Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 179

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 179 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 179); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 13. April 1967 179 IV. Beiziehung von Gutachten bei Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern 17. In die Gutachtenerstattung sind in der Regel nur die Männer einzubeziehen, bei denen festgestellt wurde, daß sie in der Empfängniszeit mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt haben. Ausnahmsweise ist die Einbeziehung eines weiteren Mannes auch dann zulässig, wenn nach dem bisherigen Beweisergebnis zwar nicht mit Sicherheit feststeht, daß er der Mutter beiwohnte, dies aber sehr wahrscheinlich ist (OG, Urteil vom 9. Juni 1966 1 ZzF 8/66 NJ S. 571). 18. Zur Feststellung, wer von mehreren Männern als möglicher Erzeuger des Kindes in Betracht kommt, ist besonders das Blutgruppengutachten geeignet, weil es zum sicheren Ausschluß des einen oder anderen Mannes führen kann. Liegen Voraussetzungen vor, die einen Ausschluß der Vaterschaft durch ein Tragezeit- oder Zeugungsfähigkeitsgutachten erwarten lassen, sind diese zunächst beizuziehen. 19. Ist es nach den Ergebnissen dieser Gutachten nicht möglich, die Vaterschaft des einen oder anderen Mannes auszuschließen, liegen jedoch Ergebnisse über die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft der einzelnen Männer vor, so ist zu prüfen, ob ihr Ergebnis ausreicht, bereits die Vaterschaft des Mannes festzustellen, für den die größere Wahrscheinlichkeit spricht, oder ob die Beiziehung weiterer Gutachten zu veranlassen ist. 20. Spricht nach den gesamten Beweisergebnissen für einen bestimmten möglichen Erzeuger eine sehr hohe und für einen anderen eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, so wird davon abzusehen sein, ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen. Ist hingegen der Unterschied der Wahrscheinlich-keitswerle nicht so stark differenziert, stimmen sie überein, oder liegen überhaupt keine vor, ist ein Ähnlichkeitsgutachten einzuholen. V. Einbeziehung eines weiteren Verklagten in das Verfahren (§28 Abs. 2 FVerfO) 21. Die Einbeziehung eines weiteren möglichen Erzeugers als Verklagten kommt auf Antrag der Klägerin dann in Betracht, wenn der zunächst Verklagte nicht durch ein Gutachten als Erzeuger ausgeschlossen wurde und entweder sich aus den naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachten höhere Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft des anderen möglichen Erzeugers ergeben oder zumindest aus der Gesamtheit der Umstände zu entnehmen ist, daß dessen Vaterschaft wahrscheinlicher sein könnte. Die Wiederholung des Antrages ist zulässig. 22. Der Antrag auf Einbeziehung eines anderen Mannes ist auch im Berufungsverfahren zulässig, unabhängig davon, ob er bereits in erster Instanz gestellt wurde. Über den Antrag entscheidet das Berufungsgericht. Er kann auch in der zweiten Instanz wiederholt werden. 23. Zur Wahrnehmung der Rechte des einbezogenen weiteren Verklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO zu prüfen. Eine Selbstentscheidung wird nur dann sachdienlich sein, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und der einbezogene Verklagte mit einer abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren einverstanden ist. Dieses Einverständnis ist im Protokoll feslzuhalten. Abschnitt B Anfechtung der Vaterschaft gemäß §§ 61 ff. FGB Die Anfechtung der Vaterschaft, in deren Ergebnis festgestellt wird, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, hat die Rechtsfolge, daß die Vater-Kind-Beziehungen rückwirkend ab dessen Geburt aufgehoben sind. Deshalb sind die Gerichte im besonderen Maße verpflichtet, die Sachaufklärung unter Nutzung aller gegebenen Beweismöglichkeiten sorgfältig und umfassend durchzuführen. Gesichtspunkte, die für die Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes bestimmend sind, können nicht ohne weiteres auf Anfechtungsverfahren übertragen werden. I. Zum Nachweis, daß die Ehegatten in der Empfängniszeit keinen ehelichen Verkehr hatten 1. Behauptet der Kläger, daß die Ehegatten in der Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen hatten, so kann der Nachweis hierzu durch Zeugenaussagen, Einholung von Auskünften oder Beiziehung der Ehescheidungsakten geführt werden. Er kann aber insbesondere auch durch die Vernehmung der Ehegatten, die nicht selten das einzige Beweismittel ist, erbracht werden. Oft wird es notwendig sein, mehrere Beweismittel zur Klärung dieser Frage heranzuziehen, wenn diese durch Erhebung eines Beweises nicht herbeizuführen ist. Die Würdigung der Beweise hat sich auf die Gesamtheit der Umstände, insbesondere die allgemeinen Beziehungen der Ehegatten zueinander, zu erstrecken (z. B. ob die Parteien innerhalb der Empfängniszeit getrennt gelebt haben, welche Beziehungen zwischen ihnen ungeachtet einer Trennung bestanden, aus welchen Gründen die sexuellen Bindungen aufgehoben waren, ob Beziehungen der Ehefrau zu einem anderen Mann bestanden). 2. Wenn der Nachweis, daß die Eheleute innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht miteinander verkehrt haben, erbracht ist, erübrigt sich jede weitere Beweiserhebung. Zweifelt das Gericht nach dem gesamten Beweisergebnis noch daran, daß kein Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten in der Empfängniszeit stattgefunden hat, kann die Einholung naturwissenschaftlich-medizinischer Gutachten gerechtfertigt sein. Erforderlichenfalls ist der Mann, der der Erzeuger des Kindes sein könnte, nach Vernehmung als Zeuge in die Gutachtenerslattung einzubezie-hen. II. Beweisführung bei geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten in der Empfängniszeit 3. Haben die Ehegatten in der Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt, so kommt es allein auf den Nachweis an, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abslammt (OG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 1 ZzF 3/66 - NJ 1966 S. 510). In diesem Verfahren hat die Frage, ob die Ehefrau möglicherweise in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie bei Vaterschafls-l'eststellungsklagen, in denen bei nachgewiesenem Geschlechtsverkehr der Mutter mit mehreren Männern in der Empfängniszeit zu klären ist, welcher Mann mit größerer Wahrscheinlichkeit als Vater festzustellen ist. 4. Der Beweis, daß der Ehemann der Mutier nicht- der Vater des Kindes ist, kann vor allem durch ein;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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