Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 327

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 327 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 327); Gesetzblatt Teil II Nr. 49 Ausgabetag: 10. Juni 1967 327 die Rationalisierung der Planungs-, Buchungs- und Abrechnungsarbeiten des Staatshaushaltes einschließlich der Steuern. II. Leitung und Arbeitsweise des Ministeriums der Finanzen §15 (1) Der Minister der Finanzen leitet das Ministerium der Finanzen nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist persönlich für die gesamte Tätigkeit des Ministeriums der Finanzen verantwortlich und der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat rechenschaftspflichtig. (2) Der Minister der Finanzen ist gegenüber dem Hauptdirektor der Deutschen Versicherungs-Anstalt und den Leitern der anderen dem Ministerium der Finanzen nachgeordneten Organe und Einrichtungen weisungsberechtigt. (3) Bei Verhinderung des Ministers der Finanzen übernimmt der Staatssekretär und Erste Stellvertreter des Ministers bzw. der hierzu vom Minister beauftragte Stellvertreter des Ministers die Vertretung. § 16 (1) Der Minister der Finanzen hat die im Aufgabenbereich des Ministeriums der Finanzen liegenden Grundfragen zur Sicherung der Stabilität der Staatsfinanzen und der Währung auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und der gesetzlichen Bestimmungen zu analysieren und nach kollektiver Beratung zu entscheiden. Er trifft seine Entscheidungen unter Beachtung der Empfehlungen des Kollegiums und gewährleistet die rechtzeitige Beratung herangereifter Probleme sowie die Koordinierung mit den Ministern und Leitern der anderen zentralen Staatsorgane. Der Minister der Finanzen ist verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Volkskammer, des Staatsrates und des Ministerrates in seinem Aufgabenbereich auszuwerten, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung festzulegen, die Durchführung der Beschlüsse zu kontrollieren und auftretende neue Probleme rechtzeitig einer Lösung zuzuführen. Er hat eine hohe Staatsdisziplin bei der Durchführung der Beschlüsse zu gewährleisten. (2) Der Minister der Finanzen hat die sich aus der Tätigkeit des Ministeriums der Finanzen ergebenden Grundprobleme, deren Entscheidung dem Ministerrat obliegt, rechtzeitig mit wissenschaftlich begründeten Vorschlägen für die komplexe Lösung dem Ministerrat vorzulegen. (3) Der Minister der Finanzen erläßt zur Durchführung seiner Aufgaben Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Anweisungen und Richtlinien. §17 (1) Die Stellvertreter des Ministers und die Leiter der Abteilungen des Ministeriums der Finanzen sind gegenüber dem Minister für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie sind gegenüber den ihnen unterstellten Leitern und Mitarbeitern weisungsberechtigt. (2) Die Stellvertreter des Ministers konzentrieren sich auf die vorausschauende Klärung von Grundsatzproblemen und bereiten die erforderlichen Entscheidungen des Ministers der Finanzen vor. Sie leiten in Vertretung des Ministers die Durchführung von Aufgaben, die den Verantwortungsbereich mehrerer Abteilungen betreffen. (3) Die Leiter der Abteilungen haben zur Lösung der Aufgaben des Ministeriums der Finanzen durch analytisch-prognostische Tätigkeit, wissenschaftliche Untersuchungen, Berechnungen und Ausarbeitungen Entscheidungsgrundlagen für den Minister der Finanzen zu schaffen, neu herangereifte Probleme rechtzeitig aufzugreifen und die Lösungswege hierfür vorzuschlagen. (4) Die Stellvertreter des Ministers und die Leiter der Abteilungen organisieren die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen, mit den leitenden Wirtschaftsorganen und den wissenschaftlichen Instituten sowie mit den gesellschaftlichen Organisationen. §18 (1) Der Minister der Finanzen wird bei der Lösung seiner Aufgaben durch das Kollegium des Ministeriums der Finanzen beraten. Das Kollegium behandelt unter Vorsitz des Ministers der Finanzen insbesondere grundsätzliche Fragen der Prognostik auf finanzökonomischem Gebiet, der Planung und Bilanzierung der Staatsfinanzen sowie der Weiterentwicklung der Haushaltswirtschaft und der Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe, der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und der örtlichen Staatsorgane. (2) Der Minister der Finanzen beruft als Mitglieder des Kollegiums leitende Mitarbeiter des Ministeriums und in Übereinstimmung mit dem jeweils zuständigen Leiter Führungskader der Banken, Finanzwissenschaftler sowie erfahrene Praktiker der Wirtschaft und des Staatsapparates. §19 (1) Der Minister der Finanzen ist für die Erziehung, Qualifizierung und den richtigen Einsatz der Führungskader des Ministeriums der Finanzen verantwortlich. Er hat die planmäßige, auf die Perspektive gerichtete Weiterbildung der Kader des Ministeriums der Finanzen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Frauen und Jugendlichen, zu gewährleisten. Er unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge zur Berufung der Stellvertreter des Ministers und anderer leitender Kader entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur. (2) Die Lösung der dem Ministerium der Finanzen übertragenen Aufgaben erfordert von den Leitern und Mitarbeitern die ständige Erhöhung der Qualifikation, insbesondere die Beherrschung der allseitigen Zusam-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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