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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 890

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 890 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 890); Gesetzblatt Teil II Nr. 141 Ausgabetag: 13. Dezember 1966 890 d) den Kapitän zu unterrichten, wenn Schlepperhilfe in Anspruch genommen werden muß, e) dem Kapitän das Formblatt „Erklärung des Kapitäns“ zu übergeben und auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, f) sich die Schiffsgesundheitserklärung vorweisen zu lassen und erforderlichenfalls das Einlaufen des Schiffes bis zum Entscheid des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik zu untersagen. (3) Der Lotse ist verpflichtet, dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratisdien Republik jede Beobachtung, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs auf dem Lotsrevier beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. § 7 Haftung beim Lolsvorgang (1) Der VEB Lotsen-, Bugsier- und Bergungsdienst ist für den Schaden verantwortlich, den ein Lotse bei der Lotsung infolge schuldhafter Verletzung seiner Pflichten verursacht. (2) Die Haftung des VEB Lotsen-, Bugsier- und Bergungsdienstes ist auf das lOfache des Lotsentgeltes beschränkt. (3) Die Haftung des VEB Lotsen-, Bugsier- und Bergungsdienstes Dritten gegenüber ist ausgeschlossen. § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Eine Zulassung als Lotse kann erhalten, wer a) ein Befähigungszeugnis für die Seeschiffahrt als Kapitän besitzt, b) eine Fahrzeit von mindestens 6 Jahren mit einem Befähigungszeugnis für die Seeschiffahrt als Kapitän nachweist, c) das Seefunksprechzeugnis und das Zeugnis für Radarbeobachter besitzt, d) die Tauglichkeit und die gesundheitliche Eignung durch ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik nachweist und e) nach einer praktischen Ausbildung als Lotsenanwärter die Lotsenprüfung bestanden hat. (2) Der Lotse muß sich den vom Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik angeordneten Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes regelmäßig unterziehen. (3) Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Lotsen sowie über die Lotsenausweise und Freifahrerlaubnisse werden in Durchführungsbestimmungen bekannt gemacht. § 9 Zeitweilige Beschränkungen nach der Zulassung Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik und der VEB Lotsen-, Bugsier- und Bergungsdienst können bestimmen, daß der Lotse nach seiner Zulassung nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf. § 10 ■ Ausscheiden des Lotsen (1) Die Zulassung als Lotse erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Lotse das 65. Lebensjahr vollendet. (2) Sie kann auf Antrag des Lotsen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn er durch ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik seine ausreichende gesundheitliche Eignung nachweist. § 11 Widerruf der Zulassung und der Freifahrerlaubnis (1) Die Zulassungen als Lotse und die Freifahrerlaubnisse können vom Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, nicht mehr gegeben sind. (2) Wenn gegen einen Lotsen oder einen Inhaber einer Freifahrerlaubnis ein Havarie- oder Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik anweisen, den Lotsen bzw. Inhaber einer Freifahrerlaubnis so lange nicht in ihrer Funktion einzusetzen, bis geklärt ist, ob die Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Funktionen weiterhin gegeben sind. g Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) trotz Lotsenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 keine Lotsenberatung annimmt, b) die Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, b nicht trifft, c) die Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, c unterläßt, d) als Lotse die gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, a erforderlichen Hinweise nicht erteilt, e) als Lotse die gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, c erforderlichen Mitteilungen unterläßt. (2) Ist die Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 gleichzeitig ein Disziplinarverstoß, soll der Disziplinarbefugte vorrangig ein Disziplinarverfahren durchführen. (3) Die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt die Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 (GBl. II S. 773). In die Beschwerdefrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Betroffene aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält. § 13 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Verkehrswesen. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Anordnung vom 31. März 1954 über Lotsen-pflächt und Lotsgeld in den Küstengewässern (GBl. S. 415), b) die Zweite Verordnung vom 28. Januar 1960 über die Verbesserung und Vereinfachung der Arbeitsweise und Organisation der Schiffahrt (GBl. I . S. 130). Berlin, den 2. November 1966 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Der Minister für Verkehrswesen Dr. Kramer;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 890 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 890) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 890 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 890)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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