Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 193

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 193 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 193); Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 15. April 1967 193 (4) In seiner Eigenschaft als bestätigter Gutachter hat der Gutachter die Probenahme und Begutachtung völlig unparteiisch und unbeeinflußt von betrieblichen Belangen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch-zuzuführen und die Qualität der Kartoffelpartie zu ermitteln und durch seine Unterschrift auf dem Gutachten zu bestätigen. (5) Der Gutachter ist nicht berechtigt, über die Verwendung der begutachteten Kartoffelpartien zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt den Vertragspartnern auf der Grundlage des Gutachtens und nach den Bestimmungen dieser Anordnung. (6) Erfolgt im Herbstverkehr bei Speisespätkartoffeln eine Mängelanzeige wegen Braun- und Naßfäule innerhalb der Anzeigefrist, so haben die Gutachter alle festgestellten Mängel im Sdiiedsgutachten auszuweisen. Vertragsrechtliche Ansprüche können beim Lieferer jedoch nur wegen der Mängel für Braun- und Naßfäule erhoben werden. (7) Bei Speisekartoffellieferungen in Netzen sind für die Begutachtung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Proben je 20 t Liefermenge aus mindestens 3 Netzen zu ziehen und zu einer 25-kg-Probe zu mischen. §29 Garantieforderungen (1) Im Umfang des Mangels haben die Vertragspartner Ersatzleistung oder Minderung zu vereinbaren. Bei Braun- und Naßfäule hat der Lieferer, sofern von den zuständigen zentralen staatlichen Organen durch gemeinsame Verfügung nichts anderes festgelegt wird, eine Ersatzleistung zu erbringen. Andere Garantieforderungen sind ausgeschlossen. (2) Verletzt der Besteller eine zwischen den Vertragspartnern vereinbarte oder nach § 25 Abs. 7 verfügte Pflicht zur Aussortierung der mit Aussortierung abzunehmenden Speisefrüh- und Speisespätkartoffelpartien, hat er keinen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung. §30 Verwendung beanstandeter Kartoffeln Die Verwendung aus beanstandeten Speisekartoffelpartien oder sonstiger beim Besteller durch Aussortierung anfallende Futterkartoffeln hat entsprechend den Dispositionen des Lieferers oder des örtlichen VEAB zu erfolgen. §31 Erfüllung des Vertrages (1) Die Kartoffeln sind innerhalb der Lieferzeiträume kontinuierlich zu liefern. Ausgenommen hiervon sind Importlieferungen aus einer Schiffsladung. (2) Der Vertrag ist vom Lieferer erfüllt, wenn die Vertragsmenge spätestens 3 Werktage nach Ablauf von Zwischenlieferterminen mit einer Toleranz von + 2 % ausgeliefert oder zum Versand gebracht oder bei vereinbarter Selbstabholung als versandbereit nachgewiesen wird. Die Vertragspartner können andere Liefertoleranzen vereinbaren. (3) Bei Importen ist der Vertrag erfüllt, wenn spätestens 3 Werktage nach Ablauf des Vertragszeitraumes die Kartoffeln mit einer Toleranz von + 10 % je Dekade bzw. + 2 % der Gesamtmenge, mindestens aber bis auf eine volle Waggonladung auf der Grenzübergangsstelle DDR (Importmeldung) dem Verkehrsträger übergeben sind. Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Lieferung von Speisefrühkartoffeln und Spcisespätkartoffeln an den sozialistischen Einzelhandel, die Gaststätten und Großverbraucher §32 Vertragspflieht (1) Der VEAB-Platzgroßhandel und die zuständigen sozialistischen Einzelhandelsbetriebe sowie die Gaststätten sind verpflichtet, bei Speisefrühkartoffeln, einschließlich aus Importen, in Höhe des für den Kreis bestätigten Bedarfskontingentes Verträge abzuschließen. (2) Die Erfüllung des Vertrages nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage der von den Verkaufsstellen oder Gaststätten aufgegebenen Bestellungen. Für die Auslieferung sind zwischen den Vertragspartnern Tourenpläne zu vereinbaren, die Bestandteil des Vertrages sind. (3) Anstelle der im Abs. 1 vorgesehenen Verträge können die Vertragspartner den Bezug von Speisefrühkartoffeln durch Verkaufsstellenverträge vereinbaren. Der Verkaufsstellenvertrag kommt mit Zugang der Bestellung beim Lieferer zustande. (4) Der Bezug von Speisespätkartoffeln erfolgt auf der Grundlage von Verkaufsstellenverträgen. Für deren Abschluß sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten gilt die Anordnung vom 20. April 1966 über die Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung des Einzelhandels (GBl. II S. 295). (5) Die Belieferung der Großverbraucher erfolgt durch Lieferverträge in Höhe der bestätigten Bezugsmengen. (6) Der sozialistische Einzelhandel, die Gaststätten und Großverbraucher können ihren Bedarf an Speisekartoffeln durch Direktverträge von den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben beziehen. Sie sind verpflichtet, die mit den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben abgeschlossenen Verträge dem örtlichen VEAB zu melden. §33 Verpackung (1) Speisefrüh- und Speisespätkartoffeln sind in geeigneten Säcken oder Gebinden, gewichtsmäßig egalisiert, zu liefern. Abweichungen von der einheitlichen Egalisierung sind bei Importlieferungen von Speisefrühkartoffeln sowie nach Vereinbarung zulässig. (2) Bei Lieferungen an die Verkaufsstellen des sozialistischen Einzelhandels ist der Anteil der Speisekartoffeln in handelsüblichen Kleinverpackungen (2,5 bis 5,0 kg) systematisch zu erhöhen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Staatsverbrechen, Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der erfolgten Fahnenfluchten von auf und die der verhinderten Fahnenfluchten von auf zurückge gangen.

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