Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 815

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 815 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 815); Gesetzblatt Teil II Nr. 129 Ausgabetag: 25. November 1966 815 höheren Rationalisierungskredites erfolgen, wenn durch Bestätigung des Organs, dem der kreditnehmende Betrieb beigeordnet ist, die volkswirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahme nachgewiesen wird. (5) Die Kreditlaufzeit ist auf der Grundlage des ökonomischen Nutzens der Maßnahme festzulegen. Der Rationalisierungskredit ist in längstens 4 Jahren gerechnet vom Tag der ersten Inanspruchnahme zu tilgen. (6) Der Rationalisierungskredit ist aus dem unversteuerten Gewinn und aus freien Amortisationsmitteln zurückzuzahlen. Erfolgt die Tilgung aus dem unversteuerten Gewinn, ist der durch die Tilgung entstandene Vermögenszuwachs zum Zeitpunkt der Zahlung zugunsten des „Unteilbaren gesellschaftlichen Fonds“ des Betriebes zu buchen. (7) Kreditzinsen und Bearbeitungsgebühren sind nach den für Betriebe mit staatlicher Beteiligung geltenden Bestimmungen für langfristige Kredite zu berechnen. (8) Die Tilgung der gemäß § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 22. Februar 1965 zur Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Kredite für Rationalisierungmaßnahmen außerhalb des Planes (GBl. II S. 213) gewährten Kredite erfolgt ab 1. Januar 1967 in vertraglich festgelegter Höhe entsprechend Abs. 6. Die Vertragspartner können höhere Tilgungsbeträge in Abänderung des bestehenden Kreditvertrages vereinbaren. §2 Gewährung von Rationalisierungskrediten an Produktionsgenossenschaften des Handwerks (1) An Produktionsgenossenschaften des Handwerks gewähren die für den Kreditnehmer zuständigen Kreditinstitute gemäß Abschnitt III Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. September 1966 mit Zustimmung des Organs, dem die Produktionsgenossenschaft des Handwerks beigeordnet ist, Rationalisierungskredite entsprechend § 1, soweit keine ausreichenden eigenen Mittel (freie Teile des Investitions- und Reservefonds) für Maßnahmen der Rationalisierung und Kleinmechanisierung vorhanden sind. (2) Dem Kreditantrag der Produktionsgenossenschaft des Handwerks ist die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme und zur Finanzierung durch Rationalisierungskredit gemäß Abs. 1 beizufügen. (3) Erfolgt die Tilgung aus dem unversteuerten Gewinn, ist der durch die Tilgung entstandene Vermögenszuwachs zum Zeitpunkt der Zahlung zugunsten des „Gemeinschaftlichen Fonds Investitionsfonds “ der Produktionsgenossenschaft des Handwerks zu buchen. (4) Kreditzinsen und Bearbeitungsgebühren sind nach den für Produktionsgenossenschaften des Handwerks geltenden Bestimmungen für langfristige Kredite zu berechnen. §3 Gewährung von Kleinmechanisierungskrediten an private Industrie- und Baubetriebe (1) An private Industrie- und Baubetriebe gewähren die für den Kreditnehmer zuständigen Kreditinstitute gemäß Abschnitt II Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. September 1966 mit Zustimmung des Organs, dem der kreditnehmende Betrieb beigeordnet ist, Kleinmechanisierungskredite für die Durchführung kleinerer betrieblicher Rationalisieungs- und Kleinmechanisierungsmaßnahmen nach Einsatz ihrer eigenen betrieblichen Mittel. (2) Von den Kreditnehmern sind den Kreditinstituten Kreditanträge mit den für die zu kreditierende Maßnahme erforderlichen Dokumenten (Nachweis des ökonomischen Nutzens, Nachweis der Realisierbarkeit der Maßnahme, Bilanz und Tilgungsplan) einzureichen. Dem Kreditantrag ist ferner die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme und zur Finanzierung durch Kleinmechanisierungskredit gemäß Abs. 1 beizufügen. (3) Kleinmechanisierungskredite werden bis zu 25 000 MDN Gesamtwertumfang je Maßnahme gewährt. (4) Der Kleinmechanisierungskredit ist aus der Sonderabschreibung auf die durch Kredit finanzierten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von jährlich 25 % des Kredites gemäß Abschnitt II Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. September 1966; dem übrigen Amortisationsaufkommen und aus anderen Eigenmitteln innerhalb von 4 Jahren zurückzuzahlen. Die Sonderabschreibungen sind nur für die Kredittilgung zulässig und werden insoweit als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. (5) Kreditzinsen und Bearbeitungsgebühren sind nach den für private Betriebe geltenden Bestimmungen für langfristige Kredite zu berechnen. §4 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 22. Februar 1965 zur Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Kredite für Rationalisierungsmaßnahmen außerhalb des Planes (GBl. II S. 213) außer Kraft. Berlin, den 14. November 1966 Der Minister der Finanzen I. V.: K a m i n s k y Erster Stellvertreter des Ministers;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 815 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 815) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 815 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 815)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X