Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 169

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 169 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 169); 169 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1967 Berlin, den 6. April 1967 ] Teil II Nr. 28 Tag Inhalt Seite 20. 3. 67 Anordnung zum Schutze des Funkempfangs vor Beeinträchtigungen durch funkstörende Erzeugnisse. Funk-Entstörungsordnung 1G9 Anordnung . zum Schutze des Funkempfangs vor Beeinträchtigungen durch funkstörende Erzeugnisse. Funk-Entstörungsordnung Vom 20. März 1967 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: Abschnitt I Begriffserklärungen und Erläuterungen §1 Funkstörungen Funkstörungen sind erkennbare Beeinträchtigungen des Funkempfangs durch hochfrequente elektromagnetische Schwingungen. §2 Funkstörende Erzeugnisse Funkstörende Erzeugnisse (Funkstörquellen) sind Geräte, Anlagen und Einrichtungen oder Teile davon, die hochfrequente elektromagnetische Schwingungen erzeugen, die nicht als Träger einer Nachricht bestimmt sind. §3 Hochfrequenz-Anlagen Hochfrequenz-Anlagen sind Geräte, Anlagen und Einrichtungen oder Teile davon, die zur Erzeugung oder Verwendung hochfrequenter elektromagnetischer Schwingungen, jedoch nicht zur Nachrichtenübermittlung bestimmt sind. Sie sind funkstörende Erzeugnisse gemäß § 2. §4 Funk-Entstörung Funk-Entstörung ist jede einzelne Maßnahme sowie die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Verhütung, Minderung oder Beseitigung von Funkstörungen. §5 Funk-Vorentstörung Funk-Vorentstörung sind beim Herstellen funkstörender Erzeugnisse zur Verhütung oder Minderung von Funkstörungen getroffene Maßnahmen. Abschnitt II Entstörungspflicht §6 Pflichten des Herstellers oder des inländischen Bestellers von Importen Der Hersteller funkstörender Erzeugnisse hat zu gewährleisten, daß diese Erzeugnisse den für die Funk-Vorentstörung geltenden Standards (TGL) entsprechen. Das gilt auch für den inländischen Besteller von Lieferungen, die durch Importe erfolgen, unter Berücksichtigung des § 25 der Vierten Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz Ausfuhrland Einfuhrverträge (GBl. II S. 255). §7 Pflichten des Rechtsträgers oder Besitzers Werden durch den Betrieb funkstörender Erzeugnisse Funkstörungen in Empfangsanlagen verursacht, so hat der Rechtsträger oder Besitzer des funkstörenden Erzeugnisses auf seine Kosten Maßnahmen zur Beseitigung der Funkstörung oder zu deren Minderung gemäß den Festlegungen des Funk-Entstörungsdienstes der Deutschen Post zu ergreifen. Abschnitt III ‘ Ermitteln von Funkstörquellcn und Funk-Entstörungsmaßnahmen §8 Ermitteln von Funkstörquellen und Funkstörungsursachen (1) Das Ermitteln von Funkstörquellen und Funkstörungsursachen ist Aufgabe des Funk-Entstörungsdienstes der Deutschen Post. Meldungen über Funkstörungen nehmen der Funk-Entstörungsdienst .und die Ämter der Deutschen Post entgegen. (2) Das Ermitteln von Funkstörungsursachen schließt eine Prüfung der gestörten Funkempfangsanlagen ein. §9 Beseitigung oder Minderung von Funkstörungen (1) Der Funk-Entstörungsdienst der Deutschen Post hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Interessen und technischer und ökonomischer Gesichtspunkte, Maßnahmen zur Beseitigung aufgetretener Funkstörungen durchzusetzen. Funk-Entstörungsmaßnahmen können sich sowohl auf Funkstörquellen als auch auf gestörte Empfangsanlagen erstrecken. Für die Durchführung von Maßnahmen an gestörten Empfangsanlagen ist die Einwilligung der Rechtsträger oder Besitzer erforderlich. (2) Ist auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten die Beseitigung einer Funkstörung mit technisch oder ökonomisch vertretbarem Aufwand nicht möglich, so bestimmt der Funk-Entstörungsdienst der Deutschen Post den zumutbaren Grad der Beeinträchtigung und legt die zur Minderung der Funkstörung erforderlichen Entstörungsmaßnahmen fest. § 10 Ersatzvornahme und Schutz durch Stillegung (1) Kommt der Rechtsträger oder Besitzer funkstörender Erzeugnisse seiner Verpflichtung gemäß §7 trotz schriftlicher Aufforderung des Funk-Entstörungsdienstes der Deutschen Post nach Ablauf einer vom Funk-Entstörungsdienst gesetzten Frist nicht nach oder verweigert er die Entstörung, so ist der Funk-Entstörungsdienst berechtigt, Entstörungsmaßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers oder Besitzers des funkstörenden Erzeugnisses durchzuführen oder zu veranlassen. Die Kosten sowie eventuelle Auslagen und Gebühren bei Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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