Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 203

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 203 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 203); Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 20. April 1967 203 (3) Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse sind bei der Lagerung vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen. (4) Unbrauchbar gewordene Atemschutzgeräte, Atem-anschlüsse und unbrauchbar gewordenes Zubehör dürfen nicht mit einsatzbereiten Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen gelagert werden, um eine Fehlentnahme auszuschließen. Schraubgewinde unbrauchbarer Atemschutzfilter sind so zu beschädigen, daß sie nicht mehr benutzt werden können. (5) Der Betriebsleiter hat für ausreichenden Vorrat an Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör sowie Ersatzteilen entsprechend den betrieblichen Verhältnissen zu sorgen. §8 Wartung und Überprüfung von Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör (1) Die Wartung und Überprüfung von Atemschutzfiltergeräten, deren Atemanschlüsse und Zubehör ist geeigneten Werktätigen zu übertragen. (2) Die Wartung und Überprüfung von Schlauchgeräten, Behältergeräten und Regenerationsgeräten sowie deren Atemanschlüsse und Zubehör darf nur Gerätewarten übertragen werden, die an einem Gerätewartlehrgang der Hauptstelle teilgenommen, die Prüfung für Gerätewarte bestanden und ein Zeugnis erhalten haben. Gerätewarte sind verpflichtet, in von der Hauptstelle festzulegenden Abständen an Wiederholungslehrgängen teilzunehmen und sich Wiederholungsprüfungen zu unterziehen. Gerätewarte, die eine Ausbildung in den Brandschutzorganen erhalten haben, gelten als von der Hauptstelle ausgebildet und geprüft. (3) Reparaturen an Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör dürfen deren Funktion und Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. (4) Für die Tätigkeit der Gerätewarte und der Werktätigen gemäß Abs. 1 gelten die Anweisungen der Hauptstelle über die Wartung und Überprüfung von Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör*. Diese Anweisungen hat der Betriebsleiter den Gerätewarten und den Werktätigen gemäß Abs. 1 gegen Unterschrift auszuhändigen. (5) Der Betriebsleiter oder die von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter haben insbesondere zu kontrollieren: a) die Tätigkeit der Gerätewarte und der Werktätigen gemäß Abs. 1 b) die Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Lagerungsfrist für Atemschulzfiltergeräte und Atemschutzfilter c) die ordnungsgemäße Benutzung der Atemschutzgeräte durch die Werktätigen. Über die Durchführung der Kontrollen ist Nachweis zu führen. * Die Anweisungen sind über die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und das Gasschutzwesen, 703 Leipzig, Frlede-rikenstraße 62 zu beziehen. §9 Gasschutzstellen (1) In Betrieben und Institutionen gemäß § 1 Abs. 1 sind Gasschutzstellen einzurichten, deren Größe eine ordnungsgemäße Lagerung, Wartung, Überprüfung und Ausgabe von Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör gewährleistet. Die Wartung und Überprüfung von Schlauchgeräten, Behältergeräten und Regenerationsgeräten sowie deren Atemanschlüsse und Zubehör kann auf Grund schriftlicher Vereinbarungen durch Gerätewarte anderer Betriebe oder Institutionen erfolgen. (2) Die Gasschutzstellen sind mit der deutlichen sichtbaren Aufschrift „Gasschutzstelle“ und dem Symbol gemäß Anlage 4 zu kennzeichnen. §10 Ausgabe von Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen (1) Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse sind vor ihrer Ausgabe und in den in der Anweisung der Hauptstelle über die Wartung und Überprüfung von Atemschutzgeräten, Atemanschlüssen und Zubehör festgelegten Abständen auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen. Unbrauchbar gewordene Atemschutzgeräte, Atemanschlüsse und unbrauchbar gewordenes Zubehör dürfen nicht ausgegeben werden. (2) Personengebundene Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse sind vor ihrer ersten Ausgabe, nichtpersonengebundene Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse vor jeder Ausgabe dem Geräteträger ordnungsgemäß anzupassen. Dies gilt nicht für Atemschutzfiltergeräte mit Atemschutzmundstücken, Selbstretter und Atemschutzmundstücke. (3) Personengebundene Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse müssen gekennzeichnet und registriert sein. V. Atemschutzfiltergeräte §11 (1) Atemschutzfilter für Atemschutzfiltergeräte gemäß TGL 21362 Filter für Atemschutzgeräte müssen der Art der jeweils auftretenden Stäube, Gase oder Dämpfe entsprechen. (2) Atemschutzfiltergeräte dürfen nur benutzt werden, wenn die Luft mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff enthält. Die Benutzungsanweisungen müssen Angaben über die zulässige Konzentration an toxischen Stäuben, Gasen oder Dämpfen bzw. nichttoxischen Stäuben, bis zu der Atemschutzfiltergeräte eingesetzt werden dürfen, enthalten. (3) CO-Filtergeräte dürfen nur benutzt werden, wenn die Luft mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff enthält.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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