Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 339 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 339); Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 12. Juni 1967 339 die Deckung des mit der Lieferung von Anlagen verbundenen Risikos. (2) Die Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 stellt einen kalkulationsfähigen Teil des Preises einer Anlage gemäß § 2 dar. §4 Ermittlung der Vergütung (1) Die Vergütung ist, ausgehend von den Bestimmungen der Anordnung vom 13. Dezember 1966 über die Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen für Erzeugnisse und Leistungen der volkseigenen Betriebe (GBl. II S. 965; Ber. GBl. II 1967 S. 251) und der Anordnung vom 13. Dezember 1966 über die Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen für Erzeugnisse und Leistungen, der Betriebe mit staatlicher Beteiligung, der privaten Industrie-, Bau-, Dienstleistungs- und Verkehrsbetriebe (GBl. II S. 974; Ber. GBl. II 1967 S. 251) auf der Grundlage der Kosten zu ermitteln, die bei der Durchführung der Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 entstehen. Dabei sind die auf der Grundlage der genannten Anordnungen von den für die Preisbildung zuständigen wirtschaftsleitenden Organen erlassenen speziellen Kalkulationsrichtlinien besonders hinsichtlich der Anwendung von Kalkulationsnormativen zu beachten. (2) Die Auftragnehmer und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, in ihrer ökonomischen Arbeit davon auszugehen, daß bei der Ermittlung der Vergütung fortschrittliche Normen und Kennziffern für die den Leistungen zugrunde liegenden Kosten anzuwenden sind. Sie haben aus der Gegenüberstellung der der Vergütung zugrunde liegenden zu den tatsächlichen Kosten Maßnahmen für die Senkung der Selbstkosten, zur Erhöhung der betrieblichen Rentabilität und für die Verbesserung der Organisation des Anlagenbaus abzuleiten. (3) Für die Deckung des mit der Lieferung von Anlagen verbundenen Risikos ist in die Kosten gemäß Abs. 1 eine Zuführung zum Risikofonds in Höhe von 1 % des Preises der Anlage ohne die Vergütung gemäß dieser Anordnung einzubeziehen. Für die im Preis der Anlage enthaltenen Lieferungen und Leistungen der als Hauptauftragnehmer tätigen Betriebe der zentral- und örtlichgeleiteten Bauindustrie im Bereich des Ministeriums für Bauwesen darf die Zuführung zum Risikofonds nur in Flöhe von 0,5 % des darauf entfallenden Anteils am Preis der Anlage kalkuliert werden. (4) Als Gewinn sind 22 % der Kosten gemäß Abs. 1 zu kalkulieren. §5 Bestätigung der Vergütung (1) Die Auftragnehmer haben die Vergütung nach den Bestimmungen des § 4 zu ermitteln und seine Bestätigung über das wirtschaftsleitende Organ beim zuständigen Preisbildungsorgan zu beantragen. Dem Antrag sind der Nachweis der Kosten, der geschätzte Wert laut technisch-ökonomischer Zielstellung bei Investitionen oder laut Nutzeffekts- bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnungen beim Export von Anlagen und die Begründung der Höhe der Kosten beizufügen. (2) Die Anträge gemäß Abs. 1 sind vor Weitergabe an das zuständige Preisbildungsorgan durch die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe zu prüfen. Dabei ist insbe- sondere zu untersuchen, ob bei der Ermittlung der Vergütung fortschrittliche Normen und Kennziffern angewandt wurden und eine rationelle Organisation des Anlagenbaus zugrunde gelegt wurde. Diese Prüfung muß gleichzeitig dem Ziel dienen, Voraussetzungen für eine Normierung der Vergütung zu schaffen. (3) Das zuständige Preisbildungsorgan kann die Auftragnehmer auf Antrag ermächtigen, die Vergütung auf der Grundlage einer vom zuständigen Preisbildungsorgan bestätigten Kalkulationsrichtlinie selbständig festzulegen. Entsprechende Anträge sind über das wirtschaftsleitende Oi'gan zu stellen. §6 Risikofonds Aus den Zuführungen zum Risikofonds gemäß § 4 Abs. 3 ist bei jedem Auftragnehmer ein Risikofonds zu bilden. Die Einzelheiten über die Bildung und Verwendung des Risikofonds werden in der anliegenden Rahmenrichtlinien geregelt. Die Minister der Industrieministerien und die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe im Bereich der Industrieministerien sind berechtigt, spezielle, die Besonderheiten ihres Bereiches berücksichtigende Richtlinien für die Bildung und Verwendung des Risikofonds auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinie herauszugeben. §7 Schlußbcstimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Sie gilt für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt erfüllt werden. (2) Gleichzeitig treten die Absätze 7 und 8 des § 15 der Preisanordnung Nr. 1261/1 vom 1. Dezember 1960 Aufstellung und Prüfung von Kalkulationen zum Zwecke der Preisbildung für Erzeugnisse und Leistungen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues (GBl. II S. 479) und alle auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilten Preisbewilligungen außer Kraft. (3) Die Minister der Industrieministerien sind berechtigt, für das Jahr 1968 die für die Zwecke der Preisbildung notwendigen Abweichungen von der Nomenklatur gemäß § 2 festzulegen. Berlin, den 30. März 1967 Der Minister für Schwermaschinen- und Anlagenbau Zimmer mann Anlage zu vorstehender Anordnung Rahmenrichtlinie für die Bildung und Verwendung des Risikofonds Mit der Lieferung von Anlagen sind Risiken verbunden, die durch die technische Revolution und die daraus resultierende schnelle Entwicklung und Veränderung der Technik, der Technologie und der zur Anwendung kommenden Materialien und Verfahren entstehen und sich in fehlenden technischen Erkenntnissen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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