Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 358 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 358); 358 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 20. Juni 1967 §5 Meldung von Personen mit irregulären blutgruppcnspczifisehen Antikörpern Medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen haben Personen, in deren Blut anläßlich von Blutuntersuchungen irreguläre blutgruppenspezifische Antikörper festgestellt worden sind, dem für den Wohnort, gegebenenfalls Nebenwohnung, dieser Personen zuständigen Bezirks-Institut für Blutspende- und Transfusionswesen zu melden. Dieses gibt die Meldung weiter, sofern es nicht selbst das zuständige Zentrum ist. §6 Voraussetzung für die künstliche blutgruppcnspcziflsche Immunisierung (1) Künstliche blutgruppenspezifische Immunisierungen dürfen nur bei Personen durchgeführt werden, die sich hierzu ausdrücklich freiwillig zur Verfügung stellen. (2) Künstlich immunisiert werden dürfen: a) Männer zwischen dem 20. und 65. Lebensjahr b) Frauen, die sich nicht mehr im gebärfähigen Alter befinden, jedoch das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und Frauen, die unfruchtbar sind c) Personen, für die die Immunisierungskommission eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. (3) Vor Beginn jeder Immunisierung hat der Arzt, der diese vornimmt, die zu immunisierende Person gemäß den Empfehlungen der Immunisierungskommission zu untersuchen, sie über das Wesen und den Zweck der Immunisierung sowie der nach Erreichen des erforderlichen Immunisierungsgrades vorzunehmenden Blutentnahmen und über dabei möglicherweise auftretende Reaktionen aufzuklären. Die zu immunisierende Person ist ferner darüber zu belehren, daß sie a) bei auftretenden Reaktionen sofort den die Immunisierung durchführenden Arzt bzw. das Zentrum benachrichtigen muß b) Blut ausschließlich für das Zentrum spenden darf, welches die künstliche Immunisierung durchgeführt hat c) im Falle eigener Erkrankung oder eigenen Unfalles dem behandelnden Arzt unter Vorlage des Immunisierungsausweises Kenntnis von der Immunisierung geben muß d) den Immunisierungsausweis ständig bei sich führen muß. (4) Die zu immunisierende Person hat die Vornahme der Aufklärung und Belehrung zu bestätigen und die schriftliche Erklärung gemäß Anlage 1 zu unterschreiben. Mit der künstlichen Immunisierung darf erst begonnen werden, wenn die Erklärung unterschrieben ist. §7 Durchführung künstlicher blutgruppenspezifischer Immunisierungen (1) Jede zu immunisierende Person ist vor Verabreichung der ersten Immunisierungsgabe ärztlich zu untersuchen und während der gesamten Immunisierungszeit sowie des Zeitraums, in dem sie zur Antiserenspende herangezogen wird, zu überwachen. (2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 und die Durchführung der Immunisierung richtet sich nach den Empfehlungen der Immunisierungskommission und nach den besonderen Festlegungen des Leiters des Zentrums. Der die Immunisierung durchführende Arzt hat sich an diese Weisungen zu halten. (3) Wähend der Immunisierungszeit ist regelmäßig bis zu 10 ml Probeblut zu entnehmen und durch das Zentrum auf Höhe des Titers sowie auf sonstige Beschaffenheit zu untersuchen. (4) Die Antiserenspender dürfen in den vorangegangenen 12 Monaten keine Blutübertragungen erhalten haben. Bei ihrer Überwachung ist besondere Sorgfalt geboten, um die Übertragung von Krankheiten auf die zu immunisierende Person zu vermeiden. (5) Erkranken künstlich immunisierte Personen und besteht der Verdacht, daß die Erkrankung im Zusammenhang mit der künstlichen Immunisierung steht, hat der behandelnde Arzt unverzüglich das Zentrum zu verständigen, bei dem die künstlich immunisierte Person registriert ist. §8 Registrierung der künstlich immunisierten Personen bei den Zentren (1) Künstlich immunisierte Personen sind bei dem Zentrum zu registrieren, welches die künstliche Immunisierung durchgeführt hat bzw. durchführt. (2) Die Zentren führen für jede künstlich immunisierte Person eine Akte, aus der alle erhobenen Befunde und die durchgeführten Maßnahmen ersichtlich sind. Diese Akte ist bei Beginn der Immunisierung anzulegen. (3) Künstlich zu immunisierende Personen erhalten zu Beginn der Immunisierung einen Ausweis gemäß Anlage 2, den-sie in ihren Personalausweis einzulegen haben. (4) Scheidet eine künstlich immunisierte Person als Spender von blutgruppenspezifischen Antiseren aus oder wird die künstliche Immunisierung abgebrochen, ist sie entsprechend dem ärztlichen Ermessen weiterhin ärztlich zu überwachen. Der Leiter des Zentrums entscheidet, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die künstlich immunisierte Person an die Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 3 gebunden ist, (5) Bei Wechsel des Wohnortes (gegebenenfalls Nebenwohnung) der künstlich immunisierten Person ist die Immunisierungsakte dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Zentrum zuzuschicken. Die Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 ist entsprechend abzuändern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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