Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 569

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 569 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 569); Gesetzblatt Teil II Nr. 80 Ausgabetag: 21. August 1967 569 (3) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge ist unter Beachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu differenzieren. Als Mindestbetrag können 20 MDN und als Höchstbetrag 50 MDN gezahlt werden. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe bis auf 60 MDN erhöht werden. §7 (1) Kindern von Kämpfern gegen den Faschismus und von Verfolgten des Faschismus sind in jedem Falle, ohne Rücksicht auf das Einkommen der Eltern, Unterhalts- bzw. Ausbildungsbeihilfen zu gewähren. (2) Diese Beihilfen betragen bei Schülern, die im § 3 Abs. 2 genannt sind, und Lehrlingen 60 MDN monatlich; bei Schülern, die im § 3 Abs. 3 genannt sind, 100 MDN monatlich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Entgelt während der beruflichen Ausbildung gezahlt wird. §8 (1) Unterhaltsbeihilfen werden in der Regel bis zum Ende deS Schuljahres gewährt. Dies gilt auch für das Jahr der Entlassung aus der Schule, wenn nicht vorher ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird. (2) Ausbildungsbeihilfen werden für die Dauer eines Schul- und Lehrjahres gewährt. Bei Ablegung der Facharbeiterprüfung endet die Zahlung der Ausbildungsbeihilfe mit dem Monat, in dem das Prüfungsergebnis verkündet wird. Die Direktoren der Berufs- und Betriebsberufsschulen sind verpflichtet, beim Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, die Einstellung der Zahlung von Ausbildungsbeihilfen sofort nach erfolgreichem Abschluß der Facharbeiterprüfung dieser Lehrlinge zu veranlassen. (3) Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen können auch einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. §9 V (1) Anträge auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfen sind von dem Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Erziehungspflichtigen an den Direktor der zuständigen Schule zu richten. Die Anträge müssen jährlich wiederholt und jeweils bis zum 15. Juni gestellt werden. Den Unterhaltspflichtigen ist von dem Direktor die Bestimmung eingehend zu erläutern. Sie sind im Bedarfsfälle aufzufordern, Anträge auf Beihilfen einzureichen. Für die Gewährung der Unterhaltsbeihilfen ist an jeder Schule eine Kommission verantwortlich. Ihr gehören an: der Direktor der Schule oder sein Stellvertreter als Leiter der Kommission ein Mitglied des Elternbeirates oder des Elternaktivs der FDJ-Sekretär oder ein Mitglied der Gruppenleitung der FDJ ein Vertreter des Patenbetriebes der jeweils zuständige Klassenleiter. In besonderen Fällen kann der Direktor, um eine allseitig begründete, Entscheidung zu sichern, auch andere Vertreter der Bevölkerung (z. B. aus der Nationalen Front des demokratischen Deutschland oder aus Hausgemeinschaften) heranziehen. (2) Die Kommission kann in Zweifelsfällen den Antrag vor der Beschlußfassung an die Arbeitsstellen der Unterhaltspflichtigen mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme übersenden. Eine Lohnbescheinigung ist in jedem Falle beizubringen. Danach faßt die Kommission den Beschluß über die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe. Anträge auf erhöhte Unterhaltsbeihilfe in Ausnahmefällen gemäß § 6 reicht sie an die Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises zur Entscheidung weiter. (3) Die Entscheidungen sind jährlich dem zuständigen Schulrat zur Bestätigung vorzulegen. (4) Über Einwendungen gegen Entscheidungen wird vom zuständigen Schulrat entschieden. (5) Für die Gewährung von Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen für Kinder von Kämpfern gegen den Faschismus und von Verfolgten des Faschismus gemäß § 7 bedarf es keiner besonderen Anträge. Die Direktoren sind verpflichtet, die betreffenden Eltern auf ihren Anspruch hinzuweisen. Der Nachweis für die Berechtigung ist durch Bescheinigungen der zuständigen Kreis- oder Bezirkskommission für Angelegenheiten der Kämpfer gegen den Faschismus und der Verfolgten des Faschismus zu erbringen. (6) Anträge auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe sind von den Unterhaltspflichtigen in der Regel bis zum 20. September eines Jahres über den Direktor der Berufs- bzw. Betriebsberufsschule an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, zu richten. Sie müssen die Stellungnahme der Verantwortlichen für die praktische und theoretische Ausbildung enthalten, aus der ersichtlich sein muß, aus welchen Gründen der Antrag befürwortet oder nicht befürwortet wird. Die Entscheidung über die Gewährung einer laufenden, zeitweiligen oder einmaligen Ausbildungsbeihilfe trifft eine Kommission beim Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung. Ihr gehören an: der stellvertretende Kreisschulrat für Polytechnik/, Berufsausbildung als Leiter der Kommission ein Direktor einer Kommunalen Berufsschule ein Direktor einer Betriebsberufsschule ein Mitarbeiter des Referates Jugendhilfe ein FDJ-Sekretär oder Vorsitzender der Zentralen Schulgruppenleitung einer Berufsschule. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig. §10 (1) Ändern sich die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen so, daß wirtschaftliche Verhältnisse gemäß §§ 3 bis 5 eintreten, kann der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe auch während eines Schuljahres eingereicht werden. (2) Liegen wirtschaftliche Verhältnisse gemäß §§ 3 bis 5 nicht mehr vor, sind die Antragsteller verpflichtet, dies sofort mitzuteilen. Die Zahlung der Beihilfe wird mit Beendigung des laufenden Monats eingestellt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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