Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 537

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 537 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 537); Gesetzblatt Teil II Nr. 75 Ausgabetag: 10. August 1967 537 (2) Vor Einnahme von Speisen und Getränken sowie vor dem Rauchen sind Gesicht und Hände zu waschen. Die Hände sind auch vor Benutzung des Abortes zu waschen. (3) In den Arbeitsräumen ist die Einnahme von Speisen und Getränken verboten. (4) Vor Umgang mit Fluorwasserstoff und Flußsäure sind die Werktätigen eingehend über die damit verbundenen Gefährdungen und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen zu belehren. Die Belehrungen sind in längstens monatlichen Zeilabständen zu wiederholen. Bei den Belehrungen ist u. a. das Merkblatt (Anlage 2 dieser Anordnung) zu verwenden. Dieses Merkblatt ist außerdem jedem Werktätigen auszuhändigen, der mit Fluorwasserstoff oder Flußsäure umzugehen hat. §9 (1) Für den Fall der Einatmung von Fluorwasserstoffdämpfen oder Verätzung durch Flußsäure muß ausreichende Erste Hilfe gewährleistet sein. Bei der Ersten Hilfe sind die Hinweise der Anlage 3 dieser Anordnung zu beachten. (2) In unmittelbarer Nähe aller Arbeitsplätze, an denen die Möglichkeit von Verätzungen durch Flußsäure besteht, muß die Möglichkeit gegeben sein, betroffene Körperstellen sofort mit viel Wasser abzuspülen. Ferner sind dort nach näherer Anweisung des Betriebsarztes Lösungen zur Neutralisierung bereitzustellen. (3) Bevor in einem Betrieb die Verarbeitung oder Verwendung von Fluorwasserstoff, Flußsäure oder Hydrogenfluoriden aufgenommen wird, ist der Betriebssanitätsstelle davon unter Hinweis auf Anlage 3 dieser Anordnung Kenntnis zu geben. Ferner sind durch Vermittlung des Betriebsarztes die für Weiterbehandlung in Frage kommenden Ärzte der Umgebung zu informieren. § 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitsschut'zanordnung 722 vom 2. Dezember 1952 Arbeiten mit Flußsäure (GBl. 1953 S. 104) außer Kraft. (2) Soweit Bestimmungen dieser Anordnung über die bisher gültigen hinausgehen und eine Änderung an vorhandenen Anlagen, Gebäuden und' Betriebseinrichtungen erfordern, sind diese bei der Rekonstruktion der betreffenden Betriebe oder Betriebsteile, jedoch spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Anordnung, durchzuführen. 'S Berlin, den 7. Juli 1967 Der Minister für Chemische Industrie Wyschofsky Anlage 1 zu § 5 vorstehender Arbeitsschutzanordnung 722/1 Beständigkeit von Werkstoffen gegen Fluorwasserstoff Die in der Tabelle aufgeführten Werkstoffe sind bei den angegebenen Temperaturen für die Praxis in der Regel ausreichend beständig. Die Angaben stellen nur Richtwerte dar. Bei ihrer Anwendung ist stets zu prüfen, ob besondere betriebliche Verhältnisse vorliegen, die abweichendes Verhalten der Werkstoffe erwarten lassen. relativ beständig bei Werkstoff Konzentration Temperatur (% HF) (°C) Stahl (C-arm) 65 . 100 bis 20 Blei bis 60 bis 20 Nickel bis 40 bis 20 Kupfer bis 100 bis 20 Silber bis 100 bis 100* Rotguß bis. 75 bis 20 Polyvinylchlorid bis 40 bis 20 PC bis 30 bis 20 Polyäthylen bis 50 bis 20 Polystyrol bis 50 bis 20 Polyfluoräthylen bis 100 bis 100 Duroplast bis 40 bis 50 Igurit bis 40 bis 100 Gummi bis 30 bis 80 Kohlenstoff bis 80 bis 100 * unter der Voraussetzung, daß kein Sauerstoff anwesend ist Anlage 2 zu § 8 vorstehender Arbeitsschutzanordnung 722/1 Merkblatt über den Umgang mit Fluorwasserstoff, Flußsäure und Hydrogenfluoriden Chemische und physikalische Eigenschaften Fluorwasserstoff (chemische Formel: HF) ist bei Temperaturen über 20 °C ein farbloses, stechend riechendes, stark ätzendes Gas, unter 20 °C eine farblose Flüssigkeit, die an der Luft unter Abgabe von Fluorwasserstoffdämpfen stark raucht. Als Flußsäure (Fluorwasserstoffsäure) werden Lösungen von Fluorwasserstoff in Wasser bezeichnet. Es sind dabei alle Mischungsverhältnisse möglich. Handelsüblich sind etwa 70n/oige technisch reine und etwa 40%ige chemisch reine Flußsäure. Flußsäure ist eine klare, farblose Lösung, die an der Luft unter Abgabe von Fluorwasserstoffdämpfen raucht. Sie löst die meisten Metalle und, im Gegensatz zu anderen Säuren, auch Glas und Silikate (Beton). Werkstoffe, die unter gewissen Bedingungen ausreiühend beständig gegen Flußsäure sind, sind in der Anlage 1 zur Arbeitsschutzanordnung 722/1 aufgeführt. Hydrogcnfluoride sind die sauren Salze der Flußsäure. Handelsüblich sind Ammoniumhydrogenfluorid (NHfHF:) und Kaliumhydrogenfluorid (KHFj). Die Hydrogenfluoride sind farblose Kristalle, die in Wasser leicht löslich sind. Diese Lösungen haben ähnliche Eigenschaften wie die Flußsäure selbst. Die folgenden Ausführungen über Flußsäure gelten deshalb stets auch für Hydrogenfluoridlösungen. Gefährdungen Nach dem Giftgesetz vom 6. September 1950 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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