Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 839

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 839 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 839); Gesetzblatt Teil II Nr. 133 Ausgabetag: 29. November 1966 839 Elternbeiratsvorsitzende der zentralen Oberschule kann an den Beratungen der Elternbeiräte der Teiloberschulen stimmberechtigt teilnehmen. Zwischen den Elternbeiräten der zentralen Oberschulen und der Teiloberschule ist eine gute Koordinierung bei der Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben zu sichern. § 6 (1) Der Elternbeirat leitet die Klassenelternaktive an und koordiniert ihre Arbeit. Zur Sicherung des ständigen Zusammenwirkens von Elternbeirat und Elternaktiven ist mindestens zweimal im Schuljahr ein Erfahrungsaustausch des Elternbeirates mit allen Vorsitzenden der Klassenelternaktive durchzuführen. (2) Die Beratung und der Erfahrungsaustausch mit den Klassenelternaktiven zu wichtigen Aufgaben und Problemen sollten differenziert nach Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe erfolgen. (3) Der Elternbeirat nimmt in seinen Beratungen Berichte einzelner Klassenelternaktive entgegen und legt für ihre weitere Arbeit entsprechende Maßnahmen fest. (4) Der Elternbeirat kann in bestimmten Abständen Versammlungen aller gewählten Mitglieder der Klassenelternaktive der Schule zu grundlegenden schulpolitischen Aufgaben einberufen. II. Abschnitt Das Klassenelternaktiv, seine Rechte und Pflichten § 7 (1) Das Klassenelternaktiv ist die demokratisch gewählte Vertretung der Eltern der Schüler einer Klasse. Es ist Teil der Elternvertretung der Schule und arbeitet auf der Grundlage der vom Elternbeirat gegebenen Orientierungen und Aufgabenstellungen. (2) Bei jeder Schulklasse besteht ein Klassenelternaktiv. An Schulen mit weniger als 3 Klassen entscheidet der Elternbeirat, ob Klassenelternaktive zu wählen sind oder der Elternbeirat deren Aufgaben mit wahrnimmt. In Orten, die zum Bereich einer zentralen Oberschule gehören, selbst aber keine Schule haben, können Ortselternaktive unter Leitung eines Mitgliedes des Elternbeirates der zentralen Oberschule gebildet werden. (3) Das Klassenelternaktiv wird in der ersten Klassenelternversammlung des Schuljahres gewählt. Mitglieder des Klassenelternaktivs sollen Mütter und Väter sein, die aktiv die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule unterstützen. Das Klassenelternaktiv besteht in der Regel aus 3 bis 7 Mitgliedern. Aktivmitglieder, die ihre Aufgaben nicht erfüllen, können auf Beschluß des Klassenelternaktivs mit Zustimmung des Elternbeirates von ihrer Funktion entbunden werden. Die Entscheidung ist den Eltern der Schüler der Klasse zu begründen. § 8 Das Klassenelternaktiv sorgt für das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen den Eltern und Lehrern der Klasse ihrer Kinder sowie mit den Erziehern und den Gruppenpionierleitern bzw. FDJ-Sekretären. Es hilft dem Klassenleiter bei der Entwicklung des Schülerkollektivs und unterstützt die sozialistische Erziehung in den Familien. § 9 (1) Das Klassenelternaktiv bemüht sich um die unmittelbare Verbindung zu allen Eltern der Schüler der Klasse. Es wirkt darauf hin, jede Familie für eine gute Zusammenarbeit mit der Schule zu gewinnen und sie in die gemeinsame Arbeit einzubeziehen. (2) Das Klassenelternaktiv sorgt dafür, gute Erfahrungen der Familienerziehung zu verbreiten. Das geschieht bei Elternbesuchen, Sprechstunden und Elternberatungen gemeinsam mit dem Klassenleiter. (3) Das Klassenelternaktiv berät regelmäßig Aufgaben und Probleme der Erziehungs- und Bildungsarbeit mit den Eltern. (4) Das Klassenelternaktiv bemüht sich, alle Eltern mit dem Ziel und Inhalt der sozialistischen Bildung und Erziehung vertraut zu machen und unterbreitet dem Klassenleiter und dem Elternbeirat die Hinweise und Vorschläge der Eltern für die inhaltliche Gestaltung der pädagogischen Propaganda. (5) Das Klassenelternaktiv unterstützt die Tätigkeit der FDJ-Organisation bzw. der Pioniergruppe und hilft besonders der FDJ-Leitung bzw. dem Pionierrat. (6) Das Klassenelternaktiv nimmt Einfluß auf die Entwicklung der außerunterrichtlichen Tätigkeit, einschließlich der Horterziehung und der Feriengestaltung. (7) Das Klassenelternaktiv richtet seine Aufmerksamkeit auf die Erziehung der Kinder zum Schutz und zur Erhaltung des Volkseigentums, arbeitet bei der Verschönerung und Ausgestaltung der Schulräume und Horte mit. (8) Das Klassenelternaktiv hat das Recht, die Einhaltung der schulhygienischen und sanitären Mindestanforderungen, die gesundheitliche Betreuung der Schüler und die Qualität der Schulspeisung zu kontrollieren. Dem Elternbeirat und dem Klassenleiter können Vorschläge zur Sicherung der schulhygienischen Mindestanforderungen, der gesundheitlichen Betreuung der Schüler und zur Verbesserung der Schulspeisung unterbreitet werden. § 10 (1) Das Klassenelternaktiv bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er leitet das Klassenelternaktiv und stimmt seine Tätigkeit mit dem Elternbeirat und dem Klassenleiter ab. (2) Das Klassenelternaktiv kommt mindestens einmal innerhalb von 6 Wochen zu einer Beratung zusammen Es ist dem Elternbeirat und den Eltern der Schüler der Klasse gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Beratungen des Klassenelternaktivs können öffentlich durchgeführt werden. (3) Die Beratungen des Klassenelternaktivs werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Klassenleiter, bei Tagesklassen auch der Erzieher, nehmen an den Beratungen des Klassenelternaktivs teil. Zur Lösung bestimmter Aufgaben können weitere Eltern eingeladen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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