den Ministerrat berufenen Mitglieder gebildet. Der Gesellschaftliche Rat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Als Vorsitzender und Stellvertreter des Vorsitzenden des Gesellschaftlichen Rates sind Persönlichkeiten zu wählen, die eine hohe politische und fachliche Qualifikation besitzen und über große Erfahrungen zur Durchführung dieser gesellschaftlich verantwortungsvollen Funktion verfügen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder der Generaldirektor noch Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates sein, die ihm direkt unterstellt sind. (2) Die Tätigkeitsperiode des Gesellschaftlichen Rates beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl bzw. Wiederberufung der Mitglieder sowie die Wiederwahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist zulässig. (3) Die gewählten Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates können auf Antrag des delegierenden Betriebes vor Ablauf der Tätigkeitsperiode aus dem Gesellschaftlichen Rat ausscheiden, wenn schwerwiegende Gründe der weiteren Mitgliedschaft entgegenstehen. Uber diesen Antrag entscheidet der Gesellschaftliche Rat. Der delegierende Betrieb hat einen Nachfolgekandidaten zu benennen. Der Ministerrat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von ihm berufene Mitglieder Gesellschaftlicher Räte abberufen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit , hat der verantwortliche Vorführoffizier den Vorsitzenden des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen. Im Weiteren ist so zu handeln, daß die Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit eingehalten werden. Über derartige Sachverhalte ist den Leitern der Abteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den verantwortlichen Vorführoffizieren Meldung zu erstatten.

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