Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 181

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 181 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 181); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 13. April 1967 181 erst nach der Erbauseinandcrsetzung, bewendet cs für diesen Fall bei der Regelung des § 13 Abs. 2 FGB. Der erbende Ehegatte bleibt also Alleineigentümer, es sei denn, daß die Ehegatten nach § 14 FGB eine andere Vereinbarung treffen. Geschieht dies nicht, kann der andere Ehegatte je nach Lage der Umstände einen Ausgleichsanspruch nach § 40, § 41 Abs. 3 FGB geltend machen oder entsprechende Berücksichtigung bei der Vermögensauseinandersetzung verlangen (vgl. Abschn. II Ziff. 7 Buchst, b). 5. Geschenke Dritter anläßlich der Eheschließung und während der Ehe werden gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie beiden Ehegatten, und Alleineigentum, wenn sie nur einem Ehegatten zugewendet wurden. Sind sich die Ehegatten hierüber nicht einig, sind alle für die Klärung der Eigentumsverhältnisse beachtlichen Umstände, z. B. der Anlaß und die Art des Geschenkes und erforderlichenfalls auch der Wille des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung, zu erforschen. Bei Hochzeitsgeschenken wird in der Regel davon auszugehen sein, daß sie wegen des Anlasses und der Zweckbestimmung beiden Ehegatten gemacht werden und daher gemeinschaftliches Eigentum an ihnen entsteht. Ausnahmen hiervon können gegeben sein, wenn die Eltern eines Ehegatten aus Anlaß der Eheschließung ihres Kindes diesem Zuwendungen machen, die in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse besonders umfangreich sind, und sich aus den Umständen nicht ergibt, daß der andere Ehegatte daran beteiligt werden sollte. Alleineigentum entsteht in der Regel auch dann, wenn sich die Ehegatten während der Ehe gegenseitig beschenken. Werden Gegenstände geschenkt, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, wie Fernseh- und Rundfunkgeräte, Wasch-, Näh- und Küchenmaschinen, ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um echte Geschenke oder lediglich aus besonderem Anlaß für die gemeinsame Lebensführung erfolgte Anschaffungen handelt. Ist das letzte der Fall, entsteht gemeinschaftliches Eigentum. II. Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung der Ehe 6. § 39 Abs. 1 FGB enthält Grundsätze, in welcher Art und Weise clie Verteilung der den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Sachen und Vermögensrechte falls sich die Ehegatten nicht selbst einigen durch das Gericht zu erfolgen hat. Sie gelten nicht nur, wenn die Teilung nach gleichen Anteilen vorzunehmen ist, sondern auch dann, wenn ein Ehegatte einen größeren Anteil des gemeinschaftlichen Eigentums zugesprochen erhält (§ 39 Abs. 2 FGB). Bei der Verteilung sind insbesondere die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten zu beachten. Hierzu gehören: a) das Alter der Beteiligten b) deren Gesundheitszustand und der Grad ihrer Erwerbsfähigkeit c) ihre Einkommens- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse d) Rücksichtnahme auf die Lebensgewohnheiten desjenigen Ehegatten, der keinen oder nur geringen Anlaß zur Eheauflösung gegeben hat e) besonderes Interesse eines Ehegatten an bestimmten Gegenständen aus beruflichen oder anderen beachtlichen Gründen oder an Geschen- ken, die von den Eltern und sonstigen nahen Verwandten und Bekannten gemacht wurden. Außerdem ist bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens noch zu beachten: Im allgemeinen soll beiden Beteiligten eine getrennte Haushaltsführung ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Das wird jedoch nicht in jedem Fall zu verwirklichen sein, da die vorhandenen Sachwerte hierzu nicht immer ausreichen. Bei solcher Lage sind, wenn dem nicht andere beachtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, die Hausratsgegenstände vornehmlich dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zuzuteilen, soweit er auf dieselben angewiesen ist und es ihm schwerfällt, Neuanschaffungen vorzunehmen. Es sind aber auch Gegebenheiten zu berücksichtigen, die ein Abweichen von den obigen Regeln begründen können, z. B. wenn ein älterer Ehegatte nach der Scheidung in einem Altersheim Aufnahme findet, wenn ein Student nach der Scheidung möbliert wohnen will oder aus sonstigen ähnlichen Umständen ein Ehegatte auf Sachwerte unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angewiesen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Ehegatte, dem mehr Sachwerte zugeteilt wurden, an den anderen Ehegatten gegebenenfalls einen entsprechenden Geldbetrag zu erstatten hat. Berücksichtigung finden muß schließlich das besondere Interesse desjenigen Ehegatten an bestimmten Gegenständen, dem das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen worden ist. 7. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen kann, sind im § 39 Abs. 2 FGB nur beispielhaft angegeben. Außer den Fällen, daß gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei einem Ehegatten leben oder ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat, können auch nachstehende Umstände beachtlich sein: a) erhebliche Ausgaben für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen b) Beiträge eines Ehegatten aus seinem persönlichen Vermögen zur Erhaltung oder Mehrung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, wobei insbesondere auch die unter Absdin. I Ziffern 3 und 4 der Richtlinie behandelten Fälle zu berücksichtigen sind c) Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten der Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen oder dessen Inanspruchnahme durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung, sofern im zuletzt genannten Falle nicht bereits nach § 16 Abs. 2 FGB in Verbindung mit § 39 Abs. 3 FVerfO eine hinreichende Aussonderung durch das Gericht erfolgt ist d) wenn ein Ehegatte für längere Zeit kein oder-nur beschränktes Arbeitseinkommen gehabt hat und das auf sein Verschulden zurückzuführen ist (z. B. durch schlechte Arbeitsmoral) e) wenn ein Ehegatte sein Arbeitseinkommen für ungerechtfertigte persönliche Aufwendungen verbraucht und deshalb nur in geringem Maße zum Familienaufwand und zur Vermögensbildung beigetragen hat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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