Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 9. Januar 1967 II. 1. Vertreter der Kollektive a) Die Teilnahme des Vertreters des Kollektivs, insbesondere aus dem Arbeitsbereich des Täters, ist die Hauptform der unmittelbaren Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Strafverfahren. Seine Auswahl obliegt allein dem Kollektiv. Ein Vertreter des Kollektivs kann in der Regel nur von einem Kollektiv beauftragt werden, dem der Täter angehört oder angehört hat. Derartige Kollektive sind z. B. Brigaden, Meisterbereiche, Arbeitsgemeinschaften, Haus- oder Sportgemeinschaften usw. Daneben oder wenn solche Kollektive nicht vorhanden sind kann ein Vertreter auch von solchen Kollektiven benannt werden, denen der Täter zwar nicht selbst angehört, die aber sein Verhalten und seine Persönlichkeit aus eigener Tätigkeit einschätzen können (z. B. Verkehrssicherheitsaktive in den Betrieben). Bei selbständigen Gewerbetreibenden oder Handwerkern ist es möglich, daß die Auseinandersetzung in einem Kollektiv der jeweiligen Berufsvereinigung, der der Täter angehört, geführt und von dieser ein Kollektivvertreter benannt wird. b) Ein Vertreter aus dem Wohngebietskollektiv oder aus einer gesellschaftlichen Organisation oder aus der Interessensphäre des Täters, z. B. Haus-, Sport- oder Siedlergemeinschaft, soll insbesondere dann mitwirken, wenn der Täter keinem Arbeitskollektiv angehört oder nicht unmittelbar innerhalb eines Kollektivs tätig ist, z. B. einzelne Monteure im Außendienst (vgl. hierzu OG-Urteil vom 26. November 1965 - 5 Zst 25/65 -, NJ 1966, S. 87), Mitarbeiter in Handwerks- und Kleingewerbebetrieben mit ein bis etwa drei Beschäftigten. Neben dem Vertreter des Arbeitskollektivs kann die Mitwirkung eines Vertreters aus dem Wohn-kollektiv oder aus gesellschaftlichen Organisationen auch dann geboten sein, wenn die Straftat, die Art und Weise ihrer Begehung oder das der Tat vorangegangene Verhalten des Täters im Wohnbereich eine erzieherische Einwirkung auf den Täter auch außerhalb des Arbeitsprozesses und des Arbeitskollektivs erfordern; die Ursachen und Bedingungen der Straftat außerhalb des Arbeitskollektivs liegen und Veränderungen durch gesellschaftliche Kräfte in dem den Täter umgebenden Lebensbereich erforderlich sind (z. B. Einflußnahme auf Freundeskreis); dies zur allseitigen Erforschung des Sachverhaltes dienlich ist; das Verhalten des Täters im Arbeitskollektiv einwandfrei ist, das nach der Arbeitszeit jedoch im Widerspruch dazu steht. c) In den Fällen, in denen der Täter seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben hat und ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, soll das neue Kollektiv in die Auseinandersetzungen einbezogen und ein Mitglied dieses Kollektivs sowie erforder- lichenfalls ein Vertreter des - bisherigen Arbeitskollektivs zur Teilnahme an der Hauptverhandlung hinzugezogen werden. Aus denselben Gründen soll in den Fällen, in denen der Täter ein neues Arbeitsverhältnis eingehen will und bereits feststeht, in welchem Kollektiv er künftig arbeiten wird, auch ein Mitglied dieses Kollektivs zur Hauptverhandlung hinzugezogen werden, falls eine andere Art der Information nicht zweckmäßig ist. d) Wird von einem Kollektiv neben dem Vertreter des Kollektivs auch ein gesellschaftlicher Ankläger bzw. Verteidiger beauftragt, so sind, falls der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger zugelassen wurde, beide zur Hauptverhandlung zu laden und zu hören. Sind die Aussagen eines Vertreters des Kollektivs für die Beweisführung von Bedeutung und hat das Kollektiv nur einen gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger benannt, dann hat das Gericht darauf hinzuweisen, daß ein Vertreter des Kollektivs an der Verhandlung teilnehmen sollte. Das Kollektiv soll sich dann entscheiden, ob es in diesem Falle die Beauftragung des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers noch für notwendig erachtet. e) Der Vertreter des Kollektivs soll die Meinung des Kollektivs zur Straftat, zu ihren Ursachen und begünstigenden Umständen und den vorhandenen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung darlegen. Er soll auch die Person des Täters, insbesondere dessen Arbeitsmoral und Leistungen, einschätzen und darlegen, wie der Täter zum Kollektiv, zur Gesellschaft sowie zu den im Betrieb auftretenden Problemen steht und wie er seine Freizeit verbringt. Soweit erforderlich, soll er auch darlegen, welche Voraussetzungen zur weiteren Erziehung und Unterstützung der Selbsterziehung des Täters vorhanden und welche Maßnahmen notwendig sind. Der Vertreter des Kollektivs hat darzulegen, auf welche Fakten sich die Meinung des Kollektivs stützt. f) Vor seiner Vernehmung ist der Vertreter des Kollektivs auf seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und darauf hinzuweisen, daß er die Auffassung des von ihm vertretenen Kollektivs wiederzugeben hat. Die Aussagen des Vertreters des Kollektivs sind Beweismittel, soweit damit keine Wertung eines bestimmten Verhaltens des Täters vorgenommen wird. Für sie gelten die Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen. Für die Ladung des Vertreters des Kollektivs finden die Bestimmungen über die Ladung von Zeugen (§§ 41 ff. StPO) keine Anwendung. Erscheint ein Vertreter des Kollektivs nicht, hat das Gericht die Hauptverhandlung zu unterbrechen, wenn es nicht auf andere Weise die objektive Wahrheit feststellen kann. Der Vertreter des Kollektivs nimmt an der gesamten Hauptverhandlung teil. Es ist darauf hinzuwirken, daß er auch an der Urteilsverkündung teilnimmt. Ergibt sich während der Hauptverhandlung die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit gemäß § 83 ■ Abs. 2 StPO auszuschließen, bedarf die weitere Anwesenheit des Vertreters des Kollektivs der besonderen Zulassung gemäß § 83 Abs. 3 StPO.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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