Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 332 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 332); 332 Gesetzblatt Teil II Nr. 49 Ausgabetag: 10. Juni 1967 2. Die Mitarbeiter der Staatlichen Finanzrevision haben das Recht, alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen einzusehen, mündliche und schriftliche Erklärungen zu verlangen und Besichtigungen in den volkseigenen Betrieben, Staats- und wirtschaftsleitenden Organen und staatlichen Einrichtungen vorzunehmen bei dem zuständigen kontoführenden Geld- und Kreditinstitut Auskunft über den Stand und die Bewegung der Bank- oder Postscheckkonten einzuholen in besonderen Fällen Gutachten zur besseren Beurteilung ökonomischer Tatbestände anzufordern und von den Leitern der volkseigenen Betriebe, Staats- und wirtschaftsleitenden Organe und staatlichen Einrichtungen zu verlangen, daß diejenigen Leiter und Mitarbeiter, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen, die falsche Angaben machen, Unzulänglichkeiten zudecken und Volksvermögen verschwenden, zur Verantwortung gezogen werden. 3. Der Minister der Finanzen ist berechtigt, die sofortige Abführung von Beträgen an den Staatshaushalt zu beauflagen, wenn Mittel, die an den Staatshaushalt abzuführen sind, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zurückgehalten werden Mittel, die der Staatshaushalt zur Verfügung gestellt hat, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angefordert oder verwendet wurden bei der Aufstellung finanzieller Pläne gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Werden Auflagen der Staatlichen Finanzrevision nicht vollständig oder nicht termingemäß erfüllt, ist der Minister der Finanzen berechtigt, die zeitweilige Sperrung von Konten anzuweisen. Der Minister der Finanzen hat die Kontensperre aufzuheben, wenn die Auflagen erfüllt wurden. Bei Auflagen zur sofortigen Abführung von Beträgen an den Staatshaushalt und Anweisungen zur zeitweiligen Sperrung von Konten gegenüber volkseigenen Betrieben, Staats- und wirtschaftsleitenden Organen und staatlichen Einrichtungen hat der Minister der Finanzen den zuständigen Leiter des übergeordneten Staats- bzw. wirtschaftsleitenden Organs zu informieren. V. 1. Die Leiter der volkseigenen Betriebe, Staats- und wirtschaftsleitenden Organe und staatlichen Einrichtungen haben das Recht, gegen Revisionsl'est-stellungen und Auflagen der Staatlichen Finanz7 revision Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist bei der Schlußbesprechung geltend zu machen und im Revisionsprotokoll zu vermerken. Innerhalb von 15 Tagen ist der Einspruch schriftlich zu begründen und an die für die Prüfung zuständige Inspektion der Staatlichen Finanzrevision zu übersenden. a) Der Minister der Finanzen entscheidet über Einsprüche der Minister und der Leiter anderer zentraler Staatsorgane sowie der Vorsitzenden der Räte der Bezirke b) Der Leiter der Staatlichen Finanzrevision entscheidet über Einsprüche der Generaldirektoren der WB und der Leiter anderer wirtschaftsleitender Organe, die den zentralen Staatsorganen unterstehen, nach Beratung mit den zuständigen Ministerien bzw. anderen zentralen Staatsorganen c) Der Leiter der zuständigen Inspektion der Staatlichen Finanzrevision entscheidet über Einsprüche der Leiter der volkseigenen Betriebe, Staats- und wirtschaftsleitenden Organe und staatlichen Einrichtungen, soweit nicht unter Buchstaben a und b genannt, nach Beratung mit dem für diese Betriebe, Einrichtungen und Organe zuständigen übergeordneten Leiter. 2. Gegen die Einspruchsentscheidung des Leiters der Staatlichen Finanzrevision bzw. des Leiters der zuständigen Inspektion besteht das Recht der Beschwerde. Die Beschwerde ist innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Einspruchsentscheidung schriftlich einzulegen und zu begründen. a) Der Minister der Finanzen entscheidet die Beschwerden über Einspruchsentscheidungen des Leiters der Staatlichen Finanzrevision b) Der Leiter der Staatlichen Finanzrevision entscheidet die Beschwerden über Einspruchsentscheidungen der Leiter der Inspektionen der Staatlichen Finanzrevision. 3. Die Einsprüche und Beschwerden sind nach den Grundsätzen des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Februar 1961 über die Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane (GBl. I S. 7) zu behandeln. VI. 1. Der Minister der Finanzen trägt die Verantwortung für die planmäßige Durchführung der staatlichen Finanzrevisionen in allen Bereichen der Volkswirtschaft. Er organisiert im Aufträge des Ministerrates die staatliche Finanzrevision als einheitliche, von den Staats- und wirtschaftsleitenden Organen unabhängige Finanzrevision. Er erläßt dazu verbindliche Revisionsrichtlinien und bestimmt die Schwerpunkte der Revisionstätigkeit. Der Minister der Finanzen legt das Verfahren der Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und der Jahreshaushaltsrechnungen entsprechend der Größe und der volkswirtschaftlichen Bedeutung der volkseigenen Betriebe und der Staats- und wirtschaftsleitenden Organe;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aufgeklärt; gegenseitig teilweise mit sehr hohem Arbeitsaufwand erar-beitete Materialien als Grundlage für weitere offensive, operative und rechtliche Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

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