Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 222 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 24. April 1967 (2) Als isolierender Überzug kann eine aufvulkanisierte Gummischicht oder ein geeigneter nicht leitender Lacküberzug verwendet werden. Der isolierende Überzug ist vor jedem Tauchen auf Beschädigung zu untersuchen und gegebenenfalls auszubessern. (3) Beim Lichtbogenschneiden und -schweißen sind Taucheranzüge mit angearbeiteten Handschuhen zu tragen. (4) Zum Lichtbogenschneiden und -schweißen darf nur Gleichstrom verwendet werden. Generatoren und Umformer müssen der TGL 200 3082 entsprechen. (5) Die Unterwasserelektrcdenhalter müssen isoliert sein. (6) In unmittelbarer Nähe des Leinenführers muß eine Einrichtung zur Unterbrechung des Schweißstromes vorhanden sein. (7) Alle Leitungsverbindungen, auch über Wasser, müssen einwandfrei isoliert sein. VII. Aluminothermisehes Schmelzschwcißen §35 Schweißformen Die äußeren Flächen der Sandformen dürfen nur bis zu 80 % von Formkastenteilen bedeckt sein. Beim Schweißen ohne Vorwärmung ist auf völlige Trockenheit im Forminneren zu achten. §36 Vorwärmen Beim Vorwärmen sind die Vorschriften des Abschnittes II zu beachten. Bei Prüfung der Vorwärmtemperatur ist eine Schutzbrille zu tragen. §37 Zünden der aluminothermischen Schweißmasse (1) Aluminothermische Schweißmasse darf nur in rißfreien und völlig trockenen Tiegeln entzündet werden. Von Hand darf nur mit Spezialzündhölzern und nur dann gezündet werden, wenn a) eine Einzelschweißung durchgeführt wird b) der Schweißtiegelrand nicht höher als 2 m über dem Erdboden liegt und c) die Schweißmasse nicht mehr als 100 kg beträgt. Alle übrigen Schweißungen sind durch Fernzündung auszuführen. (2) Sofort nach der Entzündung müssen alle Beteiligten vom Schweißtiegel zurücktreten. Versagt die Zündung, so darf bei einer Schweißmasse bis zu 10 kg erst nach einer Wartezeit von mindestens 15 Sekunden, bei einer Schweißmasse über 10 kg erst nach einer Wartezeit von mindestens einer Minute erneut gezündet werden. (3) Der Schweißtiegel muß aus einer Entfernung von mindestens 2 m abgestochen werden, wenn sich der Tiegelrand mehr als 2 m über dem Erdboden befindet. §38 Brandschutzmaßnahmen bei Verwendung von aluminothermischcr Sehweißmasse (1) Aluminothermische Schweißmasse ist trocken und gesondert von anderen brennbaren Stoffen zu lagern. Entsteht ein Brand in unmittelbarer Nähe der aluminothermischen Schweißmasse, so ist sie mit Wasser so zu kühlen, daß ihre Entzündungstemperatur nicht erreicht wird. Brennende aluminothermische Schweißmasse ist möglichst mit trockenem Sand einzudämmen und abzudecken. (2) Bei Großschweißungen mit über 50 kg Schweißmasse in Gebäuden ist die Tiegelhaube mit einem Flammenschutz zu versehen. VIII. Zuständigkeit §39 Bestimmungen des Brandschutzes Der § 3 Absätze 4 und 5, die §§ 4, 5. der § 6 Absätze 1 bis 3 und 6 sowie die §§ 22, 33 und 38 sind Bestimmungen des Brandschutzes. IX. Ubergangsrcgelung §40 (1) Geräte der Autogentechnik, die nicht gemäß § 16 Abs. 1 zugelassen sind, dürfen weiter verwendet werden; jedoch sind folgende Geräte und Armaturen bis zum 31. Dezember 1968 außer Betrieb zu nehmen: a) gasführende Griffstücke, mit nur einem Leitrohr b) Griffstücke, bei denen die Absperrventile hinter der Hand liegen c) Schneidsätze des Modells 57 d) Druckminderer, deren Federdcckel nach vorn angeordnet ist e) Manometer ohne Berstscheibe oder Entlastungsloch. (2) Von den Forderungen des § 8 Abs. 1 kann, soweit es sich nicht um neu einzurichtende Arbeitsräume handelt, Abstand genommen werden, wenn keine Gefährdung der Werktätigen vorliegt. In Zweifelsfällen ist darüber nach § 7 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703); Ber. S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 S. 15) durch das zuständige Organ zu entscheiden. X. Schlußbestimmungen §41 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Arbeitsschutzanordnung 615 vom 6. Januar 1953 Schweißen und Schneiden (GBl. S. 155) außer Kraft. Berlin, den 15. April 1967 Der Minister für Schwermaschincn- und Anlagenbau Zimmermann;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die eingetretenen Störungen und die damii verbundenen höheren Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges ohne Zeitverzug, entschlossen und mit den gesetzlich zulässigen Mitteln abgewendet werden.

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