Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 178

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 178 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 178); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 13. April 1967 178 a) Überprüfung und Berechnung der Tragezeit des Kindes b) Untersuchung der Zeugungsfähigkeit des Verklagten oder eines möglichen weiteren Erzeugers c) Untersuchung der Blut- und Serumgruppen der Parteien, des Kindes, weiterer möglicher Erzeuger und gegebenenfalls ihrer Verwandten d) Vergleich der erbbiologischen Ähnlichkeiten der Parteien und weiterer möglicher Erzeuger mit dem Kind. 7. Das Tragezeitgutachten kann die Vaterschaft eines Mannes ausschließen. Vielfach gibt es jedoch nur Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft an. Daher ist es vor allem ein geeignetes Beweismittel, um die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines Mannes von mehreren möglichen Erzeugern nachzuweisen. Seine Erstattung setzt neben der Feststellung des Zeitpunktes der geschlechtlichen Beziehungen der Klägerin zu dem Verklagten und gegebenenfalls weiteren Männern das Vorliegen eines Reifegradzeugnisses voraus. Nach Möglichkeit ist auch zu klären, wann die Mutter ihre letzte vorgeburtliche Menstruation hatte. 8i Das Gutachten über die Zeugungsfähigkeit soll sich möglichst auch auf den Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen der Parteien in der Empfängniszeit erstrecken, da in der Zeit bis zur medizinischen Untersuchung Veränderungen eingetreten sein können. Kann der Gutachter für die Zeit der Beiwohnung die Zeugungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausschließen, gibt er jedoch Wahrscheinlich-kcitswcrte an, so können diese für die Feststellung oder den Ausschluß der Vaterschaft, zumindest aber für die Frage der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit mehrerer möglicher Erzeuger mit von Bedeutung sein. §. Von den Begutachtungsmöglichkeilen bietet das Blutgruppengutachten den sichersten Beweiswert, weil seine Ergebnisse am besten wissenschaftlich begründet und frei von subjektiven Ausdeutungen sind. Es ist besonders zum Ausschluß der Vaterschaft eines Mannes geeignet. Enthält das Blutgruppengutachten Angaben über biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte, sind sie für die Feststellung oder den Ausschluß der Vaterschaft von Bedeutung, wenn die Werte über 90 % oder unter 10 n/0 liegen. Werte zwischen 10 und 90 °/o können für die Beurteilung der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines Mannes im Sinne des § 54 Abs. 2 FGB nicht herangezogen werden, da sie wissenschaftlich nicht ausreichend begründet sind. Ist nach der biostatistischen Methode die Vaterschaft „praktisch erwiesen“ (über 99,8 %) oder „praklisch ausgeschlossen“ (unter 0,2 %), ist keine weitere Beweiserhebung erforderlich. Andere zu beachtende Werte können in der Regel nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen Bedeutung erlangen. 10. Hinsichtlich des erbbiologischen Gutachtens ist zu berücksichtigen, daß es allein auf der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs beruht und deshalb nur Wahrscheinlichkeitswerte anzugeben vermag. Ihm kommt besondere Bedeutung zu, wenn bei mehreren möglichen Erzeugern die größere Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes ermittelt werden soll. In diesem Fall kann es unter Umständen für die Feststellung der Vaterschaft allein entscheidend sein. Der Nachweis, daß ein Mann nicht der Erzeuger des Kindes ist, kann durch ein erbbiologisches Gutachten nur dann geführt werden, wenn die Wahrscheinlichkeitswerte anderer Gutachten bereits sehr gering waren und ihr Ergebnis durch das Ähnlichkeitsgutachten bestätigt wird. 11. Entsprechend der sich aus den Umständen des Ein-zclfalles notwendig erweisenden Beweiserhebung hat das Gericht zu prüfen, ob und in welcher Reihenfolge Gutachten beizuziehen sind. Im allgemeinen ist das erbbiologische Gutachten als letztes Beweismittel beizuziehen. III. Einholung von Gutachten, wenn allein der Verklagte als möglicher Erzeuger in Betracht kommt 12. Aus der umfassenden Aufklärungspflicht des Gerichts ergibt sich, daß audi dann, wenn der Verklagte allein als möglicher Erzeuger in Frage kommt, bei bestehenden Zweifeln Gutachten beizuziehen sind. Dabei ist den Gutachten der Vorzug zu geben, die je nach den gegebenen Umständen schon allein den Ausschluß der Vaterschaft ermöglichen können. 13. Ein Tragezeitgutachten wird dann beizuziehen sein, wenn nach den Reifegradmerkmalen des Kindes, dem Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen und der letzten vorgeburtlichen Menstruation der Mutter Umstände gegeben sind, die darauf hindeuten, das Kind könne nicht durch einen Geschlechtsverkehr zu dem angegebenen Zeitpunkt gezeugt sein. 14. Ein Gutachten über die Zeugungsfähigkeit ist einzuholen, wenn durch Operationen, Erkrankungen oder andere Faktoren Zeugungsunfähigkeit eingetreten sein könnte. 15. Ist die Einholung eines Tragezeit- oder Zeugungsfähigkeitsgutachtens zum Ausschluß der Vaterschaft bei dem festgestellten Sachverhalt nicht geeignet, wird das Gericht, wenn es Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten hat, ein Blutgruppengutachten beizuziehen haben. Zweifel können z. B. gegeben sein: a) wenn Umstände vorliegen, die auf mögliche geschlechtliche Beziehungen der Klägerin zu weiteren Männern hinweisen b) bei widersprüchlichen Angaben der Klägerin c) wenn die Schwangerschaft nicht oder die Geburt des Kindes dem Verklagten verhältnismäßig spät mitgeteilt wurde d) durch Hinweise, die sich aus Beweiserhebungen, eines vorangegangenen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes ergeben. 16. Wird nach dem Blutgruppen-, Tragezeit- oder Zeugungsfähigkeitsgutachten zwar die Vaterschaft des Verklagten nidit ausgeschlossen, aber nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit festgestellt, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens vorliegen. Hingegen ist von der Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens abzusehen, wenn sich bereits nach den Ergebnissen anderer Gutachten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Verklagten ergeben hat, da dann nicht zu erwarten ist, daß durch dessen Ergebnis der Ausschluß des Verklagten als Erzeuger des Kindes möglich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - demonstrative Verweigerung von Aussagen zur Person permanente Bekundung der feindlichen Grundposition gegenüber Mitarbeitern der Untersuchungshaftanstalten, weiterer am Strafverfahren Beteiligter und gegenüber anderen Verhafteten, bewußte Nichteinhaltung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien und der Freihöfe, untensivkontrollen der Verwahrraume und Leibesvisitation der Inhaftierten. Wichtig für die Verhinderung von:eis.elhaMien ist, auf der Grundlage der UntersuchunhaftvööugsOrdnung, Dissiplifr. narmaßnahmen konsecjufhalnanenden.

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