Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 650

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 650 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 650); 650 Gesetzblatt Teil II Nr. 87 Ausgabetag: 21. September 1967 die planmäßige Schmierung aller Maschinen und Anlagen im Rahmen der planmäßig vorbeugenden Instandhaltung zu gewährleisten. Dazu gehört u. a.: Auswahl der geeigneten Schmierstoffe Festlegung der Schmierstoffnachfüll- und wechsel-trister Schmierstoffbedarfsplanung Verbesserung und Modernisierung der Schmiereinrichtungen und Sch mierverfahren usw. (2) Der Beauftragte für die Schmierungstechnik hat die Aufgabe, in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich eine Organisation der Schmierungstechnik aufzubauen. (3) Der Schmierungsfacharbeiter hat u. a. folgende Aufgaben: Durchführung von Schmieroperationen und Schmierstoffwechseln, Durchführung einfacher Reparaturen an Schmier- und Kühleinrichtungen, Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten Schmierungswarte. (4) Der Schmierungswart hat u. a. folgende Aufgaben: selbständiges Ausführen von Schmieroperationen, Mitarbeit bei Schmicrstoffwechscln. §4 Berücksichtigen der Schmierungstechnik bei Neuentwicklungen (1) Die Verantwortlichen bzw. Beauftragten für die Schmierungstechnik der Wissenschaftlich-Technischen Zentren, Zentralen Entwicklungs- und Konstruktionsbüros, Industriezweiginstitute und betrieblichen Konstruktionsbüros haben zu veranlassen, daß die neuesten Erkenntnisse der Schmierungstechnik bei allen Konstruktionen und Neuentwicklungen berücksichtigt werden. (2) Das DAMW ist verpflichtet, bei der Abnahme und Erteilung von Gütezeichen für neue Konstruktionen des Maschinen- und Gerätebaues zu kontrollieren, ob diese hinsichtlich der Schmierungstechnik dem neuesten Stand entsprechen. Im anderen Falle ist eine Klassifizierung zu versagen. Dazu sind vom DAMW in Zusammenarbeit mit dem Technischen Dienst Schmierstoffe der WB Mineralöle und dem Institut für Wälz- und Gleitlager entsprechende Richtlinien zu erarbeiten. (3) Die WB Wälzlager und Normteile hat zu veranlassen, daß das Institut für Wälz- und Gleitlager entsprechend den Forderungen der Maschinenherslel-lcr wartungsfreie und wartungsarme Lager entwickelt, deren Anwendungsgrenzen fesllegt und die Einführung in die Produktion organisiert. (4) Im Rahmen der Erzeugnisgruppenarbeit ist die Produktion und Weiterentwicklung von Schmierein-riehtungen und Schmiergeräten so zu sichern, daß die produzierten Geräte dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechen. Die ausreichende Bereitstellung von Ersatzteilen für Schmiereinrichtungen und Schmiergeräte ist entsprechend clen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. §5 Qualifikation der auf dem Gebiet der Schmierungstechnik Beschäftigten (1) Die Bedeutung der Schmierungstechnik erfordert, daß alle auf dem Gebiet der Schmierungstechnik Beschäftigten die ihrer Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation besitzen. (2) Der Verantwortliche für die Schmierungstechnik muß je nach Umfang und Art der maschinellen Ausrüstung des Betriebes die Qualifikation eines Diplomingenieurs, Ingenieurs oder Meisters haben. - (3) Die Qualifikation des Beauftragten für die Schmierungstechnik muß je nach Umfang und A.rt der maschinellen Ausrüstung des Betriebsteiles die eines Ingenieurs oder Meisters, darf jedoch höchstens eine Qualifikationsstufe niedriger als die des Verantwortlichen für die Schmierungstechnik sein. (4) Alle ausschließlich auf dem Gebiet der Schmierungstechnik tätigen Diplomingenieure, Ingenieure und Meister müssen die Qualifikation eines Schmierungsfachingenieurs bzw. Schmierungsmeisters haben. (5) Die Schmierungsfacharbeiter müssen die Qualifikation eines Facharbeiters in einem Metallberuf besitzen. Außerdem müssen sie mit Erfolg entsprechende Ausbildungslehrgänge für Schmierungsfacharbeiter besucht haben. §6 Qualifizierung (1) Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Schmierungstechnik setzt eine ausreichende Qualifizierung aller auf diesem Fachgebiet tätigen Kader voraus. (2) Da Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen hat durch Vereinbarungen geeignete Ausbil-dungsmüglichkeiten zu sichern. Dazu gehört insbesondere, daß a) in die Studienpläne aller Hochschulen des Maschinenbaues Vorlesungen auf dem Gebiet der Schmierungstechnik in dem Umfang aufgenommen werden, daß eine ausreichende Qualifizierung auf diesem Fachgebiet gewährleistet ist b) am Institut für Maschinenelemente und Schmierungstechnik der Technischen Hochschule „Otto v. Guerieke“, Magdeburg, Möglichkeiten für die Zusatzausbildung von Diplomingenieuren auf dem Gebiet der Schmierungstechnik im Fernstudium geschaffen werden und die am Institut für Maschinenlehre und Schmierungstechnik der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vorhandene Vertiefungsrichtung Schmierungstechnik (Konstruktion) weiter ausgebaut wird c) Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß die Ausbildung von Fachingenieuren für die Schmierungstechnik an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik Riesa in einem größeren Umfang als bisher erfolgen kann. (3) Die Fachministerien haben zu veranlassen, daß die Ausbildung von Schmierungsmeistern ab 1968 an den Betriebsakademien aufgenommen werden kann. Die Ausbildung hat nach den von der Fachrichtung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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