Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 842

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 842 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 842); 842 Gesetzblatt Teil II Nr. 133 Ausgabetag: 29. November 1966 §2 (1) Die Wahlkommission besteht aus dem Direktor oder Schulleiter als Vorsitzenden (Wahlleiter), 3 bis 5 vom Elternbeirat benannte Eltern, dem Freundschafts-p'onierleiter und je einem Beauftragten des Rates der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder der Gemeinde. (2) Die Ausschüsse der Nationalen Front und die Vorstände des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands im Einzugsbereich der Schule, die Betriebsgewerkschaftsleitung des Patenbetriebes und des Betriebes, in dem die Mehrheit der Schüler den polytechnischen Unterricht erhält, die Abteilungsgewerkschaftsleitung bzw. Gewerkschaftsgruppe der Schule sowie die Leitung der Freien Deutschen Jugend, haben das Recht, jeweils ein Mitglied in die Wahlkommission zu delegieren. (3) Im zweisprachigen Gebiet gehört der Wahlkommission ein Vertreter der Domowina an. (4) Die Mitglieder der Wahlkommission können nicht für den neuen Elternbeirat kandidieren. §3 (1) Die Wahlkommission tritt spätestens 4 Wochen vor der Wahl zusammen und stellt eine Liste der Kandidaten aus den Reihen der Eltern der Schüler auf. (2) Über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder für den Elternbeirat entscheidet die Wahlkommission in Übereinstimmung mit dem bestehenden Elternbeirat, der dazu einen Beschluß herbeiführt. Der Elternbeirat muß aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen und soll nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen (an kleinen Schulen in der Regel 5 bis 15, an größeren 15 bis 25). (3) Über die festgelegte Anzahl der Kandidaten hinaus sind 3 bis 7 Nachfolgekandidaten in die Liste aufzunehmen. (4) Die Kandidatenliste ist mindestens 10 Tage vor der Wahl in der Schule, im Patenbetrieb und an anderen geeigneten Stellen öffentlich auszuhängen. (5) Uber Einsprüche gegen die Kandidatur einzelner Eltern für den Elternbeirat entscheidet die Wahlkommission. §4 Die Ausschüsse der Nationalen Front und die Vorstände des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands, die Betriebsgewerkschaftsleitung des Patenbetriebes und des Betriebes, in dem die Mehrheit der Schüler den polytechnischen Unterricht durchführt sowie die Abteilungsgewerkschaftsleitung bzw. Gewerkschaftsgruppe der Schule sind berechtigt, jeweils einen Kandidaten für den Elternbeirat vorzuschlagen, auch wenn diese selbst keine Kinder in der betreffenden Schule haben. §5 (1) In Oberschulbereichen soll in der Regel aus allen Zubringerorten mindestens ein Vater oder eine Mutter in den Eltembeirat der zentralen Oberschule gewählt werden. (2) Besonders bewährte Elternbeiratsmitglieder, deren Kinder nicht mehr die Schule besuchen, können in Ausnahmefällen zur Wahl in den Elternbeirat vorgeschlagen werden. Diese Vorschläge sind in den Wahlversammlungen besonders zu begründen. §6 (1) Jeder Erziehungsberechtigte, dessen Kind eine zehnklassige oder erweiterte Oberschule besucht, kann wählen oder gewählt werden, sofern ihm das Wahlrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Als Erziehungsberechtigte gelten auch Vormünder und Pfleger. (2) Jeder Erziehungsberechtigte hat das Wahlrecht an den Schulen, die von seinen Kindern besucht werden. Der Wahlberechtigung ist entsprochen, wenn ein Erziehungsberechtigter des jeweiligen Elternhauses an der Wahl teilnimmt. §7 (1) Der Direktor oder Schulleiter legt als Wahlleiter nach Anhören der Wahlkommission fest, ob die Wahl in einer von der Wahlkommission einzuberufenden Gesamtelternversammlung unter dem Vorsitz des Wahlleiters oder in Eltern Versammlungen der Unter-, Mittel- und Oberstufe stattfindet. (2) In Ausnahmefällen kann die Wahl auf der Basis von Klassenstufen erfolgen, wenn diese aus mehr als 3 Klassen bestehen. Bei zwingenden Gründen kann auch in Orten des Einzugsbereiches der Schule unter Vorsitz eines Mitgliedes der Wahlkommission gewählt werden. (3) Die Wahlkommission ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Sie hat das Recht, zu den Wahlversammlungen Gäste einzuladen. Die Gäste sind nicht stimmberechtigt. (4) Die Kandidaten für den Elternbeirat sind in den Wahlversammlungen durch die Wahlkommission vorzustellen. Ihre Kandidatur ist zu begründen. (5) Werden in der Wahlversammlung Einsprüche gegen Kandidaten erhoben und begründet, so entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob dem Einspruch stattgegeben wird. (6) An die Stelle der abgelehnten Kandidaten treten die Nachfolgekandidaten in der Reihenfolge der Kandidatenliste. Auf Antrag und Beschluß der Wahlberechtigten können aus der Mitte der Versammlung weitere Eltern für den Elternbeirat vorgeschlagen werden. (7) Uber die Kandidatenliste wird in den Wahlversammlungen offen und im ganzen abgestimmt. Die Kandidaten sind gewählt, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Liste zustimmt. (8) Über die Wahlhandlung ist von einem Mitglied der Wahlkommission Protokoll zu führen. §8 (1) Die Wahl des Klassenelternaktivs erfolgt in der Elternversammlung zu Beginn eines jeden Schuljahres im September. Nach Beratung mit den Eltern und un-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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