Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 673

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 673 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 673); Gesetzblatt Teil II Nr. 90 Ausgabetag: 27. September 1967 673 derungen des Abs. 9 sinngemäß. Soweit die Standardisierungsempfehlungen den Erfordernissen der Deutschen. Demokratischen Republik entsprechen, sind sie mit Hilfe von Standards in die Volkswirtschaft einzu-führen. (11) Die WB haben zur Durchsetzung der Standardisierung die Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Standardisierung in der Kammer der Technik und anderen gesellschaftlichen Organisationen zu organisieren. (12) Die Generaldirektoren haben die Verteidigung oder Prüfung bzw. Begutachtung von Entwürfen für *DDR- und Fachbereichstandards gemäß § 6 Abs. 7 zu sichern die Bestätigung, Änderung und Zurückziehung von DDR-Standards beim Leiter des Amtes für Standardisierung gemäß § 7 zu beantragen Fachbereichstandards gemäß § 8 eigenverantwortlich zu bestätigen, zu ändern und zurückzuziehen und dem Leiter des Amtes für Standardisierung zur Verkündung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik die bestätigten und geänderten Fachbereichstandards zu übergeben bzw. die Zurückziehung bekanntzugeben die Einführung und Einhaltung von DDR- und Fachbereichstandards auf der Basis kontrollfähiger Maßnahmen zu sichern. (13) Die Generaldirektoren sind für die Qualifizierung der Leiter und verantwortlichen Mitarbeiter auf dem Gebiet der Standardisierung verantwortlich. Dies gilt besonders für die Bereiche Forschung, Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Produktion, Materialwirtschaft und Absatz. (14) Für die den WB gleichgestellten Organe und für Institutionen, denen von zentralen Staatsorganen Aufgaben der Standardisierung für Wirtschaftszweige übertragen wurden, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 13 sinngemäß. Für die Wirtschaftsräte der Bezirke und die Bezirkslandwirtschaftsräte gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 11 und 13 sinngemäß. § 14 Hauptaufgaben der Betriebe (1) Die Leiter der Betriebe, Kombinate, Institute und anderer gleichgestellter Institutionen sind in ihren Bereichen für die Standardisierung voll verantwortlich. (2) Die Betriebe haben bei der Erarbeitung von Rationalisierungskonzeptionen und bei der Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne zu den Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts die Ziele der Standardisierung aufzunehmen. Dabei haben sie entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung die Standardisierung zur Entwicklung der Kooperationsbeziehungen unter besonderer Beachtung der Forderungen der Finalproduzenten umfassend zu nutzen. (3) Die Leiter der Betriebe haben die Standardisierung in ihre Leitungstätigkeit einzubeziehen und in konsequenter Anwendung der im § 1 festgelegten Grundsätze und Ziele die Standardisierung zu einem wirksamen Instrument der Planung und Leitung des Betriebes zu entwickeln. Sic haben die Standardisierung in der Forschung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Technologie, Materialversorgung, technischen Kontrollorganisation und anderen für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und für die Organisation der Produktion verantwortlichen Bereichen durchzusetzen und ihre Nutzung ünd Weiterentwicklung mit Hilfe ökonomischer Hebel zu fördern. Die Ergebnisse sind in Rechenschaftslegungen innerhalb des Betriebes und vor übergeordneten Organen auszuwerten. (4) Die Betriebe haben zur Lösung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung. Entwürfe für DDR- und Fachbereichstandards entsprechend den Forderungen gemäß § 6 sowie Stellungnahmen und Entwürfe für internationale Empfehlungen zur Standardisierung auszuarbeiten. Bei Durchführung entsprechender Arbeiten durch andere Betriebe oder Institutionen haben sie mitzuarbeiten und Stellungnahmen abzugeben. Sie haben die Werkstandardisierung umfassend für die Lösung der Aufgaben des Betriebes, insbesondere zur Rationalisierung, zu nutzen. (5) Die Leiter der Betriebe sind dafür verantwortlich, daß bestätigte DDR- und Fachbereichstandards planmäßig eingeführt und eingehalten werden. Sie haben dazu die für ihren Betrieb zweckmäßigen Auswahlen und notwendigen Spezifizierungen festzulegen. (6) Die Leiter der Betriebe haben die Einbeziehung der Neuerer und der Betriebssektion der Kammer der Technik in die Arbeit zur Standardisierung zu organisieren und die verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes planmäßig auf dem Gebiet der Standardisierung zu qualifizieren. (7) Die Leiter der Betriebe haben Werkstandards gemäß § 9 zu bestätigen, zu ändern und zurückzuziehen. §15 Übergangsbestimmungen für DDR- und Fachbereichstandards (1) Die Gültigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden DDR- und Fachbereichstandards wird von dieser Verordnung nicht berührt. \ (2) Diese Standards sind schrittweise im Rahmen von Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts planmäßig mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Übereinstimmung zu bringen. Erforderliche Regelungen sind durch den Leiter des Amtes für Standardisierung festzulegen. §16 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich als Verantwortlicher gemäß §7 Abs. 5 und §8 Abs. 1 unter Verletzung von DDR- oder Fachbereichstandards oder von anderen gesetzlichen Bestimmungen die Bestätigung von DDR-Standards beantragt oder Fachbereichstandards bestä-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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