Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 233

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 233 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 233); Gesetzblatt Teil II Nr. 37 Ausgabetag: 29. April 1967 233 § 14 (1) Nutzmaterial darf nicht verschrottet werden. (2) Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel haben Nutzmaterial auszusortieren und der Nutzung zuzuführen. (3) Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel sind verpflichtet, im Betriebskollektivvertrag bzw. in Betriebsvereinbarungen Regelungen zu treffen, die die Aussortierung von Nutzmaterial stimulieren. (4) Auf Nutzmaterial finden die entsprechenden Gütevorschriften für Neumaterial, insbesondere für die chemischen, mechanischen und statischen Eigenschaften, keine Anwendung. § 15 (1) Zum Handel (An- und Verkauf) mit Nutzmaterial, das sich an Stelle von Neumaterial verwenden läßt, sind allein die WB Metallaufbereitung und die ihr unterstellten VEB berechtigt. (2) Die Anfallstellen dürfen das bei ihnen aussortierte Nutzmaterial aus Eisen und Stahl (Nutzeisen) und das angefallene Ila-Material an andere Betriebe aller Eigentumsformen zur Verwendung an Stelle von Neumaterial im Inland Weiterverkäufen. Alle sonstigen Verkäufe dieses Materials durch Anfallstellen, soweit 'sie nicht an die WB Metallaufbereitung erfolgen, sind nur nach Abstimmung mit der WB Metallaufbereitung zulässig. (3) Der unmittelbare Verkauf von Nutzmaterial aus unedlen Nichteisenmetallen (NE-Metall-Nutzmaterial) durch die Anfallstellen ist nur an andere inländische Betriebe auf Grund einer Bestätigung des zuständigen Fondsträgers, daß beim Erwerber Neumaterial eingespart wird, und einer Genehmigung des örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung zulässig. (4) Das verkaufte Nutzmaterial ist nicht auf die Erfüllung des Schrottaufkommensplanes des Verkäufers anzurechnen. (5) Der Generaldirektor der WB Metallaufbereitung ist berechtigt, die Nutzmaterialverkäufe der Anfallstellen zu kontrollieren und Lieferungen zugunsten volkswirtschaftlich wichtigerer Vorhaben zu veranlassen. Die zuständigen übergeordneten Organe sind zu hören und von der Entscheidung zu verständigen. §16 (1) Es ist unzulässig, a) sprengstoffbehafteten Schrott an die VEB Metallaufbereitung, an den sonstigen Schrotthandel und an die schrottverbrauchenden Betriebe b) explosionsfähigen Schrott an die schrottverbrauchenden Betriebe zu versenden. (2) Schrott, der weder sprengstoffbehaftet noch explosionsfähig ist, aber durch seine innere oder äußere Beschaffenheit für die Aufbereitung oder den Verbrauch schädlich sein kann (z. B. radioaktives Material), darf von der Anfallstelle nur mit Zustimmung des Käufers geliefert werden. Schädliche Anhaftungen hat die Anfallstelle auf Verlangen des Käufers zu entfernen. §17 (1) Sprengstoffbehafteter Schrott im Sinne dieser Anordnung sind alle Gegenstände, die ihrer Art oder Herkunft nach Sprengstoffe enthalten oder mit Sprengstoffen behaftet sein können. Darunter fallen insbesondere Munitionskörper aller Art und jeglicher Schrott aus sprengstoffherstellenden Betrieben. (2) Sprengstoffbehafteter Schrott ist unverzüglich dem zuständigen Volkspolizeikreisamt zu melden. Handelt es sich um Fundmunition, so ist für die Durchführung der erforderlichen Beräumungs- und Sicherungsmaßnahmen die Deutsche Volkspolizei zuständig. In allen anderen Fällen hat neben der Meldung an die Deutsche Volkspolizei eine Mitteilung an den für die Sprengung verantwortlichen Betrieb zu erfolgen, der alle weiteren erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat. (3) Im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung gilt für die Behandlung von sprengstoffbehaftetem Schrott der vom Minister festgelegte Verfahrensweg. (4) Unschädlich gemachter Munitionsschrott darf nur in gedeckten und verplombten Wagen, bei kleineren Mengen in geeigneten verplombten Behältern, versandt werden. Den Sendungen ist eine Bescheinigung des Absenders über die Ungefährlichkeit des Schrottes beizufügen. § 18 (1) Explosionsfähiger Schrott sind Gegenstände, die frei von Sprengstoffen, ihrer Art und Herkunft nach geeignet sind, auf Grund von äußeren Einwirkungen jeder Art erhebliche Explosionen oder explosionsähnliche Wirkungen bei der Verarbeitung des Schrottes hervorzurufen. (2) Diese Gegenstände sind dann nicht explosdons-fähiger Schrott, wenn ihre Gefährlichkeit durch entsprechende Aufbereitungsarbeiten beseitigt worden ist. §19 Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel haben Beauftragte für die Schrottverladung zu bestellen. Diese Beauftragten haben dafür zu sorgen, daß der verladene Schrott entsprechend dieser Anordnung frei von sprengstoffbehafteten und explosionsfähigen Gegenständen (gefährlicher Schrott) ist. Die Beauftragten haben das auf dem freien Feld der Rückseite des Frachtbriefes und auf einer der Ladung beizufügenden Bescheinigung zu bestätigen. Die Bestätigung hat den aus der Anlage ersichtlichen Wortlaut zu enthalten. *§20 (1) Die schrottverbrauchenden Betriebe (Empfänger) dürfen Schrottsendungen nur bei gleichzeitiger Übergabe der Bestätigung über das Nichtvorhandensein von gefährlichem Schrott entgegennehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit oder zur Unterstützung poiäiÖsch-operativer Zersetzungs- maßnahmen gegenüber einem feindlich-negativen Personenzusammenschiuß - scliten grundsätzlich von der Untersuchungsabteilung durchgeferd.en. Der Verlaut und das Ergebnis solcher läßt sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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