Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 936

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 936 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 936); Gesetzblatt Teil II Nr. 144 Ausgabetag: 15. Dezember 1966 ."Mi (8) Die Vertragsstrafe ist. ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Einspruch berechtigt ist. (9) Wird der Einspruch nicht, verspätet oder ohne Darlegung der für die Vertragsverletzung maßgeblichen Ursachen eingelegt, so gilt die Forderung als anerkannt, es sei denn, der Einspruch ist aus schwerwiegenden Gründen unterblieben oder aus* schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt. Abschnitt VI Geltendmachung und Verjährung von Ansprüchen §33 Geltendmachung von Ansprüchen gegen die TG (1) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die TG ist der Absender berechtigt, soweit sieb aus § 23 nichts anderes ergibt. Weist der Empfänger bei Schadenersatzansprüchen nach, daß die Gefahr auf Grund der Lieferbeziehungen auf ihn übergegangen ist, so ist er anspruchsberechtigt. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes ist die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 18 Absätzen 8 und 17 oder für Beschädigung oder sonstige Wertminderung des Gutes die Vorlage der Abschrift der Tatbestandsaufnahme gemäß § 31 Abs. 3, sofern der Anspruchsberechtigte nicht nachweist, daß die Bescheinigung oder Abschrift der Tatbestandsaufnahme auf Grund von Umständen nicht erteilt worden ist, für die er nicht verantwortlich ist, oder der Verlust des Anspruches eine unzumutbare Härte bedeuten würde. (2) Die Ansprüche sind schriftlich und für jede Sendung gesondert geltend zu machen. Der Absender hat seine Ansprüche bei der für den Versandort, der Empfänger hat seine Ansprüche bei der für den Bestimmungsort zuständigen Stückgutabfertigung zu stellen. Kann der Absender den Frachtbrief nicht vorlegen, hat er nachzuweisen, daß der Empfänger seine Zustimmung zur Geltendmachung des Anspruches erteilt oder die Annahme der Sendung verweigert hat. Bei Ansprüchen wegen nicht fristgemäßer Annahme gemäß §26 ist in jedem Falle der Annahmeschein vorzulegen. (3) Den Anträgen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Berechtigung des Anspruches ergibt. Bei Ansprüchen der Transportkunden auf Schadenersatz sind insbesondere beizufügen: a) der Frachtbrief, bei Ansprüchen gemäß § 26 der Annahmeschein, b) Belege zum Nachweis der Höhe des Schadens, c) die Bescheinigung oder die Abschrift der Tatbestandsaufnahme gemäß Abs. 1, d) eine Erklärung, ob die Sendung transportversichert war. (4) Die TG hat dem Antragsteller mitzuteilen, welcher der beteiligten Transportbetriebe über den Antrag entscheidet. 5 (5) Wird ein Anspruch auf einen Dritten übertragen, ist gesondert für jede Sendung eine Abtretungserklärung erforderlich und dem Antrag beizufügen. §34 Verjährung der Ansprüche (1) Die Verjährungsfrist beträgt für Vertragsstrafen und Zinsforderungen 6 Monate. Für alle übrigen Forderungen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt: a) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes des Gutes mit Ablauf des 30. Tages nadi Beendigung der Lieferfrist, b) bei Entschädigungsansprüchen wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung, sonstiger Wertminderung, Lieferfristüberschreitung oder sonstiger Pflichtverletzung mit Ablauf des Tages der Ablieferung oder der Rücknahme der Sendung durch den Absender, c) bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung oder Erstattung von Transportentgelten und Auslagen mit Ablauf des Tages der Zahlung oder, wenn keine Zahlung stattgefunden hat, mit Ablauf des Tages, an dem das Gut zum Transport angenommen wurde, d) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit Ablauf des Verkaufstages, e) bei Ansprüchen auf Zahlung eines von den Zollorganen verlangten Betrages mit Ablauf des Tages, an dem die Zollorgane den Betrag von der TG gefordert haben. (3) Die Verjährung eines Anspruches wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch durch seine schriftliche Geltendmachung gehemmt. Ergeht darauf ein abschlägiger Bescheid, so läuft insoweit die Verjährungsfrist von dem Tage an weiter, an dem diese Entscheidung dem Anspruchsberechtigten schriftlich bekanntgemacht und ihm die dem Antrag beigefügten Belege zurückgegeben werden. Erneute Anträge, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht. Abschnitt VII Bestimmungen für grenzüberschreitende Stückgultransporte §35 Grenzüberschreitende Stückguttransporte (1) Für grenzüberschreitende Stückguttransporte durch die Eisenbahn gelten die internationalen Übereinkommen oder besondere Vereinbarungen und Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. (2) Für Sendungen, die im grenzüberschreitenden Verkehr durchgehend abzufertigen sind, gelten außerdem die Bestimmungen gemäß § 3 Absätzen 4 und 6, §§ 7 und 8, § 9 Absätzen 1 und 2. Für die Transportanmeldung gemäß § 7 ist der Frachtbrief für den jeweiligen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu verwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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