Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 930

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 930 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 930); 930 Gesetzblatt Teil II Nr. 144 Ausgabetag: 15. Dezember 1966 kratischen Republik unter Aushändigung des Frachtbriefes das Gut dem Empfänger oder einem von ihm Beauftragten auf der Ladefläche des Straßenfahrzeu-ges zu übergeben. Sie kann das Gut ohne Frachtbrief abliefern, wenn der Empfänger schriftlich bestätigt, daß es sich um ein für ihn bestimmtes Gut handelt. (2) Das Abladen des Gutes obliegt in den Fällen gemäß Abs. 1 grundsätzlich dem Empfänger, dabei gilt § 9 Abs. 4 entsprechend. Erfolgt in Ausnahmefällen das Abladen des Gutes durch die TG, so wird die im Tarif festgesetzte Gebühr berechnet. (3) Die Empfänger sind in den Fällen gemäß Abs. 1 verpflichtet, Sendungen an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jedoch an Sonnabenden auch an arbeitsfreien Sonnabenden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, anzunehmen. (4) Empfänger, insbesondere mit regelmäßig größerem Stückgutaufkommen, sind in den Fällen gemäß Abs. 1 verpflichtet, täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr Stückgut anzunehmen, wenn dies die Verkehrsbedingungen in Übereinstimmung mit den volkswirtschaftlichen Belangen dauernd oder vorübergehend erfordern. Die Entscheidung, in welchen Orten, für welche Empfänger und in welchen Zeiträumen diese Verpflichtung besteht, trifft der zuständige Kreis- bzw. Stadttransportausschuß, der die Empfänger schriftlich zu benachrichtigen hat. Er ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen diese Verpflichtung zeitweilig auf andere Empfänger auszudehnen oder für einzelne Empfänger eine vorübergehende Befreiung von dieser Verpflichtung auszusprechen. (5) Die Ablieferung darf in den Fällen gemäß Abs. 1 mit befreiender Wirkung an jede zum Betrieb, Geschäft, Haushalt oder zur Haushaltsorganisation gehörige Person erfolgen, die an der im Frachtbrief be-zeichneten Stelle der Ablieferung anwesend ist. Die Annahme des Gutes ist durch Unterschrift, Firmenoder Dienststempel und Angabe des Ablieferungsdatums vom Empfänger zu bestätigen. Die TG ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift des Empfängers sowie seine Berechtigung zur Abnahme der Sendung zu prüfen. Der Firmen- oder Dienststempel ist durch die Nummer des. Personalausweises desjenigen zu ersetzen, der die Sendung annimmt. (6) Ist die Ablieferung des Gutes in den Fällen gemäß Abs. 1 aus Gründen, für die die TG nicht verantwortlich ist, vorübergehend nicht möglich und ist nach dem Ermessen der TG ein nochmaliger Versuch nicht angebracht, ist der Empfänger zu benachrichtigen. Dem Empfänger werden nach dem Tarif die Fracht für den dadurch bedingten zusätzlichen Transport und die Gebühr für die Uberlagernahme berechnet. Führt ein nochmaliger Versuch nicht zur Ablieferung, ohne daß die TG dafür verantwortlich ist, so ist sie berechtigt, gemäß § 20 zu verfahren. (7) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich: a) der Verkauf gemäß § 17 Abs. 10 oder § 20 Absätzen 5 bis 7, b) die Ablieferung an einen anderen Empfänger gemäß § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4, c) die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bewirkte Übergabe an staatliche Organe. (8) Wird bei der Ablieferung festgestellt, daß von mehreren im Frachtbrief verzeichneten Stücken einer Sendung einzelne Stücke fehlen oder daß das Gut beschädigt ist, und ist im Frachtbrief die Aufnahme des Tatbestandes nicht vermerkt, so ist die TG verpflichtet, dies dem Empfänger zu bescheinigen. Das gilt entsprechend, wenn eine Sendung an den Absender zurückgegeben oder zurückgesandt wird. (9) Der Absender ist berechtigt, nach Ablauf der Lieferfrist, spätestens jedoch 6 Monate nach der Annahme des Gutes durch die TG, den Nachweis über die Ablieferung der Sendung schriftlich zu beantragen. Finden Nachweis der Ablieferung wird die im Tarif festgesetzte Gebühr berechnet. Die Gebühr wird nicht berechnet oder auf Antrag erstattet, wenn die TG für eine dabei festgestellte Überschreitung der Lieferfrist verantwortlich ist, es sei denn, daß das Gut zum Zeitpunkt der Antragstellung schon abgeliefert war. (10) Die TG ist bei Ablieferung durch die Stückgutabfertigung gemäß § 3 Abs. 6 verpflichtet, das Gut dem Empfänger oder einem von ihm Beauftragten unter Aushändigung des Frachtbriefes bei der im Frachtbrief vom Absender bezeichneten Stückgutabfertigung gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben. Sie kann das Gut ohne Frachtbrief abliefern, wenn der Empfänger schriftlich bestätigt, daß es sich um ein für ihn bestimmtes Gut handelt. (11) Die Annahme des Gutes ist in den Fällen gemäß Abs. 10 durch Unterschrift sowie Angabe der Nummer des Personalausweises und des Ablieferungsdatums vom Empfänger zu bestätigen. Die TG ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift des Empfängers sowie seiner Berechtigung zur Annahme der Sendung zu prüfen. (12) Die TG ist in den Fällen gemäß Abs. 10 verpflichtet, den Empfänger von der Ankunft der Sendung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn im Frachtbrief „Abholung bei der Eisenbahn ohne Benachrichtigung“ vermerkt ist oder der Empfänger schriftlich darauf verzichtet hat. Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: a) bei fernmündlicher Mitteilung mit dem Gespräch, b) bei auf Antrag erfolgender fernschriftlicher Übermittlung 6 Stunden nach dem Zeitpunkt der Aufgabe, c) bei Übermittlung durch die Briefpost 12 Stunden nach der im Datum des Poststempels angegebenen Uhrzeit. (13) Die Sendungen sind in den Fällen gemäß Abs. 10 während der Geschäftsslunden der Stückgutabfertigung innerhalb der Abnahmefrist von 24 Stunden Sonn-und Feiertage nicht mitgerechnet abzunehmen. Die Abnahmefrist beginnt a) mit dem Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt, b) bei Sendungen, für die die TG nicht zur Benach- richtigung verpflichtet ist, mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Ablieferung.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 930 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 930) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 930 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 930)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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