Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 655

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 655 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 655); Gesetzblatt Teil II Nr. 88 Ausgabetag: 22. September 1987 655 (2) In ökonomisch begründeten Fällen kann auch für mehrere Kur- und Erholungsorte gemeinsam eine Kurverwaltung oder eine einheitliche Wirtschaftsorganisation gebildet werden. (3) Die Kurverwaltungen haben vor allem folgende Aufgaben: a) die kulturelle, sportliche, touristische und gesundheitsfördernde Betreuung der Kurpatienten und Urlauber in Zusammenarbeit mit allen Kur- und Erholungseinrichtungen sowie anderen Organisationen zu planen, zu koordinieren und zu organisieren b) die öffentlichen Einrichtungen, die unmittelbar der kulturellen und sportlichen Betreuung der Kurpatienten und Urlauber dienen (wie z. B. Kulturhaus, Bibliothek, Kurorchester, Massensporteinrichtungen, Park- und Grünanlagen), zu verwalten, deren Niveau zu verbessern und eine rationelle Nutzung zu sichern c) in Zusammenarbeit mit dem Reisebüro der Deutschen Demokratischen Republik den internationalen Touristenverkehr in bestimmten Erholungsorten durch Werbung und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Betreuung zu fördern d) den Informations- und Werbedienst sowie Maßnahmen zur Auslastung und Vermittlung von Erholungsplätzen, die durch die Träger der Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden, durchzuführen e) weitere Möglichkeiten für die Naherholung zu erschließen. (4) Die Kurverwaltungen sind selbständige nachgeord-nete Einrichtungen der Räte der Gemeinden. Bei der Finanzierung der Kurverwaltungen sollen die Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung zur Anwendung kommen. Sie arbeiten nach einer vom Rat der Gemeinde beschlossenen Arbeitsordnung. (5) Die Bildung von Kurverwaltungen ist auf Antrag des Rates der Gemeinde durch den zuständigen Rat des Kreises zu bestätigen. (6) Die einheitlichen Wirtschaftsorganisationen konzentrieren sich in ihren Kooperationsbeziehungen vor allem auf folgende Aufgaben: a) die Arbeit der Kur- und Erholungseinrichtungen auf dem Gebiet der Versorgung der Kurpatienten und Urlauber zu koordinieren und evtl, durchzuführen sowie territoriale Ratiönalisierungsmaß-nahmen von Arbeitsprozessen durchzusetzen b) auf der Grundlage der Volkswirtschaftspläne der Gemeinden und der Pläne der Kur- und Erholungseinrichtungen eine rationelle Verwendung sowie einen effektiven Nutzen der materiellen und finanziellen Fonds zu erreichen und zu einer Kostensenkung beizutragen c) gemeinsame Nutzung der Kapazitäten vorhandener Versorgungs- und Wirtschaftseinrichtungen und Ausschöpfung aller Reserven. § 10 (1) Die Räte der Gemeinden haben in Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften auf der Grundlage des Planes der perspektivischen Entwicklung des Kuroder Erholungsortes allen Bürgern die Perspektive des Ortes zu erläutern und ihre aktive Mitarbeit an der Entwicklung des Ortes zu fördern. (2) Der sozialistische Wettbewerb zwischen den Kur-und Erholungseinrichtungen, allen Bewohnern und Be- sitzern von Grundstücken ist in Zusammenarbeit mit den Ortsausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf die Verschönerung des Ortes zu lenken mit dem Ziel, dem Kur- oder Erholungsort ein repräsentatives Aussehen zu geben. §11 (1) Die Räte der Gemeinden der Kur- und Erholungsorte legen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Gutachten und Stellungnahmen der zuständigen Institute die Grundsätze für die Gestaltung des Ortes, des Ortsmilieus und der Hygiene für ihr Territorium verbindlich fest und regeln in einem Statut die Durchführung der Grundsätze und der Bestimmungen auf dem Gebiet des Kur- oder Erholungswesens. Das Statut ist der Gemeindevertretung zur Bestätigung vorzulegen. (2) Die Räte der Gemeinden der Kur- und Erholungsorte erarbeiten eine Ordnung über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe und anderer Gebühren und legen sie der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung vor. Die Kurtaxe ist entsprechend den festgelegten Belegungstagen und der Anzahl der Kur- und Erholungsplätze einheitlich zu erheben. Die Räte der Gemeinden der Kur- und Erholungsorte verfügen über die volle Höhe der vereinnahmten Kurtaxe für Zwecke des Kur- und Erholungswesens. § 12 (1) Bei Störungen der Kurbehandlung, vor allem durch Verkehr, Lärm und andere Einflüsse sowie zur Verminderung des Besucherverkehrs, können die örtlichen staatlichen Organe für Kurorte einschränkende Festlegungen treffen. Sie erhalten dazu folgende Rechte: a) die Räte der Bezirke können auf gemeinsamen Antrag des Rates der Gemeinde und des Leiters der Kureinrichtung beschließen, daß in diesem Kurort Erholungseinrichtungen weder errichtet noch unterhalten werden dürfen b) die Räte der Bezirke können auf gemeinsamen Antrag des Rates der Gemeinde und des Leiters der Kureinrichtung sowie nach Anhören örtlicher gesellschaftlicher Organisationen für bestimmte Kurorte innerhalb des Bezirkes eine Einschränkung des Touristenverkehrs festlegen c) die Räte der Gemeinden der Kurorte können nach Abstimmung mit den Leitern der Kureinrichtungen beschließen, daß in Hotels, anderen Beherbergungsstätten oder durch Privatpersonen Zimmer oder Schlafstellen nicht an Feriengäste abgegeben werden dürfen d) die Räte der Gemeinden können die Errichtung von Campingplätzen, den Bau von Wochenendhäusern und die Durchführung von Kinderferienlagern in Kurorten untersagen. (2) Die Beschlüsse sind den zuständigen örtlichen und zentralen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen zur Kenntnis zu geben. Diese haben in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung dieser Festlegungen zu gewährleisten. (3) Die Festlegung von Verkehrsbeschränkungen in Kurorten ist im Rahmen der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu regeln. § 13 (1) Die Räte der Bezirke sind verantwortlich für die Entwicklung der Kureinrichtungen sowie für die Erhaltung und Erweiterung der Kapazitäten. Kapazitäts-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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