Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 545

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 545 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 545); Gesetzblatt Teil II Nr. 76 Ausgabetag: 15. August 1967 545 (2) Die Mittel des Handelsrisikos können verwendet werden für a) Preisherabsetzungen im Interesse der Erreichung eines schnellen Warenumschlages bei Verderbgefahr oder absehbarer Qualitätsminderung der Ware entsprechend den jeweiligen Bedingungen des Verkaufs b) Kosten für Umarbeitung sowie Verluste, die durch das verkaufsfertige Herrichten der Ware entstehen c) Preisherabsetzungen nach eingetretener Qualitätsminderung zur Sicherung der Übereinstimmung von Preis und Qualität bzw. für den Ausgleich von Preisdifferenzen bei Rücklieferungen d) natürlichen Schwund unter Zugrundelegung betriebsindividuell festzulegender Schwundsätze im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen e) Warenverluste durch Verderb und Bruch, soweit nachweisbar alle Möglichkeiten zur Verhinderung ausgenutzt wurden f) Mengen- und Zielprämien in Ausnahmefällen. (3) Maßnahmen des Ministeriums für Handel und Versorgung sowie der zentralen handelsleitenden Organe werden nicht aus den Mitteln des Handelsrisikos finanziert. (4) Mengen- und Zielprämien sind insbesondere für den Absatz von Frischfisch und Fischwaren und grundsätzlich nur für solche Waren zu gewähren, die bei Gefahr von Verderb bzw. erheblicher Qualitätsminderung schnell verkauft werden müssen. Die Prämien sind an das umsatzleistende Personal in unmittelbarer Bindung an die mengenmäßige Realisierung der für die einzelnen Warenarten vom Leiter der Handelsbetriebe zu erteilenden Aufgabenstellung zu zahlen. Die Prämien aus geplanten Mitteln des Handelsrisikos dürfen nicht losgelöst von anderen in den Verkaufsstellen bzw. Verantwortungsbereichen angewandten ökonomischen Hebeln der persönlichen materiellen Interessiertheit wirken. Die Leiter der Verkaufsstellen bzw. Verantwortungsbereiche sind für die Differenzierung der Prämien entsprechend der Arbeitsleistung verantwortlich. §6 Steuerliche Behandlung der Prämien Aus dem Handelsrisiko gezahlte Prämien unterliegen einem Lohnsteuerabzug von 5 %; sie sind sozialversicherungsbeitragsfrei und gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. §7 Nachweis über die Verwendung des Handelsrisikos (1) In den Handelsbetrieben sind Übersichten über die Verwendung der Mittel des Handelsrisikos auflaufend seit Jahresbeginn in der Gliederung gemäß § 5 Abs. 2 und darüber hinaus in den Großhandelsgesellschaften auch nach der Warenstruktur zu führen. (2) Jede Inanspruchnahme des Handelsrisikos ist zu protokollieren. Bei Preisherabsetzungen müssen die Protokolle mindestens folgende Angaben enthalten: Datum Rechnungsnummer Menge der Ware Bezeichnung der Ware alter und neuer Preis Ursache für die Preisherabsetzung. (3) In den Rechenschaftslegungen haben die Leiter der Handelsbetriebe über den Einsatz der Mittel des Handelsrisikos und die damit erzielten Ergebnisse zu berichten. §8 Betriebe mit staatlicher Beteiligung (1) Groß- und Einzelhandelsbetriebe mit staatlicher Beteiligung können Mittel des Handelsrisikos nach den Bestimmungen dieser Anordnung planen und verwenden. (2) Die Inanspruchnahme des Handelsrisikos ist bis zur geplanten Höhe zulässig. Die Mittel können zum Zeitpunkt ihrer Verwendung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. (3) Für die Einhaltung der Bestimmungen über die Planung, Verwendung und Abrechnung des Handelsrisikos sind die Leiter der Betriebe verantwortlich. (4) Der Nachweis über die Verwendung der Mittel des Handelsrisikos ist' gemäß § 7 zu führen. §9 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 5. November 1966 über die Planung und Verwendung des Handelsrisikos Fisch und Fischwaren (GBl. II S. 832) Anordnung vom 5. August 1955 über die Behandlung wertgeminderter Waren im staatlichen und konsumgenossenschaftlichen Handel (GBl. I S. 563) Anordnung Nr. 2 vom 18. Februar 1957 über die Behandlung wertgeminderter- Waren im staatlichen und konsumgenossenschaftlichen Handel (GBl. I S. 168) Anordnung Nr. 3 vom 3. Juni 1957 über die Behandlung wertgeminderter Waren im staatlichen und konsumgenossenschaftlichen Handel (GBl. I S. 363; Ber. S. 375) Anordnung Nr. 4 vom 16. April 1959 über die Behandlung wertgeminderter Waren im staatlichen und konsumgenossenschaftlichen Handel (GBl. I S. 510) Anweisung Nr. 21/62 vom 19. April 1962 über die buchmäßige Behandlung von Schwund (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung, Heft 16). (3) Die Erfassung und Berichterstattung der Planung und Verwendung des Handelsrisikos wird durch gesonderte Bestimmungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sowie des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften geregelt. Berlin, den 31. Juli 1967 Der Minister für Handel und Versorgung Sieber );
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet, Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte außerhalb der Untersuchungshaftanstalten. Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß- der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshändlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter die Durchführung der von den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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