Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 291 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 291); Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 26. Mai 1967 291 (6) Das Reisebüro ist zur Erhebung der unter Abs. 4 Buchstaben b und c und Abs. 5 Buchstaben b und c genannten Kosten nicht berechtigt, wenn a) an Stelle des zurücktretenden ein anderer Kunde die volle Leistung in Anspruch nimmt b) nach Ablauf der Rücktrittsfrist der Tod. eine Erkrankung oder ein Unfall des Kunden, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eintritt und ein solches Ereignis Ursache eines verspäteten Rücktritts ist. Derartige Fälle sind dem Reisebüro unverzüglich unter gleichzeitiger Vorlage der Sterbeurkunde bzw. der ärztlichen Bescheinigung mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Falle dem Reisebüro neben der Bearbeitungsgebühr die angefallenen Versicherungsgebühren zu zahlen. (7) Der Kunde kann unverzüglich nach Bekanntwerden des endgültigen Preises, wenn dieser um mehr als 10 % den vorläufigen Preis übersteigt, oder unverzüglich bei Information über wesentliche Veränderungen der vereinbarten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen werden die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge nicht in Rechnung gestellt. (8) Das Reisebüro ist berechtigt, vom Leistungsvertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Reise nicht den kulturpolitischen Erfolg verspricht oder aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist. Der Rücktritt ist dem Kunden unverzüglich mit der gleichzeitigen Unterbreitung eines anderen Vertragsangebotes zum nächstmöglichen Termin mitzuteilen. (9) Für die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Reisebüro und den Kunden, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, treten an die Stelle der Bestimmungen des Rücktritts die Bestimmungen des Vertragsgesetzes über die Änderung und Aufhebung von Wirtschaftsverträgen, die entsprechend den Absätzen 1 bis 8 anzuwenden sind. §9 Versicherung (1) Jeder Kunde, der an einer durch das Reisebüro organisierten Reise teilnimmt, ist durch einen Sammelversicherungsvertrag (Anlage) gegen Reisegepäckschäden und Unfälle versichert. (2) Maßgebend für die Schadensregulierung sind die zwischen dem Reisebüro und der Deutschen Versicherungs-Anstalt sowie der Vereinigten Großberliner Versicherungsanstalt abgeschlossenen Verträge sowie die diesen Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. IV. Vermittlertätigkeit §10 (1) Eine Vermittlertätigkeit kommt ln den Fällen zustande, in denen das Reisebüro nicht selbst Organisator der Leistungen ist, sondern lediglich dem Kunden Leistungen anderer Leistungsträger vermittelt bzw. verkauft. ■. (2) Die Vermittlertätigkeit des Reisebüors besteht insbesondere in: a) dem Verkauf von Fahrtausweisen der Verkehrsbetriebe und von Versicherungspolicen der Versicherungsanstalten. Der Verkauf erfolgt nach dem Tarif des jeweiligen Leistungsträgers ohne Berechnung von Bearbeitungsgebühren b) der Zimmervermittlung, der Vermittlung gastronomischer Leistungen, der Vermittlung von Veranstaltungskarten sowie der Einholung von Visa. Hierfür erhebt das Reisebüro Bearbeitungs- und bei der Visabeschaffung zusätzlich Visagebühren. V. V erantwortlichkeit §11 Verantwortlichkeit des Reisebüros (1) Das Reisebüro ist dem Kunden gegenüber für Schäden, die aus der Verletzung der Leistungsbedingungen des Reisebüros, des Leistungsvertrages, der Teilnahmebedingungen und des Reiseprogramms entstehen, nach den zivilrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Wird bei Auslandsreisen eine an Ort und Stelle gebotene zumutbare Ersatzleistung vom Kunden nicht angenommen, so entfällt der Ersatzanspruch gegenüber dem Reisebüro. (3) Die Verantwortlichkeit des Reisebüros erstreckt sich auch auf alle die Fälle, in denen die Leistung durch einen Leistungsträger des Reisebüros erbracht wird oder zu erbringen gewesen wäre. Für die Voraussetzung und den Umfang des Schadenersatzes gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die für den entsprechenden Leistungsträger und für die entsprechende Leistungsart anzuwenden sind. (4) Wird ein Schaden durch einen an der Vorbereitung der Erfüllung oder der Erfüllung des Leistungsvertrages nicht mitwirkenden Dritten verursacht, so ist das Reisebüro gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. Das Reisebüro ist jedoch verpflichtet, den Geschädigten bei der Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches gegen den Dritten zu unterstützen, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Leistung -entstanden ist. § 12 Verantwortlichkeit des Kunden (1) Der Kunde ist dem Reisebüro für die Einhaltung der sich aus den Leistungsbedingungen des Reisebüros, dem Leistunpsvertrag, den Teilnahmebedingungen und dem Reiseprogramm ergebenden Pflichten verantwortlich. Er ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dem Reisebüro aus der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten Schäden entstanden sind. (2) Kunden, die durch schuldhaftes Verhalten den Verlauf der Reise gröblich stören, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Hieraus entstehende Kosten hat der Kunde selbst zu tragen. Durch das Reisebüro erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, soweit das Reisebüro nicht durch anderweitige Ausnutzung der freigewordenen Leistungen eine Vergütung erhält. §13 Verantwortlichkeit nach dem Vertragsgesetz Werden Leistungsverträge, die mit Kunden abgeschlossen wurden, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, verletzt, so richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes; die Bestimmungen des §11 Absätze 2 bis 4 gelten auch in diesen Fällen. §14 Verantwortlichkeit bei Versicherung Die in der Anlage genannten Rechte des Kunden aus der Versicherung bleiben von den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit unberührt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend anwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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