Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 21. Januar 1967 nung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz genannten Mitwirkungspflichten sind in den Verträgen zu konkretisieren und, wenn erforderlich, zu ergänzen. (3) Die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers können auch in der Verpflichtung bestehen, zur materiell-technischen Sicherung der wissenschaftlich-technischen Arbeit beizutragen. §9 Preisbildung (1) Bei der Bildung des Vereinbarungspreises haben die Universitäten und Hochschulen davon auszugehen, daß durch den Preis der für die Vertragsleistungen notwendige Aufwand gedeckt wird und ihnen darüber hinaus Nutzensanteile zufließen. Die Nützensanteile müssen mindestens 20 % und sollen in der Regel höchstens 50 % der zu verrechnenden Personalausgaben betragen. (2) Der voraussichtliche Aufwand und zufließende Nutzensanteile sind in einer Kalkulation nachzuweisen. (3) Die Auftraggeber bezahlen die Vertragsleistung nach ihrer Abnahme zum Vereinbarungspreis. Im Vertrag kann vereinbart werden, daß eine Bezahlung nach Abschluß abrechnungsfähiger Leistungsabschnitte bzw. -stufen erfolgt. (4) Werden die vertraglich vereinbarten technischökonomischen Parameter verbessert oder die Leistungstermine unterschritten, können in gegenseitiger Vereinbarung Preiszuschläge gewährt werden. Im umgekehrten Falle sind Preisabschläge zu vereinbaren. (§ 47 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965). § 10 Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (1) Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hat nach den einzelnen Verträgen und dem Sachkontenrahmen des Staatshaushaltes zu erfolgen. (2) An den Universitäten und Hochschulen sind für die einzelnen Fakultäten, Sektionen und Institute getrennte Abrechnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. §11 Verwendung der Nutzensanteile und der Einnahmen aus Preiszuschlägen (1) Von den vereinnahmten Nutzensanteilen und Preiszuschlägen stehen der Universität oder Hochschule 60 % für die zusätzliche Finanzierung von Ausrüstungen und 30 % für die Aufstockung des Prämienfonds zur Verfügung. Die restlichen 10 % sind einem zentralen Fonds des der Universität oder Hochschule übergeordneten Organs zuzuführen. (2) Der Leiter des der Universität oder Hochschule übergeordneten Organs ist verpflichtet, die Verwendungsmöglichkeit der nach Abs. 1 der Universität oder Hochschule für die zusätzliche Finanzierung von Ausrüstungen und für die Aufstockung des Prämienfonds zur Verfügung stehenden Mittel einzuschränken oder auszuschließen, wenn die betreffende Universität oder Hochschule ihren Planaufgaben auf den Gebieten der Ausbildung und der Erkundungs- und Grundlagenforschung nicht gerecht wird. Die einer Universität oder Hochschule nicht zur Verfügung gestellten Nutzensanteile sind an den Staatshaushalt abzuführen. (3) Übersteigt an den Universitäten und Hochschulen der Prämienfonds durch die Zuführung aus Nutzensanteilen und Preiszuschlägen 9 % der für die Vertragsleistungen verrechneten Lohnaufwendungen, dann ist der darüber hinausgehende Betrag ebenfalls für die zusätzliche Finanzierung von Ausrüstungen zu verwenden. (4) Der Rektor der Universität bzw. Hochschule legt nach Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung fest, zu welchen Teilen der gemäß Absätzen 1 bis 3 an der Universität oder Hochschule gebildete Prämienfonds und der Fonds für die zusätzliche Finanzierung von Ausrüstungen verwendet werden: a) für die Sicherung der Gesamtinteressen der Universität oder Hochschule bei der Förderung von Lehre und Forschung, b) für die unmittelbare Anerkennung der Leistungen der Kollektive und Einzelpersonen, die an der Durchführung der Vertragsleistungen beteiligt sind. (5) Die unmittelbare Anerkennung der Leistungen der an der Durchführung der Vertragsleistungen beteiligten Hochschulangehörigen und Studenten durch Prämien kann erst nach der Bezahlung der erfüllten Vertragsleistungen erfolgen. Die Prämiengewährung entfällt, wenn Vertragsstrafen, Preissanktionen, Schadenersatzleistungen oder Mängelanzeigen bestehen oder Aufgaben in der Erziehung oder Ausbildung vernachlässigt wurden oder die Aufgaben in der Erkundungsund Grundlagenforschung nicht erfüllt sind. (6) Voraussetzung für die Verwendung der vereinnahmten Nutzensanteile und Preiszuschläge zur zusätzlichen Finanzierung von Ausrüstungen ist, daß die einzelnen Maßnahmen im Material- bzw. Ausrüstungsplan der Einrichtung berücksichtigt worden sind und entsprechende Lieferverträge vorliegen. . (7) Der Leiter des den Universitäten und Hochschulen übergeordneten Organs entscheidet über die Verwendung des lt. Abs. 1 gebildeten zentralen Fonds. Der zentrale Fonds wird zur Finanzierung besonderer materieller und kultureller Maßnahmen im Hoch- und Fachschulwesen eingesetzt. (8) Die im Planjahr nicht verwendeten Nutzensanteile und Preiszuschläge sind auf das folgende Planjahr übertragbar. §12 Ausgaben für die einzelnen Verträge (1) Für den einzelnen Vertrag sind Ausgaben nur entsprechend der Kalkulation zulässig für direkt zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Arbeit auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen notwendigen Ausgaben;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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