Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 322

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 322 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 322); 822 Gesetzblatt Teil II Nr. 48 Ausgabetag: 10. Juni 1967 4. Die Freistellung der Jugendlichen zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht hat für einen vollen Arbeitstag unter Anrechnung der vollen täglichen Arbeitszeit zu erfolgen, wenn die Berufsschulzeit einschließlich der Fahr- und Wegezeiten 6 Stunden erreicht. 5. Zur Einführung der durchgängigen 5-Tage-Ar-beitswoche für die Lehrlinge in den Klassen Berufsausbildung mit Abitur bei dreijähriger Ausbildung werden die zur Zeit gültigen Stundentafeln verändert. Für die Lehrlinge in den Klassen Berufsausbildung mit Abitur bei zweijähriger Ausbildung (Versuchsklassen) gilt weiterhin die sechstägige Unterrichtswoche. Zur Unterstützung ihres Selbststudiums und zu ihrer Erholung erhalten sie zusätzliche unterrichtsfreie Tage. Für Lehrlinge in Klassen Berufsausbildung mit Abitur erfolgen gesonderte Regelungen. 8. Die Regelung der Arbeitszeit der Lehrlinge während der berufspraktischen Ausbildung ist so weit wie möglich der betrieblichen Arbeitszeitregelung, der Verteilung der Arbeitszeit in der Landwirtschaft sowie in Versorgungs- und Betreuungsbereichen und den Verkehrsbedingungen anzupassen. Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen (Nachtarbeit, arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Schichten) ist zu gewährleisten. 7. Lehrlingen, die an Sonnabenden berufspraktische Ausbildung erhalten (z. B. im Gesundheitswesen, Handel und Versorgung, Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, kulturellen Bereichen und Handwerk) oder die gesetzliche Berufsschulpflicht zu erfüllen haben, wird der arbeitsfreie Tag an einem anderen Wochentag gewährt, der nicht der Berufsschultag sein darf. 8. Für Lehrlinge, die den theoretischen Unterricht in Zentralberufsschulen, in geschlossenen Lehrgängen bzw. im Turnus erhalten, ist der Unterricht wie bisher an 6 Wochentagen durchzuführen. Für die Unterrichtstage an Sonnabenden mit mindestens 6 Unterrichtsstunden sind diesen Lehrlingen nach Abschluß des Lehrganges die gleiche Anzahl arbeitsfreier Tage zu gewähren. 8. Für Lehrlinge, die im Lehrlingswohnheim wohnen oder anderweitig am Arbeitsort untergebracht sind, ist der arbeitsfreie Tag möglichst mit einem Sonnabend zu verbinden, damit sie zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage haben. 10. Für die Erzieher in den Lehrlingswohnheimen erfolgt die Verkürzung der Arbeitszeit entsprechend der zentralen Regelung von 45 Stunden auf 43% Stunden wöchentlich und die Gewährung der 5-Tage-Arbeitswoche. Die Wochenstundenzahl für die unmittelbare Arbeit mit den Jugendlichen beträgt 37 Stunden. Unter Einbeziehung des Erzieherkollektivs sind für jedes Wohnheim die Arbeitszeit und die arbeitsfreien Tage für die Erzieher so festzulegen, daß sie dann vorwiegend Arbeit leisten, wenn die Lehrlinge im Wohnheim anwesend sind. 11. Kann auf Grund der Arbeitsorganisation an den Einrichtungen der Berufsausbildung den Lehrkräften der berufspraktischen Ausbildung, Erziehern, gewerblichen Arbeitern, dem technischen Hilfspersonal und den Verwaltungskräften der arbeitsfreie Tag nicht am Sonnabend gewährt werden, ist der arbeitsfreie Tag an einem anderen Werktag der Woche zu gewähren, der nicht mit dem Sonntag Zusammenhängen muß. Erforderliche spezifische Arbeitszeitregelungen sind von den zuständigen Vertragspartnern schriftlich zu vereinbaren. II. 1. Bei der Vorbereitung und Einführung der durchgängigen 5-Tage-Arbeitswoche und der teilweisen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen haben die Leiter der zentralen Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe und der Betriebe, die in ihrem Verantwortungsbereich bei der Berufsausbildung der Lehrlinge und Oberschüler mit Lehrvertrag auftretenden Probleme im Rahmen der zentralen Grundsätze zu regeln. Sie stützen sich dabei auf die Erfahrungen bei der Vorbereitung und Einführung der 5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche und sichern in ihrem Bereich das einheitliche Vorgehen und die Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zentralen Weisungen. 2. Die Leiter der zentralen Staatsorgane informieren das Staatliche Amt für Berufsausbildung über Maßnahmen, die sie entsprechend den spezifischen Besonderheiten ihres Bereiches zur Durchführung dieser Direktive festlegen. 3. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sichern, daß die Maßnahmen zur Einführung der durchgängigen 5-Tage-Arbeitswoche und zur Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen .mit Feiertagen den Lehrlingen und ihren Sorgeberechtigten erläutert werden. 4. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftsund FDJ-Leitungen, den Sportorganisationen, der GST sowie den betrieblichen und örtlichen kulturellen Einrichtungen unter eigenverantwortlicher Beteiligung der Lehrlinge eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugendlichen. III. Diese Direktive tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Direktive vom 3. März 1966 des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung zur Durchführung der Bil-dungs- und Erziehungsarbeit in der Berufsausbildung unter den Bedingungen der „5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche“ und der Verkürzung der Arbeitszeit (GBl. II S. 153). 2. Berufsausbildung und „5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche“ Authentische Auslegung vom 4. August 1966 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 16, 66 S. 199). Berlin, den 31. Mai 1967 Der Leiter des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Markowitsch Minister Herausgeber: Büro des Ministerrat.es der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die lorm der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 27 15 92 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN Einzelabgabe bis Zum Umfang von 8 Seiten 0,15 MDN. bis zum Umfang von 16 Seiten 0.25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0.55 MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 MDN mehr Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696. sowie Bezug gegen Barzahlung in der Buchhandlung für amtliche Dokumente. 1054 Berlin, Schwedter Straße 263. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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