Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 187

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 187 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 187); Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 15. April 1967 187 § io Güterumschlag (1) Bei Lieferungen im kombinierten Eisenbahn-Binnenschiffahrts-Transport oder umgekehrt erfolgt der Umschlag im Auftrag der Deutschen Binnenreederei auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen. Transporte, die mit Schädlingen befallen sind, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen des Staatlichen Pflanzenquarantänedienstes gekichert oder umgeschlagen werden. Wird keine Zustimmung erteilt, muß eine sofortige Begasung der befallenen Partie erfolgen. (2) Bei Umladungen und im kombinierten Transport ist der Umschlagbetrieb verpflichtet: das umzuschlagende Gut unvertauscht zur Auslieferung zu bringen dem Verlader und Empfänger das Gewicht der umgeschlagenen Ware bei Umschlagbetrieben mit einer Wägemöglichkeit durch bestätigte Wäger nachzuweisen beim Umschlag mit Eisenbahnnachlauf ein Muster gemäß § 12 Absätzen 1 und 2 jedem Eisenbahnwagen beizufügen und die Durchschnittsmuster des ursprünglichen Transportmittels direkt an den Besteller zu übersenden das der Ladung beigefügte Siegelmuster bei Leichterungen im Ursprungschiff zu belassen und bei direktem Umschlag dem neuen Transportmittel beizugeben; in allen übrigen Fällen ist entsprechend den Bestimmungen der Zeilen 9 bis 13 des Abs. 2 zu verfahren die geleichterten Mengen eines jeden Ursprungschiffes im Leichterschiff getrennt zu halten. In den Versandunterlagen sind dem Empfänger der Verlader und das Ursprungschiff anzugeben das Leichterschiff dem Empfänger binnen 24 Stunden nach erfolgter Beladung, jedoch mindestens 10 Stunden vor Eingang im Empfangshafen unter Angabe der Menge, Art sowie Nr. des Ursprungschiffes zu avisieren. §11 Gcwichtsfeststellung (1) Die Masse (Gewicht) der verladenen Erzeugnisse ist durch bestätigte Wäger bei der Verladung oder durch Einzählung der egalisierten gesackten Ware zu ermitteln und mit einem ordnungsgemäßen Wägenachweis zu belegen und bildet die Grundlage für die Rechnungserteilung. Weichen die Feststellungen des Verladers und des Empfängers voneinander ab, gelten bei der gleichen Wägeart, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Toleranzen, die Feststellungen des Empfängers und im übrigen die Wägeergebnisse in der Rangfolge: automatische Waagen Dezimalwaagen Gleiswaagen Fuhrwerkswaagen. Eine Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn zur Wägung auf Gleiswaagen besteht nicht. (2) Bei Gewichtsdifferenzen sind folgende Toleranzen zulässig: beim Transport mit Eisenbahnwagen, Schiffen oder mittels Güterlastkraftwagen bei Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten in loser Schüttung außer Mohn und Leinsaat 0,30 % beim Transport von Mohn- und Leinsaat mit Eisenbahnwagen oder Schiffen in loser Schüttung 0,50 % beim Transport von gesackten ölsäaten/öl- früchten, unabhängig von der Art des Transportmittels 0,20 To beim Transport von gesacktem Getreide und Hülsenfrüchten mit Eisenbahnwagen oder Schiffen 0,10 % beim Transport von gesacktem Getreide und Hülsenfrüchten mittels Güterkraftfahrzeugen 0,07 %. (3) Bei einer Beförderung im kombinierten Eisen-bahn-Schiffstransport oder umgekehrt erhöhen sich die im Abs. 2 genannten Toleranzen für jeden notwendigen Umschlag um 30 % der zugelassenen Toleranz. (4) Die Verantwortlichkeit des Frachtführers für den Verlust regelt sich nach den jeweiligen frachtrechtlichen Bestimmungen. (5) Bei Lieferung von Importerzeugnissen über die Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik, über die Seehäfen der Volksrepublik Polen sofern dort eine Wägung stattfand , über westdeutsche Seehäfen sowie aus Westdeutschland, aus der Volksrepublik Polen und der CSSR, die zum Versandgewicht erfolgen, ist dieses für die Gewichtsfeststellung maßgebend. (6) Werden die Importerzeugnisse zum Empfangsgewicht geliefert, so gilt als Empfangsgewicht das erste bei einem Umschlag innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik durch Wägung ermittelte und nachgewiesene Gewicht. Der Besteller hat das Empfangsgewicht durch bestätigte Wäger auf seine Kosten feststellen zu lassen und dem Lieferer gegenüber nachzuweisen. Das Abrechnungsverfahren ist in den Verträgen besonders zu vereinbaren. § 12 Probenahme (1) Von jeder Ladung hat ein bestätigter Probenehmer Proben nach dem Standard zu ziehen und 3 Proben mit mindestens 250 g den Vorschriften entsprechend bereitzustellen. Für Exportlieferungen und für die Feststellung des Hektolitergewichts bei Getreide sind Proben mit mindestens 500 g Inhalt zu ziehen. (2) Der Lieferer ist verpflichtet, jedem Transportmittel ein Verladeprotokoll und eine der gezogenen Siegelproben an erkennbarer Stelle dem Transportmittel beizufügen. Eine Siegelprobe ist vom Lieferer für eine eventuell erforderlich werdende Schiedsunter-suchung G Wochen aufzubewahren. Die Qualitätsanalyse für die jeweilige Ladung ist im Betriebslabor des VEAB anhand einer Siegelprobe anzufertigen und innerhalb;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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