Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 217

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 217 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 217); Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 24. April 1967 217 (7) Beim Abschlagen (der Schweißschlacke sind Schutzbrillen, Schutzschilde oder Schutzhauben mit aufklappbaren oder verschiebbaren Augenschutzfiltern zu verwenden. §10 Lärmschutz Durch geeignete technische, insbesondere konstruktive sowie durch organisatorische Maßnahmen ist auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen zu sichern, daß der Lärm an den Arbeitsplätzen die zulässigen Grenzwerte nach TGL 10 687 Bauphysikalische Schutzmaßnahmen Schallschutz, Blatt 2 nicht überschreitet. Soweit diese Forderung noch nicht erfüllt werden kann, ist geeigneter individueller Gehörschutz zu tragen. II. Verfahren der Autogentechnik §11 Umgang mit Druckgasflaschen (1) Druckgasflaschen sind so aufzustellen, daß sie an keiner Stelle durch Wärmeeinwirkung von Heizkörpern, Öfen, Schweiß- und Schneidgeräten usw. auf Temperaturen über 50 °C erwärmt werden. (2) Nicht benutzte Druckgasflaschen sind mit Verschlußmuttern und aufgeschraubter Kappe zu lagern. Verschlußmuttern sind vor dem Öffnen des Flaschenventils auch vor jedem probeweisen Öffnen zum Abblasen, abzuschrauben. (3) Bevor die Druckminderer angeschlossen werden, sind die Flaschenventilc kurz (etwa 1 Sekunde) auszublasen. In Richtung des ausströmenden Gases dürfen sich keine anderen Flaschen und keine Personen befinden. Flaschenventile sind langsam, nicht ruckweise, gegebenenfalls mit Hilfe von Werkzeugen, die vom Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deutschen Demokratischen Republik, Halle s., zugelassen sind, zu öffnen. Dabei ist der Umgang mit offenem Feuer, Licht und das Rauchen verboten. (4) Druckgasflaschen sind so aufzustellen und Drude-minderer so anzuschließen, daß die Anschlußstutzen der Flaschenventile und die Gasabgänge der Druckminderer nicht auf andere Druckgasflaschen gerichtet sind. (5) Innerhalb des Flaschenlagers ist die Gasentnahme aus Druckgasflaschen unzulässig. (6) Bei längeren Arbeitsunlerbrechungen (z. B. Arbeitspausen) sind die Flaschenventile zu schließen und die Druckminderer zu entspannen. (7) Ist der Flascheninhalt verbraucht, so ist das Flaschenventil sofort ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen gasdicht zu schließen. (8) Flaschenventile dürfen nur von dem Füllwerk oder von Fachbetrieben ausgebaut werden, die gemäß Ziff. 1.27 der Technischen Grundsätze zur Arbeitsschutzanordnung 861 vom 1. Juli 1955 (Sonderdruck Nr. 99 des Gesetzblattes) dafür zugelassen sind. (9) Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Kappe transportiert werden. Das gilt nicht für Druck-gasf laschen für Sonderzwecke, z. B. für Tornisterschweißgeräte. (10) Azetylenflaschen müssen bei der Gasentnahme stehen oder mit ihrem Kopf schräg aufwärts (in einem Winkel von mindestens 30 ° von der Waagerechten) gelagert werden. (11) Armaturen und Dichtungen der Sauerstoffflaschen und -ventile sind wegen der Gefahr des Ausbrennens frei von Fett und ö'. zu halten. Sie dürfen insbesondere nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Wenn Armaturen von abtropfendem oder verspritzendem Öl getroffen werden können, sind sie mit einer Schutzhaube zu versehen. (12) An Sauerstoffarmaturen dürfen nur Gleitmittel verwendet werden, die vom Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deutschen Demokratischen Republik, Halle/S., zugelassen sind. § 12 Aufstcllen und Betrieb von Druckgasflaschenbatterien (1) Die Gasentnahme aus einer Azetylenflasche darf 1000 1 in der Stunde nicht überschreiten. Ist eine größere Gasentnahme erforderlich, so sind mehrere Flaschen zu einer Batterie derart zu.sammenzuschließcn. daß die zulässige Gasentnahme für jede einzelne Flasche eingehalten wird. (2) Azetylenflaschen, die zu einer Batterie zusammengeschlossen werden, dürfen höchstens Druckunterschiede von 3 kp cm- haben. (3) Die Hochdrucksammelleitung an Azetylenflaschenbatterien ist möglichst kurz auszuführen. An ihrem Ende sind ein Hochdruckabsperrventil und nachgeschaltet ein Hauptdruckminderer anzubringen. Das Hochdruckabsperrventil kann bei Batterien bis zu 3 Flaschen entfallen. Das am Sicherheitsventil des Hauptdruckminderers abblasende Gas ist gefahrlos abzuführen, bei stationären Anlagen über Dach. Der Gasaustritt über Dach muß vom nächsten Schornstein oder anderen Zündquellen mindestens 5 m entfernt sein. (4) Die Hochdrucksammelleitung an Sauerstoffflaschenbatterien ist vor der ersten Inbetriebnahme mit Wasser bei einem Prüfdruck von 225 kp'cm- abzudrük-ken. (5) Am Ende der Hochdrucksammelleitung an Sauerstoffflaschenbatterien sind ein Hochd ruck absperr Ventil und nachgeschaltet ein Haupldruckminderer anzubringen. Das Hochdruckabsperrventil kann bei Batterien bis zu 3 Flaschen entfallen. Das am Sicherheitsventil des Hauptdruckminderers abblasende Gas ist gefahrlos abzuführen. (6) Die Bauarten der nach den Absätzen 3 und 5 vorgeschriebenen Hauptdruckminderer müssen vom Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deutschen Demokratischen Republik, Halle/S., zugelassen sein. § 13 Schadhafte Druckgas flaschen Beschädigte oder undichte Druckgasflaschen sowie Druckgasflaschen, die gebrannt haben, einer Brandwirkung ausgesetzt waren oder eine Erwärmung durch;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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