Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 184

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 184 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 184); 184 Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 13. April 1987 beruft sich der andere auf das Vorliegen und die Gültigkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung, ist letzterer gehalten, Klagabweisung zu beantragen. Befinden sich Vermögensstücke, die er auf Grund des Vergleichs für sich in Anspruch nimmt, im Besitz der anderen Partei, ist darauf hinzuwirken, daß Antrag auf Herausgabe gestellt wird. Hilfsweise kann für den Fall, daß das Gericht die Rechtswirksamkeit der außergerichtlichen Vereinbarung verneinen sollte, noch Antrag auf Zuweisung des in Anspruch genommenen Vermögens gestellt werden. 7. Die im Abschn. VII Ziff. 6 des Musterstatuts für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften Anlage zur Verordnung vom 21. November 1963 über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (GBl. II 1.904 S. 21) getroffene Festlegung, daß anläßlich der Klärung der Nutzungsrechte an der Wohnung bei Scheidung der Ehe das Gericht zugleich über Ansprüche des aus der Ehewohnung ausziehenden Ehegatten entscheidet, die dieser gegen den anderen Ehegatten aus den eingezahlten Genossenschaftsanteilen hat, besagt nur, daß auch hierfür die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Hat ein Ehegatte nach § 34 FGB bei Gericht die Regelung der Rechtsverhältnisse an einer AWG-Wohnung beantragt, ist deshalb nur dann zugleich über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Genossenschaftsanteile zu entscheiden, wenn die Parteien gegebenenfalls nach einem Hinweis des Gerichts entsprechende Anträge stellen. Hierbei sind die Regeln des § 39 FGB zu beachten. 8. Im Urteilsausspruch oder im Vergleich bedarf es der genauen Bezeichnung der den Beteiligten zu Alleineigentum zugesprochenen oder durch Vereinbarung übertragenen Gegenstände. Diese Angaben genügen dann für einen Beteiligten, wenn sich die dem anderen Beteiligten zugesproehenen Sachen und Vermögensrechte bereits in dessen Besitz befinden. Darüber hinaus ist es notwendig, soweit die Zuteilung mit den Besitzverhältnissen nicht übereinstimmt, zu bestimmen, welche Sachen sich die Parteien gegenseitig herauszugeben haben. Erforderlichenfalls ist festzulegen, welchen Geldbetrag der eine Beteiligte an den anderen zu erstatten hat und zugleich die Art und Weise seiner Zahlung zu regeln (§ 35 Abs. 1 FVerfO), wenn ihm aus dem gemeinschaftlichen Vermögen mehr Sachen und Rechte zugesprochen worden sind, als ihm nach den anzuwendenden Verteilungsgrundsätzen des § 39 Absätze 1 und 2 FGB zustanden. Schließlich kann es notwendig sein, festzulegen, welcher Beteiligte gemeinschaftliche Schuldverpflichtungen im Innenverhältnis allein zu übernehmen hat. 9. Die Begründung des Urteils und der Vergleichsbestätigung muß neben anderen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden notwendigen Feststellungen auch eine Gegenüberstellung der Höhe der den Beteiligten zugeteilten Vermögenswerte und eine ausreichende Darlegung darüber enthalten, weshalb eine solche Verteilung als mit den Grundsätzen des Familienrechls vereinbar angesehen wurde. 10. Wurde im Verfahren klargestellt, daß bestimmte Vermögensstücke nicht zum gemeinschaftlichen, sondern zum persönlichen Eigentum der Beteiligten gehören und befinden sich diese im Besitz der anderen Partei, ist es zulässig, auf Antrag deren Herausgabe an die berechtigte Partei in den Urteilsausspruch mit aufzunehmen. 11. Wird einem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich die gerichtliche Bestätigung versagt, ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Es ist sodann das Verfahren fortzuführen und durch Urteil in der Sache zu entscheiden. II. Wertfestsetzung und Gebührenberechnung 12. Die Festsetzung des Wertes für das Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung bestimmt sich nach den von den Parteien gestellten Anträgen, wobei vom Zeitwert der in Anspruch genommenen Vermögensstücke auszugehen ist. Sind die Anträge unterschiedlich, ist der wertmäßig höhere Antrag für die Wertfestsetzung maßgebend, wobei der Wert des Unstreitigen abzuziehen ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Teilung des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens oder nur für bestimmte Teile beantragt wird. 13. Maßgebend sind die in der streitigen Verhandlung (§ 17 FVerfO, §§ 495a, 499e ZPO) gestellten Anträge. Erledigt sich der beabsichtigte Antrag auf Vermögensauseinandersetzung vor Eintritt ins Streitverfahren durch gerichtlichen Vergleich, außergerichtliche Vereinbarung oder auf sonstige Weise, so ist für die Wertberechnung der am Ende der Aussöhnungsverhandlung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FVerfO) in Aussicht gestellte Antrag oder der im Güteantrag bezeichnete Anspruch (§ 499a ZPO) Grundlage für die Wertberechnung. 14. Legen die Parteien im Eheverfahren einen außergerichtlichen Vergleich über die Vermögensauseinandersetzung zur Bestätigung vor, der mehr als die Hälfte oder das gesamte gemeinschaftliche Vermögen erfaßt, oder kommt es während des Verfahrens, ohne daß Anträge gestellt wurden, zu einer solchen Vereinbarung, berechnet sich der Wert nach der Hälfte des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens. Erstreckt sich die Einigung auf weniger als die Hälfte des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens, ist der Wert dieser Vermögensteile maßgebend. 15. Die Wertfestsetzung für die Ehesache und des mit ihr verbundenen Antrags auf Vermögensteilung ist getrennt vorzunehmen. 16. Wird der Antrag auf Vermögensteilung mit der Ehesache verbunden, ist bei der Gebührenberechnung § 43 Abs. 2 FVerfO zu beachten. In den Fällen der Ziff. 14 dieses Abschnitts ist nach § 36 GKG ein Viertel der Gebühr zu erheben. Berlin, den 22. März 1967 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. T o e p 1 i t z Präsident Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 Verlag (610/62) Staalsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Telefon: 5i 05 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 MDN mehr Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt. 501 Erfurt, Postschließfach 696, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 102 Berlin, Roßstraße 6. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

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