Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 573

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 573 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 573); 573 T GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1967 Berlin, den 28. August 1967 Teil II INr. 82 Tag Inhalt Seite 14. 8. 67 Zwölfte Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung Änderung der Sechsten und Zehnten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung . 573 14. 8. 67 Anordnung Nr. 2 über den Stückguttransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr Stückgut-Transport-Ordnung (StTO) 574 15. 8. 67 Anordnung über den volkseigenen Handelsbetrieb „Antiquitäten“ . 575 3. 8. 67 Anordnung Nr. 2 über die Ausgabe voi Gedenkmünzen der Deutschen Demokratischen Republik zu 20 MDN und 10 MDN 576 Zwölfte Durchführungsbestimmung* zur Transportverordnung Änderung der Sechsten und Zehnten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung vom 14. August 1967 Auf Grund des § 54 der Transportverordnung (TVO) in der Fassung der Dritten Verordnung vom 12. Mai 1966 (GBl. II S. 357) wird zur Änderung der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 25. April 1964 zur Transportverordnung Bestimmungen für den Bereich Eisenbahn und Allgemeine Leistungsbedingungen für Transportverträge mit der Deutschen Reichsbahn (GBl. II S. 436) (nachstehend Sechste Durchführungsbestimmung genannt) Zehnten Durchführungsbestimmung vom 12. Mai 1966 zur Transportverordnung Bestimmungen für den Bereich Binnenschiffahrt und Allgemeine Leistungsbedingungen für Transportverträge mit dem VEB Deutsche Binnenreederei (GBl. II S. 365) (nachstehend Zehnte Durchführungsbestimmung genannt) folgendes bestimmt: I. Änderung der Sechsten Durchführungsbestimmung §1 Der § 6 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(1) Güterwagen außer Privat- und Mietwagen sind spätestens 2 Tage, für Exportsendungen 3 Tage, für Exportsendungen über Seehäfen 2 Tage vor 11. DB vom 12. August 1966 (GBl. II Nr. 92 S. 587) dem Bedarfstag bis 13.00 Uhr bei dem Versandbahnhof unter Angabe des Gutes, des ungefähren Gewichtes und des Bestimmungsbahnhofes in der Regel schriftlich zu bestellen. Der Bedarfstag beginnt um 6.00 Uhr und endet nach Ablauf von 24 Stunden.“ II. Änderung der Zehnten Durchführungsbestimmung §2 Der § 13 der Zehnten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „§ 13 (1) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann bei weniger als 12 000 t Transportbedarf im Monat durch den zuständigen Transportausschuß im Transportplanbescheid für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ein höherer Anteil an -der monatlichen Gesamttransportmenge festgelegt werden. (2) Der Schiffsraum ist mindestens 4 Tage vor Beladebeginn bei Im- und Exporten mindestens 6 Tage bei der zuständigen Schiffahrtsstelle der Binnenreederei unter Angabe der Gutart, Menge, Ladestelle, Löschstelle des Empfängers und Frachtzahlers schriftlich zu bestellen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bereitstellungsstunde besteht nur im kombinierten Transport.“ Der § 15 Abs. 3 Buchst, a der Zehnten Durchführungs- . bestimmung wird durch folgende Zifli. 3 ergänzt: „3. Sonnabend bis spätestens 13.00 Uhr des Vortages und für Sonntag bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages“.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Strafverfolgung besteht darin, optimal zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen.

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