Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 924

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 924 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 924); S24 Gesetzblatt Teil II Nr. 144 Ausgabetag: 15. Dezember 1966 Absender zu unterzeichnen. Das Gesamtgewicht in kg gemäß Abs. 2 Buchst. 1 ist im Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. §7 Transportanmeldung (1) Jede Sendung ist vom Absender durch Übergabe oder Übersendung eines ordnungsgemäß ausgefüllten vierteiligen Frachtbriefes bei der zuständigen Stückgutabfertigung zum Transport anzumelden. Dies gilt nicht, soweit Orte nicht in den durchgehenden Transport vom Absender zum Empfänger einbezogen sind. (2) Ergibt die unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Vorlage oder Eingang des Frachtbriefes durchgeführte Vorprüfung durch die TG keine offensichtlichen Mängel und ist der Transport der im Frachtbrief bezeichneten Güter unter Beachtung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 5 möglich, gilt die Anmeldung als bewirkt. Dies tritt bei Bestellung von Paletten und Kleinbehältern gemäß § 12 Abs. 3 erst mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung durch die TG beim Transportkunden und bei Gütern gemäß § 4 Abs. 2 Buchstaben b und c erst dann ein, wenn die TG festgestellt hat, daß der Transport möglich ist. Die TG hat den Tag. an dem die Anmeldung bewirkt wurde, auf dem Annahmeschein durch Stempelaufdruck zu bestätigen. (3) Die Anmeldung bleibt wirksam, bis die Sendung abgeholt ist oder der Absender die Anmeldung widerruft. Der Widerruf hat schriftlich oder fernschriftlich oder durch Rücknahme des Frachtbriefes zu erfolgen. Wird der Widerruf fernmündlich erklärt, wird er mit diesem Zeitpunkt wirksam und ist unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich zu bestätigen. (4) Bei Feststellung offensichtlicher Mängel oder bei Vorliegen von Gründen, die den Transport gemäß § 3 Absätzen 1 und 3 sowie §§ 4 oder 5 nicht zulassen, hat die TG den vierteiligen Frachtbrief unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückzugeben oder zurückzusenden. §8 Tage- und richtungsweise Annahme Die TG ist berechtigt, Sendungen nach bestimmten Richtungen nur an bestimmten Tagen anzunehmen. Für die tage- und richtungsweise Annahme ist von der TG ein Plan aufzustellen, der vom zuständigen Kreis-bzw. Stadttransportausschuß bestätigt sein muß. Der Plan und dessen Änderungen sind mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten durch Aushang bei der Stückgutabfertigung bekanntzugeben und den Absendern besonders zuzustellen, für die ein Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 wirksam geworden ist. Für jede im Plan be-zeichnete Richtung sind wöchentlich mindestens 2 Annahmetage vorzusehen. Ausnahmen für wöchentlich einen Annahmetag sind mit Zustimmung des zuständigen Kreis- bzw. Stadttransportausschusses zulässig. §9 Übcrgabezciten, Lade- und Annahmefristen (1) Die Absender sind verpflichtet, Sendungen an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jedoch an Sonnabenden auch an arbeitsfreien Sonn- abenden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, zu übergeben. Von dem gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, d im Frachtbrief eingetragenen Tag der Versandbereitschaft an hat der Absender unter Beachtung der für ihn geltenden Ubergabezeiten das Gut zur Übergabe bereitzuhalten. (2) Absender, insbesondere mit regelmäßig größerem Stückgutaufkommen, sind verpflichtet, täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr Stückgut zu übergeben, wenn dies die Verkehrsbedingungen in Übereinstimmung mit den volkswirtschaftlichen Belangen dauernd oder vorübergehend erfordern. Die Entscheidung, in welchen Orten, für welche Absender und in welchen Zeiträumen diese Verpflichtung besteht, trifft der zuständige Kreis- bzw. Stadttransportausschuß, der die Absender schriftlich zu benachrichtigen hat. Er ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen diese Verpflichtung zeitweilig auf andere Absender auszudehnen oder für einzelne Absender eine vorübergehende Befreiung von dieser Verpflichtung auszusprechen. (3) Die im § 3 Abs. 6 genannten Transportkunden haben ihre Sendung während der durch Aushang bekanntgegebenen Geschäftszeiten gegebenenfalls auch an arbeitsfreien Sonnabenden der Stückgutabfertigung aufzüliefern: sofern die TG im Frachtbrief den Annahmetag gekennzeichnet hat, ist an diesem aufzuliefern. In diesen Fällen kann die TG auf Antrag des Absenders Stückgüter gegen ein durch Aushang bekanntzumachendes Entgelt beim Absender abholen oder für die Anfuhr der Stückgüter zur Stückgutabfertigung Rollfuhrunternehmer bestellen. Bei Anfuhr durch einen Rollfuhrunternehmer wird nach dessen Tarifen das Entgelt berechnet. Bei den Stückgutabfertigungen, in deren Ortsbereich Stückgüter vom Absender abgeholt werden können, wird dies durch Aushang bekanntgemacht, in dem auch die näheren Bestimmungen über die Abholung der Stückgüter enthalten sind. (4) Die Absender sind verpflichtet, die Sendung innerhalb der Ladefrist zu übergeben. Die Ladefrist beträgt je angefangene 500 kg Gewicht des Gutes für Güter in Kleinbehältern und Paletten 5 Minuten, für andere Güter 10 Minuten und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrpersonal das Eintreffen des Straßenfahrzeuges an der im Frachtbrief bezeichneten Stelle der Abholung gemeldet hat. Die Ladefrist gilt für jede Übergabestelle unter Berücksichtigung des Gesamtgewichtes aller an der jeweiligen Übergabestelle übergebenen Sendungen. Bei Überschreiten der Ladefrist ist die im Tarif festgesetzte Gebühr zu zahlen. Das gilt auch, wenn die TG die Verladung des Gutes auf das Straßenfahrzeug übernommen hat und sie für die Überschreitung der Lade-fnist nicht verantwortlich ist. (5) Die TG hat die . Sendung spätestens am vierten, in den Fällen des Abs. 2 spätestens am dritten Werktag nach der gemäß § 7 bewirkten Anmeldung, jedoch nicht vor dem im Frachtbrief angegebenen Tag der Versandbereitschaft, anzunehmen. (6) Bei tage- und richtungsweiser Annahme gemäß § 8 hat die TG die Sendung spätestens am zweiten, in den Fällen des Abs. 2 spätestens am ersten planmäßigen Annahmetag anzunehmen, der dem zweiten Werk-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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